Kahuzi-Biega-Nationalpark

Anfrage an: KfW-Entwicklungsbank

• Alle Dokumente in Bezug auf die Finanzierung, Beteiligung oder Aktivitäten der KfW-Entwicklungsbank oder seine verbundenen Unternehmen (zusammen, ‘KfW’) im Kahuzi-Biega-Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo (‘KBNP’).

• Alle Dokumente in Bezug auf Zuschüsse, Verträge, Vereinbarungen, Darlehen und Investitionen an oder mit der KfW, den Partnern, Gebern, Nichtregierungsorganisationen oder privaten Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung, Verwaltung, dem Betrieb, der Beteiligung oder den Aktivitäten im KBNP.

• Alle Dokumente, die sich auf Beschwerden gegen die KfW, ihre Partner und / oder KBNP-Mitarbeiter oder Wachen im Zusammenhang mit der PNKB beziehen oder sich darauf beziehen, einschließlich aller Dokumente, die sich auf Christian Mbone Nakulire, Munganga Nakulire und / oder Matabishi Teso Nabukonjo beziehen

• Alle Dokumente in Bezug auf Umweltschutz- und / oder Biodiversitätsstudien, Forschung, Ergebnisse, Ziele, Benchmarks, Metriken und / oder Maßnahmen in Bezug auf das KBNP.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Juni 2020
  • Frist
    10. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
Colin Luoma
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: • Alle Doku…
An KfW-Entwicklungsbank Details
Von
Colin Luoma
Betreff
Kahuzi-Biega-Nationalpark [#188418]
Datum
8. Juni 2020 10:22
An
KfW-Entwicklungsbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
• Alle Dokumente in Bezug auf die Finanzierung, Beteiligung oder Aktivitäten der KfW-Entwicklungsbank oder seine verbundenen Unternehmen (zusammen, ‘KfW’) im Kahuzi-Biega-Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo (‘KBNP’). • Alle Dokumente in Bezug auf Zuschüsse, Verträge, Vereinbarungen, Darlehen und Investitionen an oder mit der KfW, den Partnern, Gebern, Nichtregierungsorganisationen oder privaten Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung, Verwaltung, dem Betrieb, der Beteiligung oder den Aktivitäten im KBNP. • Alle Dokumente, die sich auf Beschwerden gegen die KfW, ihre Partner und / oder KBNP-Mitarbeiter oder Wachen im Zusammenhang mit der PNKB beziehen oder sich darauf beziehen, einschließlich aller Dokumente, die sich auf Christian Mbone Nakulire, Munganga Nakulire und / oder Matabishi Teso Nabukonjo beziehen • Alle Dokumente in Bezug auf Umweltschutz- und / oder Biodiversitätsstudien, Forschung, Ergebnisse, Ziele, Benchmarks, Metriken und / oder Maßnahmen in Bezug auf das KBNP.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Colin Luoma Anfragenr: 188418 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188418
Mit freundlichen Grüßen Colin Luoma

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KfW-Entwicklungsbank
Sehr geehrter Herr Luoma, wir haben Ihre Informationsanfrage erhalten und danken Ihnen für das Interesse an den A…
Von
KfW-Entwicklungsbank
Betreff
WG: Kahuzi-Biega-Nationalpark [#188418]
Datum
8. Juni 2020 16:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Luoma, wir haben Ihre Informationsanfrage erhalten und danken Ihnen für das Interesse an den Aktivitäten der KfW Entwicklungsbank. Die KfW ist keine Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz IFG. Sie übt den größten Teil ihrer Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe aus. Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der „Behörde" im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausüben. Dies ist sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch der allgemeinen Ansicht in der Literatur anerkannt. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich und nicht auf Grundlage des VwVfG aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden. Die KfW kann demnach nur als „sonstige Bundeseinrichtung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unter diesem Gesetz verpflichtet sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG ist diese Einordnung in Bezug auf die „Kreditinstitute des Bundes" vom Gesetzgeber genau so gewollt (siehe BT-Drs. 15/4493, S. 8). Für sonstige Bundeseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das IFG jedoch nur, soweit sie in ihrer Tätigkeit auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang (Finanzierungen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern) übt die KfW ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht öffentlich-rechtlich aus. Entsprechendes gilt für einen Anspruch nach dem UIG. Auch danach ist die KfW nur dann eine informationspflichtige Stelle, wenn sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (s. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG „Stelle der öffentlichen Verwaltung“). Das VIG ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund kann die KfW dem Wunsch auf Herausgabe der genannten Berichte zu bestimmten Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen,