Kalenderdaten (fals vorhanden) von Meldungen nach Art. 33-34 DS-GVO aus Ihrem Gericht

Kalenderdaten (fals vorhanden) von Meldungen nach Art. 33-34 DS-GVO aus Ihrem Gericht

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Februar 2024
  • Frist
    8. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ka…
An Sozialgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kalenderdaten (fals vorhanden) von Meldungen nach Art. 33-34 DS-GVO aus Ihrem Gericht [#299375]
Datum
6. Februar 2024 12:51
An
Sozialgericht Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kalenderdaten (fals vorhanden) von Meldungen nach Art. 33-34 DS-GVO aus Ihrem Gericht
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299375/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sozialgericht Düsseldorf
Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (auto…
Von
Sozialgericht Düsseldorf
Betreff
Rückantwort vom Sozialgericht Düsseldorf
Datum
6. Februar 2024 12:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Sozialgericht Düsseldorf gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die juristischen Entscheiderinnen und Entscheider, d.h. insbesondere die Kammervorsitzenden, können demnach zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Eingabe als rechtlich nicht wirksam zu bewerten ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege - per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Die so genannten professionellen Einreicher werden zudem auf die weiteren Einschränkungen gemäß § 65d SGG hingewiesen. Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/> erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Sozialgericht Düsseldorf
Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024 Der Präsident DE 340-169 Sehr << Antragsteller:in >> unter Be…
Von
Sozialgericht Düsseldorf
Betreff
Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024
Datum
1. März 2024 10:44
Status
Warte auf Antwort
Der Präsident DE 340-169 Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre E-Mails vom 06.02.2024 und vom 21.02.2024, mit denen Sie jeweils einen Antrag nach dem IFG NRW an das Sozialgericht Düsseldorf richten, teile ich Ihnen mit, dass bislang nicht von einer wirksamen Antragsstellung ausgegangen wird. Für die Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen findet das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) Anwendung. Anders als bei dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) beschränkt § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW den Kreis der Anspruchsberechtigten auf natürliche Personen. Der Antrag durch eine natürliche Person auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt zudem die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben vermag ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, die Antragstellerin bzw. den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte des Weiteren ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, Ihre vollständigen persönlichen Angaben einschließlich der (ladungsfähigen) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Das Erfordernis der Adressangabe ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wirksam gestellter Antrag mindestens in Teilen abzulehnen wäre, wodurch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erforderlich würde. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt. Im Auftrag

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AW: Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024 [#299375] Guten Tag, Ihre Zeit scheint nicht nur nach Art. 33-34 DSGVO…
An Sozialgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingaben vom 06.02.2024 und 21.02.2024 [#299375]
Datum
1. März 2024 10:54
An
Sozialgericht Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihre Zeit scheint nicht nur nach Art. 33-34 DSGVO abgelaufen zu sein. Kein Wunder, dass Sie sich - in Ermangelung eines Organisationserlasses im Bereich des Hinweisgeberschutzes für Bereich der Justizbehörden in diesem Land (C 149/23) - frenetisch gegen das Urteil des OVG NRW (BfDI gegen BMI) positionieren, insofern gegen die informationsfreiheitsrechtliche Stellungnahme der 17 deutschen Aufsichtsbehörden vom 7.11.2023 und gegen die Wort-Hülsen der Landesregierung im Koalititonsvertrag. Jedoch sind nach Rechtsprechung des OVG anlasslose Abfragen von Daten nach IFG unzulässig. Ferner gilt neben dem Datenminimierungsgrundsatz auch bereits das unionsrechtliche Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 299375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299375/