Der Präsident
DE 340-169
Sehr << Antragsteller:in >>
unter Bezugnahme auf Ihre E-Mails vom 06.02.2024 und vom 21.02.2024, mit denen Sie jeweils einen Antrag nach dem IFG NRW an das Sozialgericht Düsseldorf richten, teile ich Ihnen mit, dass bislang nicht von einer wirksamen Antragsstellung ausgegangen wird. Für die Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen findet das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) Anwendung. Anders als bei dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) beschränkt § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW den Kreis der Anspruchsberechtigten auf natürliche Personen.
Der Antrag durch eine natürliche Person auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt zudem die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben vermag ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, die Antragstellerin bzw. den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte des Weiteren ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, Ihre vollständigen persönlichen Angaben einschließlich der (ladungsfähigen) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Das Erfordernis der Adressangabe ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wirksam gestellter Antrag mindestens in Teilen abzulehnen wäre, wodurch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erforderlich würde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt.
Im Auftrag