Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-)Vernichtung des Vorgangs zum Verwaltungsverfahren betr. Ihre Behörde nach Art. 77 DSGVO, Az. 206.9.4-9783/19

Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-)Vernichtung des Vorgangs zum Verwaltungsverfahren betr. Ihre Behörde nach Art. 77 DSGVO, Az. 206.9.4-9783/19

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  • Datum
    7. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ka…
An Rechtsanwaltskammer Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-)Vernichtung des Vorgangs zum Verwaltungsverfahren betr. Ihre Behörde nach Art. 77 DSGVO, Az. 206.9.4-9783/19 [#296486]
Datum
7. Januar 2024 13:14
An
Rechtsanwaltskammer Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-)Vernichtung des Vorgangs zum Verwaltungsverfahren betr. Ihre Behörde nach Art. 77 DSGVO, Az. 206.9.4-9783/19
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296486/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rechtsanwaltskammer Köln
Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-) Vernichtung; Ihre E-Mail v. 07.01.2024 Sehr << Antragstell…
Von
Rechtsanwaltskammer Köln
Betreff
Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-) Vernichtung; Ihre E-Mail v. 07.01.2024
Datum
9. Januar 2024 12:48
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
ifg-antrag.pdf
84,7 KB
image001.jpg
2,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen unser heutiges Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme. __________________________ [Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung] Mit freundlichen Grüßen

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AW: Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-) Vernichtung; Ihre E-Mail v. 07.01.2024 [#296486] Guten Tag! …
An Rechtsanwaltskammer Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kalenderdatum der datenverarbeitenden (Urkunden-) Vernichtung; Ihre E-Mail v. 07.01.2024 [#296486]
Datum
11. Januar 2024 09:11
An
Rechtsanwaltskammer Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag! Interessant. Gut, dass nach EuGH-Rechtsprechung bei Untätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde auch andere Aufsichtsbehörde Verstöße nach der DSGVO mitbewerten und sanktionieren dürfen. Das gilt auch für Verstöße durch Rechtsanwaltskammern. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 296486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296486/