Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie in Ihrer Behörde bzw. Rechtsgrundlage ihrer Arbeitsgrundlage

Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie mitten in dem 2022 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Ihrer Behörde bzw. Rechtsgrundlage ihrer Arbeitsgrundlage

Hier ist bekannt geworden, dass es eine solche Stelle seit dem 2.7.23 (?) in Ihrer Behörde gebe.

Welche Rechtsgrundlage neben der Richtlinie der EU wurde ihr zugrunde gelegt? Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes oder der Gesetzesentwurf (?) zum HinschG AG NRW?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2023
  • Frist
    7. November 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ka…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie in Ihrer Behörde bzw. Rechtsgrundlage ihrer Arbeitsgrundlage [#289512]
Datum
4. Oktober 2023 08:46
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie mitten in dem 2022 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Ihrer Behörde bzw. Rechtsgrundlage ihrer Arbeitsgrundlage Hier ist bekannt geworden, dass es eine solche Stelle seit dem 2.7.23 (?) in Ihrer Behörde gebe. Welche Rechtsgrundlage neben der Richtlinie der EU wurde ihr zugrunde gelegt? Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes oder der Gesetzesentwurf (?) zum HinschG AG NRW?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289512/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich nehme die letzte Frage an Ihre nach dem Hinweisgeberschutz arbeitende Landesmittelbehörde zurück u…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie in Ihrer Behörde bzw. Rechtsgrundlage ihrer Arbeitsgrundlage [#289512]
Datum
5. Oktober 2023 09:45
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich nehme die letzte Frage an Ihre nach dem Hinweisgeberschutz arbeitende Landesmittelbehörde zurück und spezifiziere sie dahingehend, ob Sie als (Kommunal-)Aufsicht und via Ihre Hinweisgeberschutzstelle mit Hinweisgeberschutzstellen bestimmter Gemeinden zusammenarbeiten und, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage die letzteren ihre Arbeit mangels landesgesetzlicher Regelungen mitten im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ausüben. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 289512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289512/
Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige Ihnen hiermit den Maileingang Ihres Anliegens. Es kann b…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
AW: Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie in Ihrer Behörde bzw. Rechtsgrundlage ihrer Arbeitsgrundlage [#289512]
Datum
10. Oktober 2023 10:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige Ihnen hiermit den Maileingang Ihres Anliegens. Es kann bestätigt werden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zum 02.07.2023 für ihren Zuständigkeitsbereich eingerichtet hat. Um Ihre Frage adäquat beantworten zu können, verweise ich auf den u.a. Link. Hier ist zu lesen, dass der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zur gesetzlichen Regelung des Hinweisgeberschutzes mit der Sperrwirkung des Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes weitgehend Gebrauch gemacht hat. Rechtsgrundlage für die interne Meldestelle ist somit das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-5468.pdf Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, danke. Für Ihre Informationssammlungen und ggf. weitere Veranlassung wird gerne die folgende informa…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle nach der Hinweisgeberschutzrichtlinie in Ihrer Behörde bzw. Rechtsgrundlage ihrer Arbeitsgrundlage [#289512]
Datum
29. November 2023 14:50
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke. Für Ihre Informationssammlungen und ggf. weitere Veranlassung wird gerne die folgende informationelle Verkörperung überlassen, bzw. ein Hinweis an Dezernat 14 (laut Ihrer Signatur) mitten im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und mangels (Stand: heute) einer landesgesetzlichen Verankerung des Hinweisgeberschutzes auf der Kommunalebene in NRW mitten im Vertragsverletzungsverfahren. "Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-149/23) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte) Beklagte: Bundesrepublik Deutschland Anträge der Klägerin Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/19371 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist; anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro; anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist; der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen Klagegründe und wesentliche Argumente Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 – mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen. Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden. ____________ 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17)." Insofern teilte StS’in Dr. Daniela Brückner (JM) am 27.9.23 im Rechtsausschuss des Landtags NRW in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/5468, mit, "die EU habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deutschland müsse eine achtstellige Vertragsstrafe zahlen. Ihres Wissens sei die Vertragsstrafe aufgeteilt: Zum einen müsse ein Festbetrag, zum anderen eine gewisse Summe pro Tag gezahlt werden. Einige Bundes- länder hätten bereits Landesgesetze verabschiedet. Nordrhein-Westfalen solle nicht als letztes Land handeln" Kein Wunder in Anbetracht diverser Vorgänge in der Hierarchie / innerhalb Ihrer Bezirksregierung bzw. mitten im Vertragsverletzungsverfahren gegen dieses Land. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 289512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289512/