Kalenderdatum der Einrichtung (falls vorhanden) einer Hinweisgeberschutzstelle in Ihrer Justizbehörde

Kalenderdatum der Einrichtung (falls vorhanden) einer Hinweisgeberschutzstelle in Ihrer Justizbehörde

Hinter-Grund:

"Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-149/23)"

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Dezember 2023
  • Frist
    3. Januar 2024
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ka…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kalenderdatum der Einrichtung (falls vorhanden) einer Hinweisgeberschutzstelle in Ihrer Justizbehörde [#293998]
Datum
1. Dezember 2023 14:11
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kalenderdatum der Einrichtung (falls vorhanden) einer Hinweisgeberschutzstelle in Ihrer Justizbehörde Hinter-Grund: "Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-149/23)"
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293998/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verwaltungsgericht Köln
Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2023 (#293998) Absender: Verwaltungsgericht Köln Appellhofplatz 50667 Köln Internet: …
Von
Verwaltungsgericht Köln
Betreff
Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2023 (#293998)
Datum
6. Dezember 2023 09:39
Status
Warte auf Antwort
Absender: Verwaltungsgericht Köln Appellhofplatz 50667 Köln Internet: www.vg-koeln.nrw.de<http://www.vg-koeln.nrw.de> Hinweis: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie unter www.vg-koeln.nrw.de/kontakt/impressum<http://www.vg-koeln.nrw.de/kontakt/impressum/index.php>.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2023 (#293998) [#293998] Guten Tag, die Informationsfreiheitsanfrage „Kalenderda…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2023 (#293998) [#293998]
Datum
27. Januar 2024 10:15
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Informationsfreiheitsanfrage „Kalenderdatum der Einrichtung (falls vorhanden) einer Hinweisgeberschutzstelle in Ihrer Justizbehörde“ vom 01.12.2023 (#293998) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit mit Zur-Verfügung-Stellung der angefragten Informationen beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Im Zusammenhang Ihrer Antwort wird zudem neben Ihrer pro-aktiven Veröffentlichungspflicht von Organigrammen nach IFG NRW auch auf das unionsrechtliche Verarbeitungsverbot gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO hingewiesen, dass Sie in jedem Fall zu achten haben. Bitte stimmen Sie sich zu Ihren anlasslosen Ausforschungsbegehrlichkeiten auch mit Ihrer weisungsfreien Kontrollstelle (EuGH vom 9.2.23) nach Art. 38-39 DS-GVO ab. Fehlt zur Einrichtung der Hinweisgeberschutzstelle weiterhin der in Feinabstimmung befindlich gewesener Organisationserlass des Ministeriums, dessen Minister selbst gerne laut Medien etc. Posten der Behördenleitung des Oberverwaltungsgerichts bei Abendessen mit verbandskatholischen Duzfreundinnen mitten in bereits laufenden Bewerbungsverfahren im Sinne der Anregung der Bewerbung ans Herz legt. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2023 (#293998) [#293998] Guten Tag, es gibt ja noch gar keinen Organisationserla…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 1. Dezember 2023 (#293998) [#293998]
Datum
15. Februar 2024 18:43
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, es gibt ja noch gar keinen Organisationserlass, befinde(t) er sich weiter in Feinabstimmung. Unglaublich. Und Sie wollten die einfachste Information durch Ausforschungspraktiken vorenthaltn. Mit freundlichen Grüßen