Kammern Baden Württemberg - Seit 2006 unzulässig zurückbehaltene Gelder - Behauptung: Kein Zinsanspruch

Generell die Frage nach Regelungen für die Kammern (IHK, HWK etc) für unzulässig zurückbehaltene Gelder.

Gibt es Dokumente ob die Kammern den Zinsanspruch verweigern dürfen.

Diese Regelung scheint sittenwidrig. Wie ist das bei den Kammern - das Wirtschaftsministerium hat die Rechtsaufsicht - generell geregelt

Eine Kammer in Baden Württemberg - es musste in 2023 ein seit 2006 zurückbehaltener Beitrag in Höhe 270,47 zurückerstattet werden - behauptet dass die IHK hierauf keinerlei Zins und Zinseszins bezahlen muss. Die wäre so in Beitragsordnungen geregelt. (Hinzu kommen auch weitere unberechtigt einbehaltene Beiträge in den Folgejahren welche nun zurückerstattet werden mussten).

1. Wie ist das generell bei den Kammern in Baden Württemberg, für welche meines Wissen das Landeswirtschaftsministerium Baden Württemberg die Rechtsaufsicht hat, geregelt?
2. Wer prüft die Zulässigkeit der Beitragsordnungen?

Die Anfrage wird zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2023
  • Frist
    16. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Generell die Frage nach Regelungen…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kammern Baden Württemberg - Seit 2006 unzulässig zurückbehaltene Gelder - Behauptung: Kein Zinsanspruch [#286082]
Datum
14. August 2023 11:52
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Generell die Frage nach Regelungen für die Kammern (IHK, HWK etc) für unzulässig zurückbehaltene Gelder. Gibt es Dokumente ob die Kammern den Zinsanspruch verweigern dürfen. Diese Regelung scheint sittenwidrig. Wie ist das bei den Kammern - das Wirtschaftsministerium hat die Rechtsaufsicht - generell geregelt Eine Kammer in Baden Württemberg - es musste in 2023 ein seit 2006 zurückbehaltener Beitrag in Höhe 270,47 zurückerstattet werden - behauptet dass die IHK hierauf keinerlei Zins und Zinseszins bezahlen muss. Die wäre so in Beitragsordnungen geregelt. (Hinzu kommen auch weitere unberechtigt einbehaltene Beiträge in den Folgejahren welche nun zurückerstattet werden mussten). 1. Wie ist das generell bei den Kammern in Baden Württemberg, für welche meines Wissen das Landeswirtschaftsministerium Baden Württemberg die Rechtsaufsicht hat, geregelt? 2. Wer prüft die Zulässigkeit der Beitragsordnungen? Die Anfrage wird zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286082/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Ihr Antrag nach § 1 Abs.2 LIFG, § 24 UVwG und § 2 Abs.1 VIG vom 14.08.2023, Nr. 286082 Sehr << Antragsteller…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach § 1 Abs.2 LIFG, § 24 UVwG und § 2 Abs.1 VIG vom 14.08.2023, Nr. 286082
Datum
24. August 2023 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.08.2023. Ihre Fragen lassen sich sogleich beantworten, so dass Ihnen für dieses Schreiben keine Gebühren entstehen. Industrie- und Handelskammern (IHK) erheben Beiträge nach § 3 Absätze 2 bis 4, 7 und 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) und einer Beitragsordnung der jeweiligen IHK. Diese Beitragsordnungen lehnen sich weitgehend an ein Muster der Deutschen Industrie- und Handelskammer an, welches hier beigefügt ist. Handwerkskammern (HWK) erheben ihre Beiträge nach § 113 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (HWO) und einer Beitragsordnung. Regelungen anderer Kammern lassen sich ohne deren Benennung nicht mitteilen. Die Frage nach Dokumenten dazu, ob Kammern einen Zinsanspruch verweigern dürfen, zielt auf eine Bewertung durch das Wirtschaftsministerium und geht damit über eine amtliche Information nach dem LIFG hinaus. Rechtsauskünfte sind vom Auskunftsanspruch nach dem LIFG nicht erfasst. Das Wirtschaftsministerium prüft die Rechtmäßigkeit der IHK- und der HWK-Beitragsordnungen. Mit freundlichen Grüßen

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