Kampagne Topf Secret - Datenerhebung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hintergrund meiner Anfrage ist die Antwort Ihrer Behörde auf eine meiner Anfragen. Siehe https://fragdenstaat.de/a/262154
Sie schreiben: "Schlussendlich haben 2019 nur 1,5 % aller Antragsteller am Ende des Verfahrens tatsächlich die Information abgerufen."

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Dokumente (z.B. Auswertungen, Ergebnisse, Anschreiben, Antworten, Präsentationen) und zugrundeliegenden Rohdaten (anonymisiert) zur Erhebung der Statistik von Anfragen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen.

2. Der Prozentsatz inkl. zugrundeliegende Anzahl der Antragsteller, die am Ende des Verfahrens tatsächlich die Information abgerufen haben. Jeweils aufgeschlüsselt für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

3. Alle Dienstanweisungen und/oder Verfahrensanweisungen zur Bearbeitung von Anfragen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Aktuelle Daten aus den Jahren ab 2020 liegen nicht vor. In den Standard-Antworten auf Topf-Secret-Anfragen wird ein veralteter Wert von 2019 genannt. Der damalige Ablauf (Akteneinsicht) unterscheidet sich zu heute. Als Grund für die Art / Formulierung der Antwort wird der Aufwand genannt.

Die vorhandenen Informationen wurden sehr zügig bereitgestellt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. November 2022
  • Frist
    9. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Hintergrund meiner…
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kampagne Topf Secret - Datenerhebung [#262641]
Datum
7. November 2022 13:41
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Hintergrund meiner Anfrage ist die Antwort Ihrer Behörde auf eine meiner Anfragen. Siehe https://fragdenstaat.de/a/262154 Sie schreiben: "Schlussendlich haben 2019 nur 1,5 % aller Antragsteller am Ende des Verfahrens tatsächlich die Information abgerufen." bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Dokumente (z.B. Auswertungen, Ergebnisse, Anschreiben, Antworten, Präsentationen) und zugrundeliegenden Rohdaten (anonymisiert) zur Erhebung der Statistik von Anfragen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen. 2. Der Prozentsatz inkl. zugrundeliegende Anzahl der Antragsteller, die am Ende des Verfahrens tatsächlich die Information abgerufen haben. Jeweils aufgeschlüsselt für die Jahre 2020, 2021 und 2022. 3. Alle Dienstanweisungen und/oder Verfahrensanweisungen zur Bearbeitung von Anfragen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262641 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262641/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Gelber Fluss" in Steinfurt Guten Tag…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Gelber Fluss" in Steinfurt
Datum
9. November 2022 09:02
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
5,3 KB


Guten Tag [geschwärzt], mit Ihrer E-Mail vom 07.11.2022 haben Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Antragstellung deutlich gemacht. Ich gehe davon aus, dass Sie ein entsprechendes Interesse an dem von Ihnen angefragten Betrieb haben. Ihre zweite E-Mail vom 07.11.2022 wird separat von dem [geschwärzt], [geschwärzt], beantwortet. Von der begehrten Information sind Interessen Dritter betroffen, hier die Interessen des Betriebes. Das Verbraucherinformationsgesetz legt für solche Anträge ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Fristen fest. Da hier Dritte zu beteiligen sind, ist über den Antrag innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Das Verfahren ist in folgenden Schritten nacheinander abzuarbeiten: · Auswertung der entsprechenden Kontrollberichte mit Subsumtion der Feststellungen unter die entsprechenden Rechtsvorschriften, d. h. Bewertung der Feststellungen des Kontrollpersonals in Bezug auf Abweichungen vom Lebensmittelrecht, · Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit Gewährung einer angemessenen Anhörungsfrist, · Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden, · Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides, der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen zuzustellen ist , · Informationsgewährung im Falle der Stattgabe des Antrages nach Ablauf der 1monatigen Rechtsmittelfrist. Hinweise Sofern es zur Informationsgewährung in Form der Kontrollberichte kommen wird, sind personenbezogene Daten zu schwärzen. Das gleiche gilt für Inhalte, die mit der eigentlichen Kontrolle nicht direkt zusammenhängen (z. B. Ergebnis von Beratungsgesprächen, Feststellungen im Betrieb, die keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen darstellen usw.). Denn die Informationserteilung ist auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen beschränkt. Die Gewährung der Informationen ist gebührenfrei, soweit der Verwaltungsaufwand 1.000 € nicht übersteigt. Den Aufwand für die Ermittlung der Betriebe, die Bewertung vieler Kontrollberichte, der entsprechenden Verwaltungsverfahren und etwaiger Klageverfahren mit dem Verwaltungsaufwand in meiner Behörde kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Freundliche Grüße [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]

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Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Guten Tag Herr << Antragsteller:in >>, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an den Hintergr…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
AW: Kampagne Topf Secret - Datenerhebung
Datum
10. November 2022 16:03
Status
Guten Tag Herr << Antragsteller:in >>, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an den Hintergründen. Wie bereits in vorangegangenen E-Mail erläutert, verursachen die Anfragen zu Kontrollberichten einen großen personellen und finanziellen Aufwand. Deshalb fragen wir zunächst nach, ob ein ernsthaftes Interesse besteht, bevor wir den Aufwand betreiben. Hintergrund ist, dass der Nutzer der Internetseite "Frag den Staat" den Eindruck gewinnen kann, dass mit wenigen Klicks bestimmte Kontrollberichte einfach abrufbar sind - wie das bei vielen anderen Informationen im Internet der Fall ist - aber der dahinter stehende Aufwand durch den automatisiert erstellten, aber formalen Antrag nicht klar wird. Gerne leite ich Ihnen vorhandene Informationen zu. Zu 1. Es gibt in unserer Behörde keine IT- oder Statistik-Programme zur Auswertung von "Anfragen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen". Ich gehe davon aus, dass Sie damit speziell die Anträge der Kampagne "Topf-Secret" über die Internetseite "Frag den Staat" meinen. Diese Antragsverfahren werden wie alle Anträge nach dem VIG mit einem Dokumentenmanagementsystem abgearbeitet. Für jedes Antragsverfahren wird eine elektronische Akte angelegt. Auswertungen können nur manuell vorgenommen werden. Es liegt eine Auswertung mit Stand vom 20.11.2019 vor, die ich Ihnen im Anhang beigefügt habe. Ebenfalls liegt hier eine von mir erstellte Präsentation zum Überblick über VIG-Rechte und Verfahrensabläufe vom 10.04.2019 vor, die ich Ihnen beigefügt habe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Präsentation den Stand vom Anfang der Kampagne wiedergibt. Der letzte Punkt auf Seite 6 zur Art der Informationsgewährung stammt eben aus der Anfangszeit, als die Rechtsprechung zur Herausgabe der Kontrollberichte an den Antragsteller noch sehr gegensätzlich war. Das hatte sich aber einige Wochen später geändert, so dass seitdem die Kontrollberichte versandt werden, nachdem die personenbezogenen Daten und sonstige Informationen geschwärzt wurden, die nicht unter das VIG fallen. Weitere Dokumente, wie beispielsweise von Ihnen angesprochene Ergebnisse oder sonstige Auswertungen oder Rohdaten liegen mir nicht vor. Jedes Verfahren muss individuell abgearbeitet werden. Zu 2. Die Zahlen für 2019 können Sie dem Anhang entnehmen. Für die Folgejahre liegen keine Auswertungen vor. Zu 3. Die Festlegung des Verfahrensablaufs können Sie dem weiteren Anhang entnehmen, der Ablauf ergibt sich aber letztlich auch schon aus dem ersten Anhang. Ich hoffe, die Informationen helfen Ihnen weiter. Freundliche Grüße