Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren – Sicherungsmechanismen und -zeiträume von IP-Adressen

Abschlussbericht "Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren – Sicherungsmechanismen und -zeiträume von IP-Adressen", wie berichtet in https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=28

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Juli 2023
  • Frist
    22. August 2023
  • 3 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Abschlussbericht "Kampf gegen Ki…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren – Sicherungsmechanismen und -zeiträume von IP-Adressen [#284268]
Datum
19. Juli 2023 17:56
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Abschlussbericht "Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren – Sicherungsmechanismen und -zeiträume von IP-Adressen", wie berichtet in https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=28
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 284268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284268/ Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Z114.13002/28#466 Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 19. Juli 2023 beantragen Sie beim Bundesministerium …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Z114.13002/28#466
Datum
1. August 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, mit E-Mail vom 19. Juli 2023 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung folgender Unterlage: Abschlussbericht "Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren - Sicherungsmechanismen und -zeiträume von IP-Adressen", wie berichtet in https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=28 Ihr Antrag wird unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 IFG abgelehnt. Das von Ihnen erbetene Dokument ist im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz - IMK) erstellt worden. Grundsätzlich entscheidet die Innenministerkonferenz selbst über die Veröffentlichung der Beschlüsse und Berichte. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist vor Freigabe der Veröffentlichung durch die IMK nicht autorisiert, über die Herausgabe der Informationen positiv zu entscheiden (vgl. § 7 Absatz 1 IFG). Hierzu verweise ich ergänzend auf die Erläuterungen unter https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/termine-node.html. Wie Sie der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 219. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder am 16. Juni 2023 in Berlin entnehmen können, hat die Innenministerkonferenz das Dokument nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder 2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Z114.13002/28#466 [#284268] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr << Anrede >> Mit Brief vom 1. Aug…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Z114.13002/28#466 [#284268]
Datum
24. August 2023 11:31
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr << Anrede >> Mit Brief vom 1. August 2023 lehnen Sie meinen IFG-Antrag ab. Dagegen erhebe ich Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist auf den Fall einer Zuständigkeitskonkurrenz verschiedener Behörden i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugeschnitten. Ist dagegen nur eine Behörde zulässigerweise im Besitz der Akten, ist sie verfügungsberechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2022 - 10 C 1.21 Rn. 15 f.). Danach ist vorliegend das BMI über die begehrte Auskunft verfügungsberechtigt. Denn nur das BMI ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, die Innenministerkonferenz dagegen nicht (vgl. Gersdorf/Paal, § 1 IFG Rn. 150.1). Die Frage der Konkurrenz von Zuständigkeiten zwischen mehreren Behörden stellt sich folglich nicht. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 284268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284268/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
AW: IFG- Sicherungsmechanismen [#284268]#466 ZII4.13002/28#466 Sehr geehrter Herr Meister, der von Ihnen eingele…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: IFG- Sicherungsmechanismen [#284268]#466
Datum
24. August 2023 14:42
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4.13002/28#466 Sehr geehrter Herr Meister, der von Ihnen eingelegte Widerspruch erfüllt nicht die Formerfordernisse. Ich verweise insoweit auf den Bescheid vom 01.08.2023. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: IFG- Sicherungsmechanismen [#284268]#466 [#284268] Sehr << Anrede >> Um ihre Formerfordernisse zu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: IFG- Sicherungsmechanismen [#284268]#466 [#284268]
Datum
24. August 2023 15:08
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
brief.pdf
55,8 KB
Sehr << Anrede >> Um ihre Formerfordernisse zu erfüllen, habe ich den Widerspruch selbstverständlich auch als Brief formatiert, ausgedruckt, unterschrieben, gefaltet, eingetütet, frankiert und in einen Briefkasten eingeworfen - siehe Foto anbei. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anhänge: - 2023-08-24-widerspruch-brief-abgeschickt.jpg Anfragenr: 284268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284268/

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheit - Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren - Sicherungsmechanismen un…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit - Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren - Sicherungsmechanismen und -zeiträume von IP-Adressen [#284268]
Datum
4. Oktober 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, auf Ihren mit Schreiben vom 24. August 2023 eingelegten Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 1. August 2023 wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des Innern und für Heimat entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Begründung: I. Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung folgender Unterlage: Abschlussbericht "Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie intensivieren - Sicherungsmechanismen und -zeiträume von IP-Adressen", wie berichtet in https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=28 Ihr Antrag wurde unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 IFG abgelehnt. Hiergegen richtet sich Ihr Widerspruch, den Sie damit begründen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG auf den Fall einer Zuständigkeitskonkurrenz verschiedener Behörden i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugeschnitten sei. Sofern dagegen nur eine Behörde zulässigerweise im Besitz der Akten sei, sei sie verfügungsberechtigt. Sie führen weiter aus, dass danach vorliegend das BMI über die begehrte Auskunft verfügungsberechtigt sei, da nur das BMI Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sei, die Innenministerkonferenz dagegen nicht. Die Frage der Konkurrenz von Zuständigkeiten zwischen mehreren Behörden stelle sich folglich nicht. II. 1. Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung wird zunächst auf den Ausgangsbescheid verwiesen. § 7 Abs. 15. 1 IFG trifft - worauf Sie zurecht in Ihrem Widerspruch hinweisen - eine Zuständigkeitsregelung gerade auch für den Fall einer Zuständigkeitskonkurrenz verschiedener Behörden. Die Herausgabeverpflichtung setzt jedoch nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG mehr als die bloß faktische Verfügungsmöglichkeit voraus (Schoch/Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 3637). Erforderlich ist eine Verfügungsberechtigung, die auch bei derjenigen Behörde vorliegen muss, die als einzige Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zulässigerweise im Besitz der Akten ist. Diese Berechtigung ist grundsätzlich an die Urheberschaft der amtlichen Informationen geknüpft. Der gegenständliche Bericht wurde nicht vom Bundesministerium des Innern, sondern im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz - IMK) erstellt. Die Tatsache, dass für die Erstellung des Berichts eine gemeinsame Bund-Länder-Projektgruppe der Kommission Kriminalitätsbekämpfung unter Beteiligung des BKA verantwortlich war, ändert an dieser Bewertung nichts. Weil derartige Gremien die Berichte zur Vorbereitung der Beschlüsse der IMK erstellen, sind sie dem Verantwortungsbereich der IMK ebenso zuzuordnen, wie die Beschlüsse selbst (vgl. hierzu folgendes Gutachten: Die Innenministerkonferenz als Gegenstand des Informationsrechts, Martini, 2015, S. 11). Zwar besteht die Möglichkeit, dass mit der Informationsweitergabe auch die Verfügungsberechtigung weitergegeben wird. Dies bestimmt sich danach, "ob die Behörde über diese Information kraft Gesetzes oder - ggf. stillschweigender Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhält" (BT-Drs. 15/4493, S. 14). Wird jedoch - wie im hiesigen Fall - von der IMK als Urheberin bei der Weitergabe ausdrücklich kein Freigabebeschluss erteilt, ist das Bundesministerium des Innern als Informationsempfänger nicht verfügungsbefugt, auch wenn es die Informationen zum dauerhaften Verbleib erhält (vgl. hierzu erneut das Gutachten: Die Innenministerkonferenz als Gegenstand des Informationsrechts, Martini, 2015, S. 125 f.; Sicko/BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 40. Edition, § 7 Rn. 26). Abschließend ist dem Rechtsgutachten zu entnehmen, dass die Innenminister selbst Anspruchsverpflichtete von Auskunftsbegehren sind, wenn ihr jeweiliges Bundesland über ein eigenes IFG verfügt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Ich bitte Sie, den Betrag von 30 Euro innerhalb eines Monats zu überweisen an Kontoinhaber: Bundeskasse Halle Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38860000000086001040 Verwendungszweck: 1180 0591 9049 Mit freundlichen Grüßen