Kapitalanlagerichtlinien (gültig für die Stadt Eschborn, auch für Geldanlagen bei der Greensill Bank)

Anfrage an: Gemeinde Eschborn

Kapitalanlagerichtlinien, die für die Geldanlage bei der Greensill Bank (den Pressemitteilungen zu Folge 35 EUR Mio.) angewendet wurden. Mindestens die "Richtlinie über die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der Stadt Eschborn", beschlossen am 13.12.2018 in der Stadtverordnetenversammlung (die Unterlagen dazu sind jedoch nicht-öffentlich: https://eschborn.more-rubin1.de/meeting.php?sid=ni_2018-280-50).

Die Greensill Bank ist inzwischen insolvent, und es ist davon auszugehen, dass ein Großteil des Geldes verloren ist. Insofern besteht ein hohes Interesse für Transparenz, wie es dazu kommen konnte.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kapitalanlagerichtlinie…
An Gemeinde Eschborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kapitalanlagerichtlinien (gültig für die Stadt Eschborn, auch für Geldanlagen bei der Greensill Bank) [#216900]
Datum
29. März 2021 09:52
An
Gemeinde Eschborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kapitalanlagerichtlinien, die für die Geldanlage bei der Greensill Bank (den Pressemitteilungen zu Folge 35 EUR Mio.) angewendet wurden. Mindestens die "Richtlinie über die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der Stadt Eschborn", beschlossen am 13.12.2018 in der Stadtverordnetenversammlung (die Unterlagen dazu sind jedoch nicht-öffentlich: https://eschborn.more-rubin1.de/meeting.php?sid=ni_2018-280-50). Die Greensill Bank ist inzwischen insolvent, und es ist davon auszugehen, dass ein Großteil des Geldes verloren ist. Insofern besteht ein hohes Interesse für Transparenz, wie es dazu kommen konnte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216900 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216900/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gemeinde Eschborn
Sehr Antragsteller/in Ihre Mail wurde mir mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Die von Ihnen gewünscht…
Von
Gemeinde Eschborn
Betreff
Re: Kapitalanlagerichtlinien (gültig für die Stadt Eschborn, auch für Geldanlagen bei der Greensill Bank) [#216900]
Datum
30. März 2021 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Mail wurde mir mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Die von Ihnen gewünschte Kapitalanlagerichtlinie ist ein verwaltungsinternes Instrument und hat keine ummittelbare Außenwirkung auf den einzelnen Bürger. Richtlininen sind Verwaltungsvorschriften und damit verwaltungsinterne Anweisungen, die die Organisation und das Handeln der Verwaltung intern bestimmen - hier die Verfahrensformen, wie mit Kapitalanlagen der Stadt Eschborn umgegangen werden soll/darf - und sind damit vertraulich zu behandeln (deshalb hat die Stadtverordnetenversammlung über sie auch in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und diese beschlossen). Das von Ihnen zitierte Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz ist mangels Informationsfreiheitssatzung der Stadt Eschborn nicht anwendbar. Aus Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hat der Landtag das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf die Gemeinden und Landkreise erstreckt. Für die Kommunen gilt das Gesetz nur dann, wenn sie es freiwillig durch Satzung als anwendbar bestimmt hat; § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG. Davon hat die Stadt Eschborn bislang keinen Gebrauch gemacht, so dass auch kein entsprechender Auskunftsanspruch aus § 85 HDSIG abgeleitet werden kann. Die anderen von Ihnen genannten Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht einschlägig, da sie sich auf Informationen im Zusammenhang mit Umweltbelangen bzw. den Verbraucherschutz beziehen. Diese sind in Bezug auf eine Anfrage in Bezug auf die Kapitalanlagerichtlinie nicht betroffen. Leider können wir Ihrem Wunsch nach Herausgabe der internen Verwaltungs-Richtlinie nicht entgegenkommen und bitte um Ihr entsprechendes Verständnis. Mit freundlichen Grüßen