Kassenleistungen für Homöopathiesche und Antroposophische Mittel im GVSG

Meine Anfrage bezieht sich auf den Gesetzesentwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG).
In einem Entwurf vom Dezember 2023 war vorgesehen, die Kassenleistungen für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen zu streichen.
(Quellen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/150263/Schonfrist-fuer-Homoeopathie-als-Satzungsleistung und https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/lauterbach-homoeopathie-102.html)

Auf Basis der auf wissenschaftlicher Evidenz basierten Medizin wäre das angemessen, da eine Wirkung dieser Behandlungen über den Placeboeffekt hinaus nicht nachgewiesen ist. Ich führe hier keine Quellen zur Stützung dieser These auf, da allgemein bekannt sein dürfte, dass es sich hierbei um wissenschaftlichen Konsens handelt und die Studien zu diesem Thema auffindbar sind.

Im aktuellen Entwurf des GVSG ist jedoch nichts mehr zu "Homöopathie", "Antrophosophie" oder "wissenschaftliche Evidenz" zu finden.
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html, Stand: 20.04.2024)

Ich erbitte daher folgende Informationen:
- Die Begründung für die Streichung dieses Textes
- Welche Parteien daran beteiligt waren
- Alle Gutachten, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren in der Sache bereits eingeholt wurden
- Sofern vorhanden, Protokolle zu Sitzungen und Besprechungen in der Sache

Warte auf Antwort

  • Datum
    20. April 2024
  • Frist
    24. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Meine Anfrage bezieht sich auf den Ge…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kassenleistungen für Homöopathiesche und Antroposophische Mittel im GVSG [#306842]
Datum
20. April 2024 12:17
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine Anfrage bezieht sich auf den Gesetzesentwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG). In einem Entwurf vom Dezember 2023 war vorgesehen, die Kassenleistungen für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen zu streichen. (Quellen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/150263/Schonfrist-fuer-Homoeopathie-als-Satzungsleistung und https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/lauterbach-homoeopathie-102.html) Auf Basis der auf wissenschaftlicher Evidenz basierten Medizin wäre das angemessen, da eine Wirkung dieser Behandlungen über den Placeboeffekt hinaus nicht nachgewiesen ist. Ich führe hier keine Quellen zur Stützung dieser These auf, da allgemein bekannt sein dürfte, dass es sich hierbei um wissenschaftlichen Konsens handelt und die Studien zu diesem Thema auffindbar sind. Im aktuellen Entwurf des GVSG ist jedoch nichts mehr zu "Homöopathie", "Antrophosophie" oder "wissenschaftliche Evidenz" zu finden. (Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html, Stand: 20.04.2024) Ich erbitte daher folgende Informationen: - Die Begründung für die Streichung dieses Textes - Welche Parteien daran beteiligt waren - Alle Gutachten, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren in der Sache bereits eingeholt wurden - Sofern vorhanden, Protokolle zu Sitzungen und Besprechungen in der Sache
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306842/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Gesundheit
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Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Kassenleistungen für Homöopathiesche und Antroposophische Mittel im GVSG _ [#306842]
Datum
22. April 2024 10:55
Status
Warte auf Antwort
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