Katastrophenfall

eine Auflistung aller ausgerufenen Katastrophenfälle und außergewöhnlicher Einsatzlagen in den Jahren 2010-2024.

Die Auflistung bitte mit betreffendem Gebiet, ausrufende Stelle, Zeitraum und Grund.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Oktober 2023
  • Frist
    18. November 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistung aller ausgerufenen…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Katastrophenfall [#290285]
Datum
16. Oktober 2023 12:40
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aller ausgerufenen Katastrophenfälle und außergewöhnlicher Einsatzlagen in den Jahren 2010-2024. Die Auflistung bitte mit betreffendem Gebiet, ausrufende Stelle, Zeitraum und Grund.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290285 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290285/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/95 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Ministerium des …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Katastrophenfall [#290285]
Datum
31. Oktober 2023 11:14
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/95 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Mangels Angabe einer zutreffenden bzw. existenten Postanschrift kann weder die Antragsberechtigung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Nummer 1 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) noch die Handlungsfähigkeit nach § 12 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes geprüft werden. Eine zutreffende bzw. existente Postanschrift ist zudem bei einer eventuellen Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung im Falle einer (teilweise) ablehnenden Entscheidung sowie bei einem gebührenpflichtigen Antrag erforderlich. Nach erster Prüfung bewerten wir Ihren Antrag zudem derzeit als unbestimmt, da er nicht erkennen lässt, zu welchen vorhandenen Aufzeichnungen im Sinne von § 3 Nummer 3 LIFG der Zugang konkret begehrt wird. Wir weisen darauf hin, dass vom Informationsberechtigten verlangt wird (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 LIFG), sein Begehren so konkret zu formulieren, dass für die Behörde erkennbar ist, wonach sie zu suchen hat. Mit einem Antrag auf Informationszugang muss sich die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Dementsprechend findet ein Informationsbegehren seine Grenzen, wenn dessen Bearbeitung mangels erkennbaren Aktenbezugs einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Jedenfalls ist eine informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet, die Informationen aufzubereiten oder zu erläutern. Eine Bearbeitung Ihres Antrags ist vor diesem Hintergrund derzeit nicht möglich. Wir bitten um Ergänzung beziehungsweise um Konkretisierung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 LIFG, zu welchen amtlichen Informationen Sie Zugang begehren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Rückmeldung. Ich weise darauf hin, dass die Anforderung eine…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Katastrophenfall [#290285]
Datum
2. November 2023 20:03
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> besten Dank für Ihre Rückmeldung. Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. Bezüglich ihrem Wunsch nach Konkretisierung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 LIFG teile ich Ihnen mit das meine Anfrage bereits eine konkrete Information fordert. Ich bitte um Übersendung der Protokolle/Dokumente welche im Falle eines Ausrufes einer Katastrophe oder einer AEL standardisiert ausgefüllt/dokumentiert werden. Ich gehe davon aus das diese Unterlagen im Bereich des Lagezentrums des IM zu finden sind. Ansonsten kann ihnen das Referat 65 und ggfs. 64 bestimmt behilflich sein wo genau diese Informationen zu finden sind. Falls eine Auflistung mit allen angefragten Informationen nicht vorhanden ist, bitte ich um Übersendung der vorhandenen Aufzeichnungen aller im genannten Zeitraum ausgerufenen Katastrophenfälle/AEL ohne weitere Ergänzung oder Aufarbeitung der Daten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290285 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290285/
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/95 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium de…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Katastrophenfall [#290285]
Datum
10. November 2023 09:21
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/95 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Auf die Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes weisen wir hin. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> wir wurden gebeten Ihnen als Fachreferat auf Ihre Anfrage zu antworten. …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Katastrophenfall [#290285]
Datum
15. November 2023 19:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir wurden gebeten Ihnen als Fachreferat auf Ihre Anfrage zu antworten. Wir führen zu festgestellten Katastrophen oder Außergewöhnlichen Einsatzlagen keine Statistik. Jedoch haben wir unlängst im Zusammenhang mit der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage (Drucksache 17 / 5244 vom 7.8.2023) hierzu eine Abfrage im nachgeordneten Bereich durchgeführt, aus der sich die erbetene Information ergibt. Hier finden Sie die Drucksache: Drucksache 17 / 5244 (landtag-bw.de)<https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17_5244_D.pdf>. In der Drucksache ist es die Antwort zu Frage 4. Freundliche Grüße