Katastrophenplanungen

alle Katastrophen- und/oder Kriseneinsatzpläne insbesondere für Hochwasser- und Starkregenereignisse, Evakuierung, zur Warnung der Bevölkerung und zum Verwaltungsstab der Stadt Marbach am Neckar.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Katastrophen- und/oder Krisen…
An Stadt Marbach am Neckar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Katastrophenplanungen [#292049]
Datum
11. November 2023 14:28
An
Stadt Marbach am Neckar
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Katastrophen- und/oder Kriseneinsatzpläne insbesondere für Hochwasser- und Starkregenereignisse, Evakuierung, zur Warnung der Bevölkerung und zum Verwaltungsstab der Stadt Marbach am Neckar.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292049 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292049/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Marbach am Neckar
Sehr << Antragsteller:in >> Vielen Dank für Ihre Anfrage, diese befindet sich in Prüfung zur weiteren…
Von
Stadt Marbach am Neckar
Betreff
WG: Katastrophenplanungen [#292049]
Datum
22. November 2023 11:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Vielen Dank für Ihre Anfrage, diese befindet sich in Prüfung zur weiteren Verarbeitung durch unseren Datenschutzbeauftragten. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Marbach am Neckar
Sehr << Antragsteller:in >> das LIFG erlaubt grundsätzlich den Zugang zu allen amtlichen Information…
Von
Stadt Marbach am Neckar
Betreff
AW: Katastrophenplanungen [#292049]
Datum
6. Dezember 2023 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> das LIFG erlaubt grundsätzlich den Zugang zu allen amtlichen Informationen, sofern der Anwendungsbereich eröffnet und die gesetzlichen Ausnahmeregelungen (sog. Schutzgründe) nicht einschlägig sind. Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses oder eine Begründung des Antrags sind nicht erforderlich. Zugangsansprüche bestehen nur auf tatsächlich vorhandene Informationen. Das LIFG eröffnet keine Überprüfung von Amtshandlungen, ihrer inhaltlichen Richtigkeit und erlegt keine weitere Begründungspflicht auf. Der Anspruch auf Informationszugang ist nicht schrankenlos. Vorliegende Schutzgründe können sein: 1. Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG 3. Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Versagt werden darf der Informationszugang nur insoweit, als die Informationen schützenswert sind. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. Bei Ihrer Anfrage haben wir insbesondere das Schutzgrund äußere oder öffentliche Sicherheit geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG). Wenn das Bekanntwerden der Krisenpläne Nachteile auf die Sicherheit hat, dürfen diese nicht herausgegeben werden. Sind Belange der öffentlichen und äußern Sicherheit betroffen, besteht kein Zugangsanspruch in Bezug auf Akten zu Sicherheitsthemen (etwa zu kritischen Infrastrukturen iSd § 2 Abs. 10 BSI-Gesetz ). Dies ist in unserem Fall klar gegeben. Unsere Krisen- und Katastrophenschutzplanung dient ausschließlich dem internen Gebrauch, denn eine Darlegung in der Öffentlichkeit wäre im Sinne der Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger nicht verantwortbar. Eine Herausgabe hätte eklatante Nachteile für die äußere und öffentliche Sicherheit. Daher werden wir die entsprechenden Unterlagen nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Mit freundlichen Grüßen