Katastrophenschutz bei Gefahrguttransporten auf der Güterumgehungsbahn

Bitte stellen Sie Dokumente bereit, aus denen geplante Maßnahmen ersichtlich werden, die bei einem Unfall mit Gefahrgut auf der Güterumgehungsbahn in Kraft treten.

Hintergrund meiner Anfrage. In Brunsbüttel ist ein neues großes Import-Terminal für Liquefied Natural Gas LNG, also heruntergekühltes verflüssigtes Erdgas in Planung. Ein wesentlicher Teil des geplanten Absatzes erfolgt in flüssiger Form per Bahntransport in Kesselwagen z.B. zu großen Chemiebetrieben in Deutschland oder bis in unsere Nachbarländer wie Österreich.

Die genannten Transportziele liegen südlich der Elbe. Der Transportweg führt damit über die Güterumgehungsbahn mitten durch Hamburg. Die Transporte bedürfen fortwährender Kühlung. Ein Ausfall der Stromversorgung und damit der Kühlung während der Fahrt bedeutet Explosionsgefahr, ebenso wie alle herkömmlichen denkbaren Unfallursachen. Die zu erwartenden Gefahrgutmengen je Transport sind ohne Vorbild.

Die Güterumgehungsbahn führt durch dicht besiedelte Wohngebiete. Vor einigen Jahren wurde sie für höhere Geschwindigkeiten ertüchtigt bei weiterhin eingleisigem Betrieb, obwohl die Strecke zweigleisig trassiert ist. Dies bedeutet Gegenverkehr und höhere Geschwindigkeit und damit eine Absenkung des Sicherheitsniveaus.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bevölkerung nach aktuellem Stand bei entsprechenden Unfällen geschützt ist und ob das bisherige Schutzniveau den steigenden Gefahren angepasst werden kann, oder ob dem sachliche Gründe entgegen stehen, die die zu erwartenden Transporte durch Hamburg unmöglich erscheinen lassen und daher Rückwirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts in Brunsbüttel haben.

Zu welchem Zeitpunkt wird Hamburg als benachbartes Bundesland im Zuge einer derartigen Planung einbezogen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Februar 2016
  • Frist
    4. März 2016
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Christian Völker
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
Christian Völker
Betreff
Katastrophenschutz bei Gefahrguttransporten auf der Güterumgehungsbahn [#14867]
Datum
1. Februar 2016 12:38
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bitte stellen Sie Dokumente bereit, aus denen geplante Maßnahmen ersichtlich werden, die bei einem Unfall mit Gefahrgut auf der Güterumgehungsbahn in Kraft treten. Hintergrund meiner Anfrage. In Brunsbüttel ist ein neues großes Import-Terminal für Liquefied Natural Gas LNG, also heruntergekühltes verflüssigtes Erdgas in Planung. Ein wesentlicher Teil des geplanten Absatzes erfolgt in flüssiger Form per Bahntransport in Kesselwagen z.B. zu großen Chemiebetrieben in Deutschland oder bis in unsere Nachbarländer wie Österreich. Die genannten Transportziele liegen südlich der Elbe. Der Transportweg führt damit über die Güterumgehungsbahn mitten durch Hamburg. Die Transporte bedürfen fortwährender Kühlung. Ein Ausfall der Stromversorgung und damit der Kühlung während der Fahrt bedeutet Explosionsgefahr, ebenso wie alle herkömmlichen denkbaren Unfallursachen. Die zu erwartenden Gefahrgutmengen je Transport sind ohne Vorbild. Die Güterumgehungsbahn führt durch dicht besiedelte Wohngebiete. Vor einigen Jahren wurde sie für höhere Geschwindigkeiten ertüchtigt bei weiterhin eingleisigem Betrieb, obwohl die Strecke zweigleisig trassiert ist. Dies bedeutet Gegenverkehr und höhere Geschwindigkeit und damit eine Absenkung des Sicherheitsniveaus. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bevölkerung nach aktuellem Stand bei entsprechenden Unfällen geschützt ist und ob das bisherige Schutzniveau den steigenden Gefahren angepasst werden kann, oder ob dem sachliche Gründe entgegen stehen, die die zu erwartenden Transporte durch Hamburg unmöglich erscheinen lassen und daher Rückwirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts in Brunsbüttel haben. Zu welchem Zeitpunkt wird Hamburg als benachbartes Bundesland im Zuge einer derartigen Planung einbezogen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Völker <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Christian Völker
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrter Herr Völker, Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: Katastrophenschutz bei Gefahrguttransporten auf der Güterumgehungsbahn [#14867]
Datum
2. Februar 2016 16:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Völker, Ihre Anfrage ist hier eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrter Herr Völker, auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) haben Sie Anspruch auf den…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
WG: Katastrophenschutz bei Gefahrguttransporten auf der Güterumgehungsbahn [#14867]
Datum
26. Februar 2016 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Völker, auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) haben Sie Anspruch auf den Zugang zu Informationen und Veröffentlichungen auskunftspflichtiger Stellen. Nach § 2 Absatz 1 HmbTG sind Informationen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art Ihrer Speicherung. Die Gesetzesbegründung zu § 2 Absatz 1 HmbTG konkretisiert die "Informationen" als alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Das HmbTG begründet allerdings keinen Anspruch auf die Beantwortung von allgemeinen Fragen oder die Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgehen. Konkrete Schutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Unfällen unter anderem im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten werden durch Feuerwehr und Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten anlass- und lagebezogen durchgeführt. Hierzu zählen insbesondere: · das Retten von Menschen, · das Spüren und Messen des freigesetzten Stoffes, der Schadstoffkonzentration und -ausbreitung, · das Veranlassen der Warnung / Information der Bevölkerung im Umfeld und am Schadensort, · das Sperren und Räumen des Schadensortes und des Umfeldes, · die Verkehrslenkung und -regelung, · das Freimachen und Freihalten von Rettungswegen, · die Brand- und technische Schadensbekämpfung, · die Dekontamination und medizinische Versorgung betroffener Personen, · der Schutz des Eigentums am Schadensort und im Absperrbereich · sowie gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden wie die umfassende Warnung und Information der Bevölkerung und Maßnahmen zur Unterbringung und Betreuung betroffener Personen. Die Feuerwehr Hamburg wird bei Einsätzen mit chemischen, biologischen oder radiologischen Gefahren gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 500 tätig; diese FwDV ist im Internet einsehbar (http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downl…). In Abhängigkeit des betroffenen Materials und dessen Eigenschaften kommen unterschiedliche Löschmittel zur Anwendung. Dies können Wasser, Wasser mit Zusätzen, Schaum, Pulver, Metallbrandpulver oder Inertgase wie Kohlendioxid oder Stickstoff sein. Im Falle eines Unfalls mit Gefahrguttransporten ergibt sich die Bewältigungsstrategie aus den grundsätzlichen Vorgaben der Hamburger Katastrophenschutzordnung und den darauf basierenden Richtlinien und Handlungsanweisungen des Katastrophenschutzes. Hierzu zählen insbesondere die Allgemeine Richtlinie für den Katastrophenschutz, die Besondere Richtlinie für Bahnunfälle und die Besondere Richtlinie zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre. Dieser Richtlinien unterliegen jedoch aufgrund des Schutzes öffentlicher Belange nach § 6 Absatz 3 Ziffer 1 HmbTG nicht der Informationspflicht. Weitere nach § 1 Absatz 1 HmbTG zugänglich zu machende Informationen im Sinne Ihres Antrages liegen hier nicht vor. Mit freundlichen Grüßen

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Christian Völker
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die detaillierte Stellungnahme. Leider entsteht der Eindruck…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
Christian Völker
Betreff
AW: WG: Katastrophenschutz bei Gefahrguttransporten auf der Güterumgehungsbahn [#14867]
Datum
26. Februar 2016 15:53
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die detaillierte Stellungnahme. Leider entsteht der Eindruck, daß Hamburg sich außer in Hinblick auf Hochwasserereignisse nicht anhand der örtlichen Gegebenheiten auf mögliche Gefahrenlagen vorbereitet. Das ist für mich als Bürger äußerst beunruhigend. Speziell die Auflistung anlass- und lagebezogener Maßnahmen hat wie der Name schon sagt eben nichts mit einer vorsorgenden Gefahrenanalyse zu tun. Auch die Aufzählung heutzutage verfügbarer Löschmittel hat keinen Bezug zu Unfällen mit Flüssiggas oder der Lage der Trasse der Güterumgehungsbahn in dichtest besiedelten Wohngebieten. Insoweit bin ich unsicher, ob Ihre Antwort sich auf meine Anfrage bezieht. Das HmbKatSG hatte ich bereits vor der Anfrage studiert. Darin sind lediglich allgemeine organisatorische Abläufe nach Eintritt eines Gefahrenfalles auf die Hamburger Behördenstrukturen heruntergebrochen. Das ist gut und notwendig, beinhaltet aber keine Analyse möglicher Gefahrenlagen in Hamburg. Sie führen im weiteren Richtlinien auf, welche nicht dem Transparenzgesetz unterlägen. Umgekehrt ist nicht nachvollziehbar, wieso deren Veröffentlichung zu vermeiden wäre oder warum Sie nicht freundlichkeitshalber eine Fundstelle angeben können, wenn Sie diese Richtlinien im Zusammenhang mit der Frage für einschlägig halten. Die Besondere Richtlinie für Bahnunfälle ist auf den offiziellen Seiten der Stadt Hamburg nicht zu finden, nicht unter landesrecht-hamburg.de, transparenz.hamburg.de oder auf den Seiten der Behörde für Inneres. Ich habe sie dennoch gefunden und studiert und auch dort wiederum nur Fragen der Zusammenarbeit unterschiedlicher Beteiligter behandelt gefunden, nicht aber eine spezifisch hamburgische Analyse von Gefahrenpotentialen. Geheimhaltungswürdige Passage waren gleichfalls nicht zu entdecken. Die weiteren von Ihnen aufgeführten Richtlinien "Allgemeine Richtlinie für den Katastrophenschutz" und "Besondere Richtlinie zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre" scheinen weniger einschlägig. Um kurzfristig auf Ihre Antwort eingehen zu können, habe ich die Suche nach diesen Richtlinien und deren Lektüre zurück gestellt, ebenso wie sonstige auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aufgelistete Richtlinien. Eine auf den Seiten der Innenbehörde referenzierte Großübung eines Bahnunfalls in Harburg im Sommer 2000 ist dort mit einer nicht enden wollenden Bilderklickstrecke dokumentiert, eine Auswertung findet sich aber nicht. Dies wäre immerhin einschlägig. Gleichwohl würde sich sechzehn Jahre später die Frage der Aktualität stellen. Mit der Formulierung "Das HmbTG begründet allerdings keinen Anspruch auf die Beantwortung von allgemeinen Fragen" legen Sie mir nahe, ich als Bürger bemühe mich selber nicht ausreichend selber um die Beantwortung meiner Fragen. Den im Abschnitt Vorbeugender Katastrophenschutz §13, Absatz 4 formulierten Anspruch der Information der Bevölkerung kann ich außer im Hinblick auf den Spezialfall Sturmfluten nur als nicht eingelöst bewerten. Insoweit finde ich Ihren Hinweis als unangemessen. Immerhin hat mich ihre umfassende Auflistung verfügbarer Vorschriften, die allesamt nicht im Ansatz den Gedanken der Gefahrenvorsorge erkennen lassen auf Gedanken gebracht, umgekehrt als nächstes nach Nutzungsbeschränkungen der fraglichen Bahnstrecke zu forschen. Dafür allerdings werde ich an anderer Stelle zu suchen haben. Daher danke ich Ihnen für heute und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Christian Völker Anfragenr: 14867 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>