Katastrophenwarnungen und Bürgerinformation
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Evakuierung zum Bombenfund am 25.01.2018 waren wir mit unserem Büro unmittelbar betroffen. Wir waren jedoch alle sehr irritiert, dass die Feuerwehr bereits um kurz nach 13 Uhr mit der Evakuierung begonnen hat und wir über unsere Warn-Apps auf den Handys, die ja grundsätzlich auch von der Stadt Bochum/Feuerwehr Bochum unterstützt werden, keine Meldung erhielten.
Erst ca. 1,5 Stunden später (14:29 Uhr) erfolgte die Warnung z.B. in der App "NINA". In dieser Meldung hieß es dann bis zum Schluss: "Der Evakuierungsradius wird noch bekanntgegeben". Dies erfolgte leider nicht.
Nur über Twitter war die Feuerwehr relativ schnell. Das bedeutet aber auch, dass jeder Bürger, insbes. auch ältere Bürger auf so einen Dienst angewiesen wären, um Informationen zu erhalten.
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Konzept zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit und insbes. von Bürgern bei Katastrophenwarnungen, Bevölkerungsschutz u. ä.
- Bevorzugte Kanäle zur Kommunikation mit Bürgern und zur Bereitstellung von Informationen
- Können Sie die Empfehlung, NINA zu benutzen noch aufrechterhalten? https://www.derwesten.de/politik/nrw-empfiehlt-buergern-bei-gefahr-die-warn-app-nina-id12037203.html
- Wieso wurden die Informationen nicht über die App NINA (des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz) aktualisiert und frühzeitig die Bevölkerung gewarnt (im konkreten Fall)?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum26. Januar 2018
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27. Februar 2018
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