Katholisches Datenschutzgesetz KdSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich melde mich als Journalistin mit folgender Fragestellung an Sie und bitte Sie jetzt auf diesem Wege um Ihre geschätzte Auskunft:
Fragestellung:
Warum gibt es in Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft ein eigenes Datenschutzgesetz (KDSG)?
Fakt ist: Datenschutzverletzungen in katholischen Häusern fallen damit nicht unter den jeweiligen Landesdatenschutz.

Da niedergelassene Arztpraxen jedoch unter das Landesdatenschutzgesetz fallen, ist offenbar eine Lücke im Datenschutz entstanden? Durch die parallele Rechtsgrundlage kann eine datenschutzrechtliche Überprüfung des Austausches zwischen diesen Einheiten nicht erfolgen. Diese Auskunft erhielt ich bei einem Juristen im Katholischen Datenschutzzentrum.

Daraus leiten sich weitere Fragen ab:
-Wie wird verhindert, dass hier Datenschutz-Missbrauch betrieben wird?
- wie kommt es zu einer solchen parallelen Rechtslage,
-Müsste der Verbraucher über diese Situation nicht aufgeklärt werden, wenn Sie sich in ein Krankenaus katholischer Trägerschaft begeben?
Ich bedanke mich im Voraus für eine Beantwortung

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2024
  • Frist
    21. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, ich m…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Katholisches Datenschutzgesetz KdSG [#297727]
Datum
19. Januar 2024 05:16
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich melde mich als Journalistin mit folgender Fragestellung an Sie und bitte Sie jetzt auf diesem Wege um Ihre geschätzte Auskunft: Fragestellung: Warum gibt es in Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft ein eigenes Datenschutzgesetz (KDSG)? Fakt ist: Datenschutzverletzungen in katholischen Häusern fallen damit nicht unter den jeweiligen Landesdatenschutz. Da niedergelassene Arztpraxen jedoch unter das Landesdatenschutzgesetz fallen, ist offenbar eine Lücke im Datenschutz entstanden? Durch die parallele Rechtsgrundlage kann eine datenschutzrechtliche Überprüfung des Austausches zwischen diesen Einheiten nicht erfolgen. Diese Auskunft erhielt ich bei einem Juristen im Katholischen Datenschutzzentrum. Daraus leiten sich weitere Fragen ab: -Wie wird verhindert, dass hier Datenschutz-Missbrauch betrieben wird? - wie kommt es zu einer solchen parallelen Rechtslage, -Müsste der Verbraucher über diese Situation nicht aufgeklärt werden, wenn Sie sich in ein Krankenaus katholischer Trägerschaft begeben? Ich bedanke mich im Voraus für eine Beantwortung
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297727/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Katholisches Datenschutzgesetz KdSG“ vom 19.01.2024 (#297727) wurd…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Katholisches Datenschutzgesetz KdSG [#297727]
Datum
27. Februar 2024 06:30
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Katholisches Datenschutzgesetz KdSG“ vom 19.01.2024 (#297727) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antra…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
240227, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Katholisches Datenschutzgesetz KdSG [#297727]
Datum
5. März 2024 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Zuschriften an das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), bei denen es sich entgegen Ihrer Annahme nicht um IFG-Anträge, sondern um eine Bitte um Sachauskunft handelt. Ich habe eine interne Prüfung Ihres Anliegens veranlasst. Sobald mir ein Antwortbeitrag hierzu vorliegt, erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antra…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
240119, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Katholisches Datenschutzgesetz KdSG
Datum
12. März 2024 07:50
Status
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Zuschrift an das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), bei der es sich entgegen Ihrer Annahme nicht um einen IFG-Antrag, sondern um eine Bitte um Sachauskunft handelt. Sie erbitten Auskunft zu den Hintergründen des Katholischen Datenschutzgesetzes und äußern Bedenken im Hinblick auf aus den unterschiedlichen Datenschutzregimen möglicherweise resultierenden Lücken des Datenschutzes im Rahmen von Datenaustauschen zwischen Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft und niedergelassenen Ärzten. Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt grundsätzlich seit dem 25. Mai 2018 EU-weit unmittelbar die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die in Deutschland durch das allgemeine Bundesdatenschutzgesetz und bereichsspezifisches Datenschutzrecht ergänzt wird. Für den kirchlichen Datenschutz sieht die DSGVO jedoch eine Öffnungsklausel vor: Artikel 91 Absatz 1 DSGVO ermöglicht es den Kirchen, bestehende kirchliche Datenschutzregelungen auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiter anzuwenden, sofern diese mit den Regeln der DSGVO in Einklang gebracht werden. Nach Artikel 91 Absatz 2 DSGVO dürfen die Kirchen zudem eigene unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden einrichten, die jedoch ebenfalls die Anforderungen der DSGVO an die unabhängigen Aufsichtsbehörden erfüllen müssen. Damit trägt die DSGVO dem primärrechtlichen Grundsatz des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung, wonach die Europäische Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten genießen, achtet und nicht beeinträchtigt. In Deutschland gewährleistet Artikel 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen einschließlich ihrer privatrechtlichen Einrichtungen; sie dürfen innerhalb des geltenden Rechts ihre Angelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten. Vor diesem Hintergrund wurde in Deutschland bspw. für die evangelische Kirche das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) und für die katholische Kirche das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) geschaffen und jeweils eigene Datenschutzaufsichtsbehörden eingerichtet. So kann es in der Tat zutreffen, dass für die Datenverarbeitung innerhalb eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft und dem behandelnden niedergelassenen Arzt unterschiedliche datenschutzrechtliche Regelung gelten bzw. unterschiedliche Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig sind. Letzteres ist dieser Konstellation indes nicht vorbehalten, sondern kann bspw. auch dann eintreten, wenn die verantwortlichen Stellen jeweils in unterschiedlichen Bundesländern niedergelassen sind. Die befürchtete Lücke im Datenschutz entsteht dadurch jedoch nicht: Ein grundlegendes gemeinsames Datenschutzniveau wird bereits durch Artikel 91 DSGVO gewährleistet, der für die Fortgeltung kirchlichen Datenschutzrechts voraussetzt, dass diese in Einklang mit der DSGVO gebracht werden und der die kirchliche Datenschutzaufsicht an die Voraussetzungen des Kapitels VI der DSGVO bindet. Die datenverarbeitenden Stellen bleiben zudem - auch wenn Sie bspw. im Rahmen eines Datenaustausches Daten an Dritte offenlegen oder diese empfangen - in ihrem jeweiligen Verantwortlichkeitsbereich voll überprüfbar, sei es durch die zuständige Datenschutzaufsicht eines Landes oder die jeweils zuständige kirchliche Datenschutzaufsicht. Bei weitergehenden Fragen in Bezug auf die Aufsichtspraxis empfehle ich Ihnen, sich mit der jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnte. Mit freundlichen Grüßen