KBS Reinickendorf-Tegel: Datenschutzverstöße, Zwang und Mobbing in psychologisch-geleiteter Long-/Post-Covid-Selbsthilfegruppe?

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrter Herr Bezirksstadtrat Uwe Brockhausen,

bitte senden Sie mir Folgendes zu, geben Sie mir Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht.

Sachverhalt:

1. Die KBS Reinickendorf-Tegel, Träger Albatros gGmbH, bietet seit Oktober 2022 Betroffenen von Long-/ Post-Covid eine Selbsthilfegruppe mit dauerhafter, psychologischer Leitung an, die in der Datenbank der Selbsthilfekontaktstelle Sekis eingestellt ist.

https://www.sekis-berlin.de/selbsthilfe/details/3938?cHash=df8452e1a23b685419489225da4274a3

2. Gemäß den Grundsätzen/Leitlinien der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG-SHG e.V.), der Nationalen Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen werden Selbsthilfegruppen nicht von professionellen HelferInnen geleitet, sie sind freiwillig und treffen autonome Entscheidungen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

https://www.sekis-berlin.de/fileadmin/user_upload/Selbsthilfe-Anleitung-zum-Handeln_web.pdf
https://www.dag-shg.de/ueber-dag-shg/leitlinien/
https://www.nakos.de/themen/autonomie/leitlinien/

3. In der dort von einer Psychologin dauerhaft geleiteten Long-Covid-SH-Gruppe finden diese Grundsätze keine Anwendung. Auskunftsfragen sowie Datenschutzanfragen/-anträge nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden weder von ihr noch der leitenden Sozialarbeiterin beantwortet, sondern führen zum Gruppen-Ausschluss, insbesondere bei Fragen zu einem geforderten Einzelgespräch.
Auch Geschäftsführung und Vorstand der Albatros gGmbH und Verein bleiben eine Antwort schuldig. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter wird nicht benannt.
Auf Anfrage an die Geschäftsführung der DAG-SHG e.V. antwortet diese, Zitat: ...beschriebenen Arbeitsweisen sind mit den Grundsätzen und dem Grundverständnis von Selbsthilfegruppen nicht vereinbar. Selbsthilfegruppen arbeiten freiwillig ohne professionelle Leitung miteinander.

4. Laut Unternehmenswebsite gehört die Albatros gGmbH mit der KBS zum Gemeindepsychiatrischen Verbundsystem und hat einen Versorgungsauftrag des Bezirksamts, womit die Frage entsteht, ob es sich um einen kommerziellen Anbieter handelt.
Long-/Post-Covid wird nach medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsstand nicht als psychische Erkrankung gewertet.

IFG-Fragen:

1. Von wem konkret erhält die KBS öffentlichen Zuwendungen für welchen Projektteil und in welcher Höhe? Hat das Bezirksamt eine Aufsichtsfunktion?

2. Welches Konzept der Selbsthilfe und Psychologischen Leitung der SH-Gruppe existiert bei der KBS? Auf welchen internen Konzept gründend werden Mitglieder der SH-Gruppe von der Psychologin und Sozialarbeiterin zu Einzelgesprächen gedrängt und durch ebendiese von der SH-Gruppe ausgeschlossen? (Keine andere Long-/Post-Covid-SH-Gruppe in der Sekis-Datenbank wird von professionellen HelferInnen geleitet).

3. Existiert eine Supervision für die in der SH-Gruppe tätigen Psychologin?

4. Besteht für den Selbsthilfebereich, wie für die anderen Bereiche der KBS Tegel, das Prinzip der Freiwilligkeit, gibt es eine strukturelle und personelle Trennung? Hat die KBS im Selbsthilfebereich spezielle Eingriffsbefugnisse zu den aufsuchenden Personen? Welche spezialgesetzliche Regelungen kommen in der KBS zur Anwendung, z.B. PsychKG vom 17.6.2016?

5. Werden in der SH-Gruppe von der Psychologin personenbezogene Daten i.S. ICD-10, DSM-IV erhoben, verarbeitet und an andere Projektteile der KBS übermittelt und wenn ja, auf welcher Grundlage?

6. Wer ist der Datenschutzbeauftragte der Albatros gGmbH bzw. des Vereins?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Oktober 2023
  • Frist
    1. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Bezirksstadtrat Uwe Brockhausen, bitte …
An Bezirksamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
KBS Reinickendorf-Tegel: Datenschutzverstöße, Zwang und Mobbing in psychologisch-geleiteter Long-/Post-Covid-Selbsthilfegruppe? [#291313]
Datum
30. Oktober 2023 13:35
An
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Bezirksstadtrat Uwe Brockhausen, bitte senden Sie mir Folgendes zu, geben Sie mir Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht. Sachverhalt: 1. Die KBS Reinickendorf-Tegel, Träger Albatros gGmbH, bietet seit Oktober 2022 Betroffenen von Long-/ Post-Covid eine Selbsthilfegruppe mit dauerhafter, psychologischer Leitung an, die in der Datenbank der Selbsthilfekontaktstelle Sekis eingestellt ist. https://www.sekis-berlin.de/selbsthilfe/details/3938?cHash=df8452e1a23b685419489225da4274a3 2. Gemäß den Grundsätzen/Leitlinien der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG-SHG e.V.), der Nationalen Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen werden Selbsthilfegruppen nicht von professionellen HelferInnen geleitet, sie sind freiwillig und treffen autonome Entscheidungen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. https://www.sekis-berlin.de/fileadmin/user_upload/Selbsthilfe-Anleitung-zum-Handeln_web.pdf https://www.dag-shg.de/ueber-dag-shg/leitlinien/ https://www.nakos.de/themen/autonomie/leitlinien/ 3. In der dort von einer Psychologin dauerhaft geleiteten Long-Covid-SH-Gruppe finden diese Grundsätze keine Anwendung. Auskunftsfragen sowie Datenschutzanfragen/-anträge nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden weder von ihr noch der leitenden Sozialarbeiterin beantwortet, sondern führen zum Gruppen-Ausschluss, insbesondere bei Fragen zu einem geforderten Einzelgespräch. Auch Geschäftsführung und Vorstand der Albatros gGmbH und Verein bleiben eine Antwort schuldig. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter wird nicht benannt. Auf Anfrage an die Geschäftsführung der DAG-SHG e.V. antwortet diese, Zitat: ...beschriebenen Arbeitsweisen sind mit den Grundsätzen und dem Grundverständnis von Selbsthilfegruppen nicht vereinbar. Selbsthilfegruppen arbeiten freiwillig ohne professionelle Leitung miteinander. 4. Laut Unternehmenswebsite gehört die Albatros gGmbH mit der KBS zum Gemeindepsychiatrischen Verbundsystem und hat einen Versorgungsauftrag des Bezirksamts, womit die Frage entsteht, ob es sich um einen kommerziellen Anbieter handelt. Long-/Post-Covid wird nach medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsstand nicht als psychische Erkrankung gewertet. IFG-Fragen: 1. Von wem konkret erhält die KBS öffentlichen Zuwendungen für welchen Projektteil und in welcher Höhe? Hat das Bezirksamt eine Aufsichtsfunktion? 2. Welches Konzept der Selbsthilfe und Psychologischen Leitung der SH-Gruppe existiert bei der KBS? Auf welchen internen Konzept gründend werden Mitglieder der SH-Gruppe von der Psychologin und Sozialarbeiterin zu Einzelgesprächen gedrängt und durch ebendiese von der SH-Gruppe ausgeschlossen? (Keine andere Long-/Post-Covid-SH-Gruppe in der Sekis-Datenbank wird von professionellen HelferInnen geleitet). 3. Existiert eine Supervision für die in der SH-Gruppe tätigen Psychologin? 4. Besteht für den Selbsthilfebereich, wie für die anderen Bereiche der KBS Tegel, das Prinzip der Freiwilligkeit, gibt es eine strukturelle und personelle Trennung? Hat die KBS im Selbsthilfebereich spezielle Eingriffsbefugnisse zu den aufsuchenden Personen? Welche spezialgesetzliche Regelungen kommen in der KBS zur Anwendung, z.B. PsychKG vom 17.6.2016? 5. Werden in der SH-Gruppe von der Psychologin personenbezogene Daten i.S. ICD-10, DSM-IV erhoben, verarbeitet und an andere Projektteile der KBS übermittelt und wenn ja, auf welcher Grundlage? 6. Wer ist der Datenschutzbeauftragte der Albatros gGmbH bzw. des Vereins? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 291313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291313/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Sehr geehrte Frau Kopetzky, mit dieser E-Mail erhalten Sie Antwort auf Ihr nachstehendes Schreiben vom 30.10.202…
Von
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Betreff
AW: KBS Reinickendorf-Tegel: Datenschutzverstöße, Zwang und Mobbing in psychologisch-geleiteter Long-/Post-Covid-Selbsthilfegruppe? [#291313]
Datum
6. November 2023 09:24
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
7,5 KB
image002.png
4,9 KB


Sehr geehrte Frau Kopetzky, mit dieser E-Mail erhalten Sie Antwort auf Ihr nachstehendes Schreiben vom 30.10.2023. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
Ihr Kostenmitteilung vom 3.1.2023 [#291313] Sehr << Anrede >> ich komme erst jetzt dazu, auf Ihre Ant…
An Bezirksamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Ihr Kostenmitteilung vom 3.1.2023 [#291313]
Datum
23. Januar 2024 19:31
An
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich komme erst jetzt dazu, auf Ihre Antwort zu reagieren. 1. Ich habe nicht den Eindruck, dass Sie , i.S. der Bürgerfreundlichkeit gewillt sind, irgendeine Frage zu beantworten. Möchten Sie, dass ich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die die Bezirksaufsicht führt, involviere? Die Bezirke unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Bezirksaufsicht gemäß §§ 9 ff. des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Die Bezirksaufsicht dient der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Bezirke... Bezirksaufsichtsbehörde ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Gegenüber den Bezirken hat sie ein allgemeines Informationsrecht gemäß § 10 AZG. Es umfasst das Recht, Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen sowie im Einvernehmen mit der zuständigen Fachverwaltung bezirksinterne Prüfungen anzuordnen. Die Vornahme darüber hinausgehender Aufsichtsmaßnahmen obliegt dem Senat. Er kann gemäß § 11 AZG rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe aufheben und verlangen, dass getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden (Aufhebungsrecht). Der Senat kann nach § 12 AZG bezirkliche Organe anweisen, rechtlich gebotene Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen (Anweisungsrecht). Weigert sich das zuständige bezirkliche Organ, entsprechende Maßnahmen rückgängig zu machen, ihm aufgegebene Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, kann der Senat gemäß § 13 AZG die Maßnahmen selbst rückgängig machen, die Beschlüsse fassen oder Anordnungen treffen (Ersatzbeschlussfassungsrecht), und soweit die Anordnungen des Senats nicht befolgt werden, diese durch einen Beauftragten durchführen lassen (Ersatzvornahmerecht)... Ein Einschreiten der Bezirksaufsicht steht im Ermessen des Senats. Er schreitet ein, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist. 2. Ich hatte sechs konkrete IFG-Anfragen gestellt welche Kosten entstehen für: - IFG-Frage 1 - IFG-Frage 2 - IFG-Frage 3 - IFG-Frage 4 - IFG-Frage 5 - IFG-Frage 6? 3. Es entsteht darüber hinaus der Eindruck, dass Sie relativ einfache IFG-Anfragen, z.B. zum Datenschutzbeaufragten der Albatros gGmbH, mit einer Kostenhürde abwehren wollen. Möchten Sie, dass ich die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit involviere? 4. Ich reiche hiermit Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die Albatros gGmbH ein und beantrage, sobald deren Stellungnahmen vorliegen, Akteneinsicht, Art. 15 Abs.3 DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 291313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291313/
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
AW: Ihr Kostenmitteilung vom 3.1.2023 [#291313] Sehr geehrte Frau Kopetzky, mit dieser E-Mail erhalten Sie Antwo…
Von
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Betreff
AW: Ihr Kostenmitteilung vom 3.1.2023 [#291313]
Datum
19. Februar 2024 09:24
Status
Warte auf Antwort
image001.png
7,5 KB
image002.png
4,9 KB


Sehr geehrte Frau Kopetzky, mit dieser E-Mail erhalten Sie Antwort auf Ihr nachstehendes Schreiben vom 23.01.2024. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ulrike Kopetzky
AW: Ihr Kostenmitteilung vom 3.1.2023 [#291313]
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort v…
An Bezirksamt Berlin-Reinickendorf Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Ihr Kostenmitteilung vom 3.1.2023 [#291313]
Datum
15. März 2024 16:22
An
Bezirksamt Berlin-Reinickendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort vom 15.2.24. Ich stelle erneut die Frage nach den Kosten, welche konkreten Kosten IFG-Frage 1, IFG-Frage 2, IFG-Frage 3, IFG-Frage 4, IFG-Frage 5, IFG-Frage 6 verursachen würde und ob Sie/die Behörde diese IFG-Fragen überhaupt beantworten kann, wenn Sie/die Behörde gar keine Aufsichtsfunktion hat? Neue IFG-Anfrage, unter vorheriger Angabe der möglichen Kosten: 1. Gibt es Verträge zwischen dem Bezirksamt und der Albatros gGmbH zur bezirklichen psychiatrischen Versorgung oder mit Dritten wie der Gesundheitsenatsverwaltung? Wenn ja, sind diese einsehbar? 2. Hat die Gesundheitssenatsverwaltung eine Fach- oder Rechtsaufsicht zur Albatros gGmbH? Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky