KBS Reinickendorf-Tegel: Datenschutzverstöße, Zwang und Mobbing in psychologisch-geleiteter Long-/Post-Covid-Selbsthilfegruppe?
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrter Herr Bezirksstadtrat Uwe Brockhausen,
bitte senden Sie mir Folgendes zu, geben Sie mir Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht.
Sachverhalt:
1. Die KBS Reinickendorf-Tegel, Träger Albatros gGmbH, bietet seit Oktober 2022 Betroffenen von Long-/ Post-Covid eine Selbsthilfegruppe mit dauerhafter, psychologischer Leitung an, die in der Datenbank der Selbsthilfekontaktstelle Sekis eingestellt ist.
https://www.sekis-berlin.de/selbsthilfe/details/3938?cHash=df8452e1a23b685419489225da4274a3
2. Gemäß den Grundsätzen/Leitlinien der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG-SHG e.V.), der Nationalen Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen werden Selbsthilfegruppen nicht von professionellen HelferInnen geleitet, sie sind freiwillig und treffen autonome Entscheidungen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
https://www.sekis-berlin.de/fileadmin/user_upload/Selbsthilfe-Anleitung-zum-Handeln_web.pdf
https://www.dag-shg.de/ueber-dag-shg/leitlinien/
https://www.nakos.de/themen/autonomie/leitlinien/
3. In der dort von einer Psychologin dauerhaft geleiteten Long-Covid-SH-Gruppe finden diese Grundsätze keine Anwendung. Auskunftsfragen sowie Datenschutzanfragen/-anträge nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden weder von ihr noch der leitenden Sozialarbeiterin beantwortet, sondern führen zum Gruppen-Ausschluss, insbesondere bei Fragen zu einem geforderten Einzelgespräch.
Auch Geschäftsführung und Vorstand der Albatros gGmbH und Verein bleiben eine Antwort schuldig. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter wird nicht benannt.
Auf Anfrage an die Geschäftsführung der DAG-SHG e.V. antwortet diese, Zitat: ...beschriebenen Arbeitsweisen sind mit den Grundsätzen und dem Grundverständnis von Selbsthilfegruppen nicht vereinbar. Selbsthilfegruppen arbeiten freiwillig ohne professionelle Leitung miteinander.
4. Laut Unternehmenswebsite gehört die Albatros gGmbH mit der KBS zum Gemeindepsychiatrischen Verbundsystem und hat einen Versorgungsauftrag des Bezirksamts, womit die Frage entsteht, ob es sich um einen kommerziellen Anbieter handelt.
Long-/Post-Covid wird nach medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsstand nicht als psychische Erkrankung gewertet.
IFG-Fragen:
1. Von wem konkret erhält die KBS öffentlichen Zuwendungen für welchen Projektteil und in welcher Höhe? Hat das Bezirksamt eine Aufsichtsfunktion?
2. Welches Konzept der Selbsthilfe und Psychologischen Leitung der SH-Gruppe existiert bei der KBS? Auf welchen internen Konzept gründend werden Mitglieder der SH-Gruppe von der Psychologin und Sozialarbeiterin zu Einzelgesprächen gedrängt und durch ebendiese von der SH-Gruppe ausgeschlossen? (Keine andere Long-/Post-Covid-SH-Gruppe in der Sekis-Datenbank wird von professionellen HelferInnen geleitet).
3. Existiert eine Supervision für die in der SH-Gruppe tätigen Psychologin?
4. Besteht für den Selbsthilfebereich, wie für die anderen Bereiche der KBS Tegel, das Prinzip der Freiwilligkeit, gibt es eine strukturelle und personelle Trennung? Hat die KBS im Selbsthilfebereich spezielle Eingriffsbefugnisse zu den aufsuchenden Personen? Welche spezialgesetzliche Regelungen kommen in der KBS zur Anwendung, z.B. PsychKG vom 17.6.2016?
5. Werden in der SH-Gruppe von der Psychologin personenbezogene Daten i.S. ICD-10, DSM-IV erhoben, verarbeitet und an andere Projektteile der KBS übermittelt und wenn ja, auf welcher Grundlage?
6. Wer ist der Datenschutzbeauftragte der Albatros gGmbH bzw. des Vereins?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum30. Oktober 2023
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1. Dezember 2023
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