Vollzug des Landestransparenzgesetzes (LTranspG)
Kehrmaschinensituation
Bezug: Ihr Antrag nach dem LTranspG vom 19. November 2019
unter Bezugnahme auf den vorstehenden Antrag zu dem Zugang zur amtlichen Information ergeht folgende Mitteilung:
1. Im Wege der amtlichen Auskunft werden nachfolgend die durch die kommunale Straßenreinigung der Stadt Mayen im Haushaltsplan 2019 (Teilhaushalt 10 Tiefbau; 545100 Kommunale Straßenreinigung) ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen in der Anlage 1 dargestellt.
Information unter Stadt Mayen - Haushaltsplan 2019 :
http://www.mayen.de/Rat-und-Verwaltung/…
Die Straßenreinigungsgebühren, die durch die Hauseigentümer zu entrichten sich, ergeben sich aus der Zuordnung zur jeweiligen Reinigungsgruppe und den Frontmetern gem. Anlage 2.
Information unter Stadt Mayen - Straßenreinigungsgebühr :
http://www.mayen.de/address/2715/Rat-un…
2. Zu den Fragen, die im Kontext der Notwendigkeit der wöchentliche Straßenreinigung, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgerfreundlichkeit in Bezug auf die Parksituation der Anwohner stehen, kann keine amtliche Auskunft erteilt werden.
Die Modalitäten der kommunalen Straßenreinigung wurde mit der „Satzung der Stadt Mayen über die Reinigung öffentl. Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren v. 01.01.1987 i. d. Fassung v. 23.12.2014“ (Anlage 3) und in der „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Mayen“ in der jeweilige gültigen Fassung (Anlage 4) festgelegt.
Informationen unter Stadt Mayen - Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Mayen :
http://www.mayen.de/info/134/Rat-und-Ve…
Information unter Stadt Mayen - Satzung der Stadt Mayen über die Reinigung öffentl. Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren v. 01.01.1987 i. d. Fassung v. 23.12.2014 :
http://www.mayen.de/info/7417/Rat-und-V…
Begründung:
Hinsichtlich der von Ihnen gemachten Nachfragen bleibt festzuhalten, dass der Anspruch auf Informationszugang nach dem LTranspG auch einen Auskunftsanspruch erfasst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz), d.h. die Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle zur Beantwortung von Fragen. Dies gilt jedoch nicht für Rechtsfragen und Fragen, die eine Beschaffung von Informationen erfordern. Um Rechtsfragen geht es immer dann, wenn der Bürger eine materiell-rechtliche Bewertung einer Sachlage begehrt (z.B. Warum ist eine Satzung beschlossen worden?). Rechtsfragen unterfallen nicht dem LTranspG. Wird eine (nochmalige) Begründung einer in der Vergangenheit bereits getroffenen Entscheidung beantragt, trifft die Behörde grundsätzlich keine Informationspflicht. Das LTranspG dient somit nicht dazu, im Nachgang einer getroffenen Entscheidung eine erneute Begründung dieser Entscheidung zu erlangen oder in eine Sachdiskussion mit dem Bürger über die Beweggründe der Entscheidung einzutreten.
Mit freundlichen Grüßen