Kehrmaschinensituation

Anfrage an: Stadtverwaltung Mayen

Ich würde gerne wissen, wie hoch die Kosten für die wöchentliche Straßenreinigung in Mayen betragen. Ist es wirklich notwendig, dass dies jede Woche erfolgt? Wäre eine monatliche Reinigung nicht wirtschaftlicher und bürgerfreundlicher in Bezug auf die Parksituation der Anwohner? Meiner Ansicht nach, sind die Straßen nach einer Woche kaum verschmutzt und es erscheint mir eine Vergeudung von Steuergeldern.

Danke vorab.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. November 2019
  • Frist
    21. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde gerne w…
An Stadtverwaltung Mayen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kehrmaschinensituation [#170672]
Datum
19. November 2019 18:40
An
Stadtverwaltung Mayen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne wissen, wie hoch die Kosten für die wöchentliche Straßenreinigung in Mayen betragen. Ist es wirklich notwendig, dass dies jede Woche erfolgt? Wäre eine monatliche Reinigung nicht wirtschaftlicher und bürgerfreundlicher in Bezug auf die Parksituation der Anwohner? Meiner Ansicht nach, sind die Straßen nach einer Woche kaum verschmutzt und es erscheint mir eine Vergeudung von Steuergeldern. Danke vorab.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Mayen
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Beantwortung Ihres Antrags nach dem LTranspG § 11 (1) bitte ich um Konkretisierun…
Von
Stadtverwaltung Mayen
Betreff
WG: Kehrmaschinensituation [#170672]
Datum
22. November 2019 08:39
Status
Warte auf Antwort
image003.png
1,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zur Beantwortung Ihres Antrags nach dem LTranspG § 11 (1) bitte ich um Konkretisierung der ersten Frage. · Die Höhe der Kosten für die wöchentliche Straßenreinigung in Mayen………….. o Sind mit dieser Frage die entstandenen Kosten für die Stadt Mayen gemeint oder die Koster, welche durch die jeweiligen Anlieger der zu reinigenden Straße zu entrichten sind? Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich wäre gerne über die Gesamtkosten im Bilde. Also die entstehenden Kosten für die…
An Stadtverwaltung Mayen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kehrmaschinensituation [#170672]
Datum
27. November 2019 12:05
An
Stadtverwaltung Mayen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich wäre gerne über die Gesamtkosten im Bilde. Also die entstehenden Kosten für die Stadt Mayen, sowie welche hiervon von den Anliegern getragen werden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170672

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Stadtverwaltung Mayen
Vollzug des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) Kehrmaschinensituation Bezug: Ihr Antrag nach dem LTranspG vom…
Von
Stadtverwaltung Mayen
Betreff
WG: Kehrmaschinensituation [#170672]
Datum
29. November 2019 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Vollzug des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) Kehrmaschinensituation Bezug: Ihr Antrag nach dem LTranspG vom 19. November 2019 unter Bezugnahme auf den vorstehenden Antrag zu dem Zugang zur amtlichen Information ergeht folgende Mitteilung: 1. Im Wege der amtlichen Auskunft werden nachfolgend die durch die kommunale Straßenreinigung der Stadt Mayen im Haushaltsplan 2019 (Teilhaushalt 10 Tiefbau; 545100 Kommunale Straßenreinigung) ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen in der Anlage 1 dargestellt. Information unter Stadt Mayen - Haushaltsplan 2019 : http://www.mayen.de/Rat-und-Verwaltung/… Die Straßenreinigungsgebühren, die durch die Hauseigentümer zu entrichten sich, ergeben sich aus der Zuordnung zur jeweiligen Reinigungsgruppe und den Frontmetern gem. Anlage 2. Information unter Stadt Mayen - Straßenreinigungsgebühr : http://www.mayen.de/address/2715/Rat-un… 2. Zu den Fragen, die im Kontext der Notwendigkeit der wöchentliche Straßenreinigung, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgerfreundlichkeit in Bezug auf die Parksituation der Anwohner stehen, kann keine amtliche Auskunft erteilt werden. Die Modalitäten der kommunalen Straßenreinigung wurde mit der „Satzung der Stadt Mayen über die Reinigung öffentl. Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren v. 01.01.1987 i. d. Fassung v. 23.12.2014“ (Anlage 3) und in der „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Mayen“ in der jeweilige gültigen Fassung (Anlage 4) festgelegt. Informationen unter Stadt Mayen - Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Mayen : http://www.mayen.de/info/134/Rat-und-Ve… Information unter Stadt Mayen - Satzung der Stadt Mayen über die Reinigung öffentl. Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren v. 01.01.1987 i. d. Fassung v. 23.12.2014 : http://www.mayen.de/info/7417/Rat-und-V… Begründung: Hinsichtlich der von Ihnen gemachten Nachfragen bleibt festzuhalten, dass der Anspruch auf Informationszugang nach dem LTranspG auch einen Auskunftsanspruch erfasst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz), d.h. die Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle zur Beantwortung von Fragen. Dies gilt jedoch nicht für Rechtsfragen und Fragen, die eine Beschaffung von Informationen erfordern. Um Rechtsfragen geht es immer dann, wenn der Bürger eine materiell-rechtliche Bewertung einer Sachlage begehrt (z.B. Warum ist eine Satzung beschlossen worden?). Rechtsfragen unterfallen nicht dem LTranspG. Wird eine (nochmalige) Begründung einer in der Vergangenheit bereits getroffenen Entscheidung beantragt, trifft die Behörde grundsätzlich keine Informationspflicht. Das LTranspG dient somit nicht dazu, im Nachgang einer getroffenen Entscheidung eine erneute Begründung dieser Entscheidung zu erlangen oder in eine Sachdiskussion mit dem Bürger über die Beweggründe der Entscheidung einzutreten. Mit freundlichen Grüßen