Kein Boostern erforderlich bei guten Antikörperwerten

Anfrage an: Robert Koch-Institut

im Artikel "Denn sie wissen nicht, was sie tun" in der heutigen Sonntagsausgabe der Rheinpfalz werden Geimpfte aufgefordert, sich vor dem Boostern erst auf Antikörperwerte prüfen zu lassen, da eventuell auch nach 5 Monaten der Immunisierung noch ein ausreichender Coronaschutz vorliegt und eine Auffrischung nicht notwendig ist. Man spricht sogar von Verschwendung von wertvollem Impfstoff.

In der Folge gilt dies ja ebenso für Genesene. Wenn der Antikörperwert nach Ablauf von 6 Monaten immer noch hoch genug ist, braucht ein Genesener kein Boostern durch eine Impfung.
Überhaupt braucht niemand eine Impfung oder Auffrischung bei guten Antikörperwerten.

Frage: Werden nun Impfzertifikate und Genesenenzertifikate entsprechend verlängert, sobald ein entsprechendes Antikörpertest-Ergebnis vorgelegt wird?

Für eine kurze Rückmeldung im Voraus schon mal besten Dank.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Dezember 2021
  • Frist
    8. Januar 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Artikel "…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kein Boostern erforderlich bei guten Antikörperwerten [#234610]
Datum
5. Dezember 2021 14:19
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Artikel "Denn sie wissen nicht, was sie tun" in der heutigen Sonntagsausgabe der Rheinpfalz werden Geimpfte aufgefordert, sich vor dem Boostern erst auf Antikörperwerte prüfen zu lassen, da eventuell auch nach 5 Monaten der Immunisierung noch ein ausreichender Coronaschutz vorliegt und eine Auffrischung nicht notwendig ist. Man spricht sogar von Verschwendung von wertvollem Impfstoff. In der Folge gilt dies ja ebenso für Genesene. Wenn der Antikörperwert nach Ablauf von 6 Monaten immer noch hoch genug ist, braucht ein Genesener kein Boostern durch eine Impfung. Überhaupt braucht niemand eine Impfung oder Auffrischung bei guten Antikörperwerten. Frage: Werden nun Impfzertifikate und Genesenenzertifikate entsprechend verlängert, sobald ein entsprechendes Antikörpertest-Ergebnis vorgelegt wird? Für eine kurze Rückmeldung im Voraus schon mal besten Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234610/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.12.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.12.2021
Datum
10. Dezember 2021 16:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0507. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.12.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0507) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.12.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0507)
Datum
23. Dezember 2021 12:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.12.2021, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Wie verweisen auf die öffentlich zugänglichen Informationen unter dem Punkt „Sollte vor der Auffrisch-Impfung gegen COVID-19 eine Antikörperbestimmung durchgeführt werden?“ auf der Webseite unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV..., dort heißt es u.a.: „Fälschlicherweise nehmen viele Menschen an, dass bei hohem Antikörperspiegel nach der Grundimmunisierung gegen COVID-19 oder einer SARS-CoV-2-Infektion keine (Auffrisch-)Impfung verabreicht werden sollte. Das ist jedoch nicht korrekt. Es ist nicht bekannt, ab welchem Wert von einem ausreichenden Schutz vor der Erkrankung ausgegangen werden kann. Es ist daher auch nicht empfohlen, vor der Verabreichung der (Auffrisch-)Impfung mittels serologischer Antikörpertestung zu prüfen, ob weiterhin ein Schutz vor COVID-19 besteht. Sicherheitsbedenken für eine (Auffrisch-)Impfung bei noch bestehender Immunität gibt es nicht.“ Weiterführende öffentlich zugängliche Informationen finden sich u.a. unter den Punkten Sollen Antikörpermessungen zur Kontrolle des Impferfolgs bei allen Patient:innen mit Immundefizienz erfolgen?<https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...> und Sollte der Impferfolg nach einer COVID-19-Impfung mittels Antikörperbestimmung überprüft werden?<https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...>. Ferner sind Informationen zu SARS-CoV-2-Antikörper-Studien des Robert Koch-Instituts (RKI) unter folgendem Link öffentlich abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Dementsprechend werden Impfzertifikate und Genesenenzertifikate auch nicht in Folge der Vorlage eines Antikörpertest-Ergebnisses verlängert. Wer nach den rechtlichen Vorgaben den Status „vollständig geimpft“ oder „genesen“ erfüllt, wird u.a. in § 2 Nr. 3 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung festgelegt („SchAusnahmV“, siehe hierzu https://www.gesetze-im-internet.de/sc...). Weiterführende Informationen sind z.B. hier öffentlich zugänglich: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und verbleiben mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 05.12.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0507) [#234610] Sehr geehrte Damen und Herren, diese…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 05.12.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0507) [#234610]
Datum
9. Januar 2022 09:59
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, diese Erklärung erschließt sich mir überhaupt nicht. Das heißt also in Folge, nur wenn ich meinen Impfstempel im Impfausweis habe bin ich immun? Was soll das denn für eine unlogische Vorgabe sein? Was ist, wenn man symptomlos infiziert ist und somit gar nicht merkt, dass man gerade eine Infektion durchmacht? Auch da baut der Körper Antikörper auf, wie bei einem Genesenen. Aber solche Menschen gelten formell dann als "nicht genesen", nur weil es nirgendwo auf dem Papier erfasst wurde, da es niemand gemerkt hat. Und diese Menschen müssen sich dann obenauf impfen lassen, nur damit sie formell einen Status erreichen? Keine Untersuchung, keine Abklärung, ob eine Impfung notwendig ist? Es geht auch nicht nur um die Antikörper, sondern vor allem auch um die Überprüfung des T-Zell-vermittelten Immunschutzes: Sicher ist nämlich, wenn nach einer Impfung oder Infektion aktivierte T-Zellen vorhanden sind, setzen diese in Anwesenheit der SARS-CoV-2-Antigene das Zytokin Interferon-gamma frei. Als Teil der T-Zell-vermittelten Immunantwort stimuliert Interferon-gamma dendritische Zellen und Makrophagen zur Phagozytose des Virus und damit seiner Elimination. Eine Auffrischimpfung ist bei aktivierter T-Zellen Anwesenheit völliger Schwachsinn, denn man ist immun. Ich fordere vor jeder Impfung zunächst eine medizinische Überprüfung und ein entsprechendes Immunitätszertifikat anstatt die Auflistung von unzähligen Impfstempeln, die niemals beweisen können, dass ein Mensch dadurch immun ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234610/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>