Keine Akteneinsicht und Auskunft über die eigenen Daten „aus Datenschutzgründen“ - Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Antrag und Aufklärungsanfrage (u.a. gem. § 25 VwVfG, § 13 SGB I, § 15 GGO I, IFG)
an: << Antragsteller:in >>
Geschäftsführerin: Elena Zavlaris
Datenschutzbeauftragte: Petra Beutlich
Email: <<E-Mail-Adresse>>
Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrte Frau Beutlich,
bitte klären Sie auf:
Ihre „Kunden“ haben Anspruch sowohl auf eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als auch darauf, sich Ablichtungen aus der Akte durch die Behörde erteilen lassen.
Anfragen an ihre Mitarbeiter ergeben, dass das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg dies grundsätzlich und rigoros, -mündlich begründet: „aus Datenschutzgründen“- ablehnt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet.
Sie vermitteln auf Ihrer Webseite seit Monaten, dass eine Auskunft nicht möglich sei (https://tinyurl.com/yxdrtkog) , wobei Sie sich offensichtlich auf einen vorübergehenden Datenbankausfall im September 2018 berufen. Der Datenbankausfall dürfte inzwischen behoben worden sein.
Weder Gesetz, noch fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, noch die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ergeben nachvollziehbare Gründe, die eine Verweigerung der Datenauskunft und Akteneinsicht in der beanspruchten Form rechtfertigen.
Sie sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Absatz 3 GrundGesetz) .
Erläutern Sie bitte rechtlich nachvollziehbar Ihre grundsätzliche Weigerungshaltung, Kopien der Akte und über die verarbeiteten Sozialdaten zu erstellen und auszuhändigen.
Soweit Ihrer rigorosen Ablehnungshaltung keine schriftlichen Anweisungen zugrunde liegen, dann müssten mindestens mündliche Anweisungen an Ihre Mitarbeiter erteilt worden sein, keine Auskunft in der gewünschten Form zu erteilen, diese zu verhindern oder abzuwehren.
Die bestehenden Rechtsvorschriften zu Beratung und Auskunft (VwVfG, SGB, IFG) beschränken sich nicht auf eine Auskunft über Informationen, die bei Ihnen nur förmlich oder in Schriftform vorliegen.
Bedienen Sie sich bitte der leichten Sprache gem. BITV 2.0 (https://tinyurl.com/yaxgbcoe). Verzichten Sie auf Zitierung allgemein zugänglicher Quellen (z.B. Rechtsnormen), und beschränken Sie sich auf einen Verweis/Link.
Dies ist ein Antrag auf Aufklärung (u.a. gem. § 25 VwVfG, § 13 SGB I, § 15 GGO I) und Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang und die Aufklärung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, teilen Sie dies vorab bitte mit und schlüsseln Sie die zu erwartenden Kosten detailliert auf.
Machen Sie bitte die erbetenen Informationen per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG, § 9 SGB X, (https://tinyurl.com/yaxgbcoe) so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich.
Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum26. Februar 2019
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28. März 2019
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