Angeblich keine Blutspende für Geimpfte

Das Deutsche rote Kreuz (DRK) lehnt Geimpfte als Blutspender ab.
Zahlt die Bundesrepublik Deutschland dem Geimpften Spendewilligen für die Zeit der Verunmöglichung des Blutspendens die entgangene Entschädigung? Wenn nein, warum nicht und warum legt man es auf eine Entscheidung eines Gerichtes an?

Ergebnis der Anfrage

Ausweislich der Informationen auf der Webseite des Deutschen Roten Kreuzes unter https://magazin.blutspende.de/aktuelles… kann nach einer Corona-Impfung Blut gespendet werden. Wer Blut spenden möchte und bereits geimpft wurde, dürfe gern zum Spenden kommen. Sinnvoll sei es, nicht am selben Tag der ersten oder zweiten Impfung zum Blutspenden zu kommen, sondern eine Nacht zwischen Impfung und Blutspende verstreichen zu lassen, um eventuell auftretende Nebenwirkungen voneinander abgrenzen zu können. Es sei nach der Impfung also keine Spenderrückstellung erforderlich. Bei Wohlbefinden könne am Folgetag der Impfung Blut gespendet werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juli 2021
  • Frist
    17. August 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Keine Blutspende für Geimpfte [#224957] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir F…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Keine Blutspende für Geimpfte [#224957]
Datum
14. Juli 2021 22:28
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Deutsche rote Kreuz (DRK) lehnt Geimpfte als Blutspender ab. Zahlt die Bundesrepublik Deutschland dem Geimpften Spendewilligen für die Zeit der Verunmöglichung des Blutspendens die entgangene Entschädigung? Wenn nein, warum nicht und warum legt man es auf eine Entscheidung eines Gerichtes an?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224957/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Keine Blutspende für Geimpfte [#224957] Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Keine Blutspende für Geimpfte [#224957]
Datum
15. Juli 2021 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Gesundheit
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Keine Blutspende für Geimpfte [#224957] Sehr Antragsteller/in vie…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Keine Blutspende für Geimpfte [#224957]
Datum
15. Juli 2021 11:55
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. Juli 2021, in der Sie Blutspenden von Geimpften ansprechen. Ausweislich der Informationen auf der Webseite des Deutschen Roten Kreuzes unter https://magazin.blutspende.de/aktuelles/blutspenden-nach-einer-corona-impfung-ist-das-moeglich könne nach einer Corona-Impfung Blut gespendet werden. Wer Blut spenden möchte und bereits geimpft wurde, dürfe gern zum Spenden kommen. Sinnvoll sei es, nicht am selben Tag der ersten oder zweiten Impfung zum Blutspenden zu kommen, sondern eine Nacht zwischen Impfung und Blutspende verstreichen zu lassen, um eventuell auftretende Nebenwirkungen voneinander abgrenzen zu können. Es sei nach der Impfung also keine Spenderrückstellung erforderlich. Bei Wohlbefinden könne am Folgetag der Impfung Blut gespendet werden. Mit freundlichen Grüßen