Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Ihre E-Mail vom 11.03.2021 über
fragdenstaat.de an die Poststelle des MKFFI
Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrem Antrag vom 11.03.2021 nach § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird nur teilweise stattgegeben, da schutzwürdige Belange entgegenstehen.
2. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
Begründung:
I.
Mit E-Mail vom 11.03.2029 beantragten Sie die Übersendung einer Auflistung der Computerspiele, bei denen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 die Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG verweigert wurde.
II.
Ihr Antrag ist zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der Stelle vorhanden sind.
In dem von Ihnen angefragten Zeitraum in den Jahren 2018 bis 2020 wurden nach gegenwärtigem Stand der USK-Prüfverfahren vier Vollversionen von Spielen nicht gekennzeichnet - zwei im Jahr 2018, keine im Jahr 2019 und zwei im Jahr 2020. Die Herausgabe der Informationen zu den konkreten Titeln der ungekennzeichneten Spiele ist aus folgenden Gründen abzulehnen:
Das IFG NRW gewährt den Zugang zu Informationen nicht schrankenlos, sondern sieht in den §§ 6 bis 9 IFG NRW Ausschlussgründe aufgrund entgegenstehender schutzwürdiger Belange vor.
Daher ist Ihr Antrag über die vorstehenden Informationen aus folgenden Gründen abzulehnen.
Gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.
Generell ist bei Computerspielen, denen eine Kennzeichnung gem. § 14 JuSchG verweigert wurde, unklar, ob der Titel tatsächlich ohne ein USK-Kennzeichen auf dem deutschen Markt veröffentlicht wird. Sofern der Anbieter des Spiels sich entscheidet, das Angebot abzuändern und damit auf dem deutschen Markt vertreiben will, könnte ein Imageschaden entstehen, der auch erhebliche wirtschaftliche Folgen haben könnte.
Spielangebote, die keine Kennzeichnung erhalten haben, sind möglicherweise jugendgefährdend oder könnten sogar strafrechtsrelevante Inhalte aufweisen. Um ein öffentliches Bewerben solcher Angebote zu vermeiden, werden diese Informationen nicht veröffentlicht.
Bei einer Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien drohen dem Anbieter für sein Spielangebot ein absolutes Werbeverbot sowie eine Verbreitungsbeschränkung, sodass ein damit einhergehender nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden wahrscheinlich ist.
Aus diesen Gründen wird dem Anbieter durch die Grundsätze der USK die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zugesichert. Diese Zusicherung stellt die Grundlage für das Vertrauen des Anbieters in die jugendschutzrechtliche Prüfung seines Spielangebots dar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts übermittelt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Hinweis nach § 5 Absatz 2 Satz 4 IFG NRW
Jeder hat das Recht, im Hinblick auf die Informationsfreiheit die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Die Anschrift lautet:
Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Mit freundlichen Grüßen,