Keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG für Computerspiele in 2018/19/20

eine Auflistung der Computerspiele, bei denen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 die Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG verweigert wurde.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG für Computerspiele in 2018/19/20 [#214860]
Datum
11. März 2021 13:34
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung der Computerspiele, bei denen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 die Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG verweigert wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 214860 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG für Comp…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG für Computerspiele in 2018/19/20 [#214860]
Datum
20. April 2021 12:43
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG für Computerspiele in 2018/19/20“ vom 11.03.2021 (#214860) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 214860 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in Ihre u. s. Anfrage ist hier eingegangen und wird schnellstmöglich beantwortet werden. Ich b…
Von
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG für Computerspiele in 2018/19/20 [#214860]
Datum
22. April 2021 10:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre u. s. Anfrage ist hier eingegangen und wird schnellstmöglich beantwortet werden. Ich bitte evtl. Verzögerungen zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen,

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Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihre E-Mail vom 11.03.2021 über fragdenstaat.de an die Postste…
Von
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG für Computerspiele in 2018/19/20 [#214860]
Datum
4. Mai 2021 07:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihre E-Mail vom 11.03.2021 über fragdenstaat.de an die Poststelle des MKFFI Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 11.03.2021 nach § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird nur teilweise stattgegeben, da schutzwürdige Belange entgegenstehen. 2. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Begründung: I. Mit E-Mail vom 11.03.2029 beantragten Sie die Übersendung einer Auflistung der Computerspiele, bei denen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 die Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG verweigert wurde. II. Ihr Antrag ist zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der Stelle vorhanden sind. In dem von Ihnen angefragten Zeitraum in den Jahren 2018 bis 2020 wurden nach gegenwärtigem Stand der USK-Prüfverfahren vier Vollversionen von Spielen nicht gekennzeichnet - zwei im Jahr 2018, keine im Jahr 2019 und zwei im Jahr 2020. Die Herausgabe der Informationen zu den konkreten Titeln der ungekennzeichneten Spiele ist aus folgenden Gründen abzulehnen: Das IFG NRW gewährt den Zugang zu Informationen nicht schrankenlos, sondern sieht in den §§ 6 bis 9 IFG NRW Ausschlussgründe aufgrund entgegenstehender schutzwürdiger Belange vor. Daher ist Ihr Antrag über die vorstehenden Informationen aus folgenden Gründen abzulehnen. Gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle. Generell ist bei Computerspielen, denen eine Kennzeichnung gem. § 14 JuSchG verweigert wurde, unklar, ob der Titel tatsächlich ohne ein USK-Kennzeichen auf dem deutschen Markt veröffentlicht wird. Sofern der Anbieter des Spiels sich entscheidet, das Angebot abzuändern und damit auf dem deutschen Markt vertreiben will, könnte ein Imageschaden entstehen, der auch erhebliche wirtschaftliche Folgen haben könnte. Spielangebote, die keine Kennzeichnung erhalten haben, sind möglicherweise jugendgefährdend oder könnten sogar strafrechtsrelevante Inhalte aufweisen. Um ein öffentliches Bewerben solcher Angebote zu vermeiden, werden diese Informationen nicht veröffentlicht. Bei einer Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien drohen dem Anbieter für sein Spielangebot ein absolutes Werbeverbot sowie eine Verbreitungsbeschränkung, sodass ein damit einhergehender nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden wahrscheinlich ist. Aus diesen Gründen wird dem Anbieter durch die Grundsätze der USK die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zugesichert. Diese Zusicherung stellt die Grundlage für das Vertrauen des Anbieters in die jugendschutzrechtliche Prüfung seines Spielangebots dar. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf (Postanschrift: Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts übermittelt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Hinweis nach § 5 Absatz 2 Satz 4 IFG NRW Jeder hat das Recht, im Hinblick auf die Informationsfreiheit die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Mit freundlichen Grüßen,