Keine Quittung erhalten

Meine vorherige RAin hat eine Frist überschrittet, meine jetzige RAin hat mir das mitgeteilt und vorgeschlagen nochmal zu versuchen womit ich einverstanden war und sie hat nix gesagt dass die Kosten dadurch entstehen werden,die ich bezahlen muss.
Ich hab ihr eine Rate gegeben in Höhe von 1000,00€. Das war im Gerichtsgebäude wobei sie sagte "ich schicke Ihnen die Quittung". Es ist schon 6 Wochen vorbei, keine Quittung erhalten obwohl sie mir zwischenzeitlich 4 Briefen schon gesendet hat.
Kann ich überhaupt mein Geld zurückbekommen. Bin alleinstehende Mutter mit einem 2-jährigen Kind und arbeite nicht deswegen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Oktober 2017
  • Frist
    24. November 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Meine vorherig…
An Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Keine Quittung erhalten [#25013]
Datum
23. Oktober 2017 01:29
An
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine vorherige RAin hat eine Frist überschrittet, meine jetzige RAin hat mir das mitgeteilt und vorgeschlagen nochmal zu versuchen womit ich einverstanden war und sie hat nix gesagt dass die Kosten dadurch entstehen werden,die ich bezahlen muss. Ich hab ihr eine Rate gegeben in Höhe von 1000,00€. Das war im Gerichtsgebäude wobei sie sagte "ich schicke Ihnen die Quittung". Es ist schon 6 Wochen vorbei, keine Quittung erhalten obwohl sie mir zwischenzeitlich 4 Briefen schon gesendet hat. Kann ich überhaupt mein Geld zurückbekommen. Bin alleinstehende Mutter mit einem 2-jährigen Kind und arbeite nicht deswegen. Ich freue mich auf Ihre Antwort
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Ihre Anfrage vom 23.10.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 23.10.2017, mit der …
Von
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.10.2017
Datum
26. Oktober 2017 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
1,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 23.10.2017, mit der Bitte um Benennung der Rechtsanwältin. Ohne die Bekanntgabe des Namens können wir Ihnen leider nicht weiter behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen