keine Rechte nach IFG NRW / Rundfunkbeitragssystem NRW

Ich wurde von WDR in seinem Schreiben vom 28. Juli 2023 auf Folgendes hingewiesen: auf WDR findet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) Anwendung. Das IFG des Bundes ist auf den WDR nicht anwendbar.

Das Rundfunkbeitragssystem des Landes NRW (siehe Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)) enthält Unternehmen, Stellen, auf die weder IFG NRW, noch Bundes IFG anwendbar sind. Es sind: Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ZDF, Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen.

Auf welche Unternehmen, bzw. Stellen im Rundfunkbeitragssystem des Landes NRW findet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) keine Anwendung?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. August 2023
  • Frist
    9. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ic…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
keine Rechte nach IFG NRW / Rundfunkbeitragssystem NRW [#285597]
Datum
6. August 2023 17:09
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich wurde von WDR in seinem Schreiben vom 28. Juli 2023 auf Folgendes hingewiesen: auf WDR findet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) Anwendung. Das IFG des Bundes ist auf den WDR nicht anwendbar. Das Rundfunkbeitragssystem des Landes NRW (siehe Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)) enthält Unternehmen, Stellen, auf die weder IFG NRW, noch Bundes IFG anwendbar sind. Es sind: Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), ZDF, Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen. Auf welche Unternehmen, bzw. Stellen im Rundfunkbeitragssystem des Landes NRW findet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) keine Anwendung?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285597 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285597/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: keine Rechte nach IFG NRW / Rundfunkbeitragssystem NRW [#285597]
Datum
7. August 2023 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/informationspflicht Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.ldi.nrw.de   Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage: Anwendbarkeit des IFG NRW auf Rundfunkanbieter Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage: Anwendbarkeit des IFG NRW auf Rundfunkanbieter
Datum
9. August 2023 10:26
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anfrage vom 6.8.2023 Aktenzeichen: 209.2.2.1-5598/23 ________________________________________ Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne allgemein beantworte, nicht jedoch auf der Grundlage des IFG NRW, da sie auf eine Erläuterung und nicht auf eine in irgendeiner Form gespeicherte Information abzielt. Die Aussage, dass das IFG des Bundes auf den WDR nicht anwendbar ist, ist zutreffend. Als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Köln ist der Anwendungsbereich des IFG NRW nach dessen § 2 Abs. 1 "Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen)." eröffnet. Nach § 55a WDR-Gesetz findet das IFG NRW "auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs oder des sonst zuständigen Rechnungshofs nach § 46 betroffen sind." Bezogen auf Ihre Frage "Auf welche Unternehmen, bzw. Stellen im Rundfunkbeitragssystem des Landes NRW findet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) keine Anwendung?" gibt es noch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ), der jedoch trotz seines Sitzes in Köln nicht in den Anwendungsbereich des IFG NRW fällt, da er eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist und damit keine " öffentlichen Stellen des Landes" NRW. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser kurzen Erläuterung helfen. Bei Rückfragen erreichen Sie mich gerne auch telefonisch. Mit freundlichen Grüßen