Keine Standortbescheiniungen für ortsfeste Satellitenfunkanlagen im Projekt INTERREG
Im Rahmen des Projekts INTERREG der Oberrheinkonferenz wurden deutschlandweit ca. 15 ortsfeste Inmarsat-Satellitenfunkanlagen errichtet.
Diese befinden sich zumeist an den Verwaltungsgebäuden der teilnehmenden Gebietskörperschaften, wie z.B.:
- Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Landratsamt Emmendingen
- Landratsamt Lörrach
- Landratsamt Karlsruhe
- Landratsamt Rastatt
- Landratsamt Ortenaukreis
- Stadt Baden-Baden
- Stadt Freiburg im Breisgau
- Stadt Karlsruhe
- Regierungspräsidium Freiburg
- Regierungspräsidium Karlsruhe
- Kreisverwaltung Germersheim
- Stadt Landau in der Pfalz
- Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
- Kreisverwaltung Südwestpfalz
Siehe dazu auch:
https://www.lksuedwestpfalz.de/aktuelles/nachrichten/2021/september/kommunikation-im-krisenfall/
Mehrere Projekt-Teilnehmer teilten dazu bislang mit:
Frage:
"Haben Sie für die ortsfesten Satellitenfunkanlagen bereits eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur beantragt ?"
Antwort:
"Laut Auskunft der Bundesnetzagentur wird für den Betrieb der Anlagen keine Standortbescheinigung benötigt."
Siehe z.B.:
https://fragdenstaat.de/a/262881
https://fragdenstaat.de/a/263101
https://fragdenstaat.de/a/263102
https://fragdenstaat.de/a/263108
https://fragdenstaat.de/a/263109
https://fragdenstaat.de/a/263150
Die Satellitenkommunikationsanlagen sind laut Betreiber ortsfest.
Das belegen auch frei zugängliche Fotos der installierten Antennenanlagen, z.B. unter:
https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/aktuelles/pressemeldungen/2021_620.php
Außerdem stellt die Projektleitung fest:
"Die Satellitenkommunikationsanlagen sind ortsfest an den einzelnen Standorten installiert, da die Zielsetzung des Projektes darin liegt, ortsfeste Krisenstäbe und/oder Leitstellen miteinander zu vernetzen.
Dies bedeutet, dass die Antenne fest auf einem Antennenmast bzw. am Gebäude selbst installiert ist, sodass eine Verlegung der Satellitenkommunikationsanlage an einen anderen Standort ohne Weiteres nicht möglich ist."
siehe:
https://fragdenstaat.de/a/230470
Die Strahlungsleistung beträgt laut Projektleitung jeweils 20 dBW = 100 W EIRP, siehe:
https://fragdenstaat.de/a/243169
Demnach sollten für diese ortsfesten Satellitenfunkanlagen individuelle Standortbescheinigungen erforderlich sein.
In BEMFV §4 heißt es dazu:
"(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.[...]"
(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden.
Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden."
Ferner wird gemäß FuAG § 2 für Anlagen zur Verteidigung des Staates keine Standortbescheinigung benötigt.
Dies trifft nach meinem Verständis für diese zivilen Funkanlagen allerdings nicht zu.
Daher meine Anliegen:
Bitte nennen Sie die Rechtsgrundlage, aufgrund derer für die oben genannten zivilen Funkanlagen keine Standortbescheinigung erforderlich ist, obwohl sie ortsfest sind und über eine Strahlungsleistung größer 10 W EIRP verfügen.
Vielen Dank.
Anfrage erfolgreich
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Datum30. November 2022
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3. Januar 2023
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