Keine Standortbescheiniungen für ortsfeste Satellitenfunkanlagen im Projekt INTERREG

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Im Rahmen des Projekts INTERREG der Oberrheinkonferenz wurden deutschlandweit ca. 15 ortsfeste Inmarsat-Satellitenfunkanlagen errichtet.

Diese befinden sich zumeist an den Verwaltungsgebäuden der teilnehmenden Gebietskörperschaften, wie z.B.:
- Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Landratsamt Emmendingen
- Landratsamt Lörrach
- Landratsamt Karlsruhe
- Landratsamt Rastatt
- Landratsamt Ortenaukreis
- Stadt Baden-Baden
- Stadt Freiburg im Breisgau
- Stadt Karlsruhe
- Regierungspräsidium Freiburg
- Regierungspräsidium Karlsruhe
- Kreisverwaltung Germersheim
- Stadt Landau in der Pfalz
- Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
- Kreisverwaltung Südwestpfalz

Siehe dazu auch:
https://www.lksuedwestpfalz.de/aktuelles/nachrichten/2021/september/kommunikation-im-krisenfall/

Mehrere Projekt-Teilnehmer teilten dazu bislang mit:

Frage:
"Haben Sie für die ortsfesten Satellitenfunkanlagen bereits eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur beantragt ?"

Antwort:
"Laut Auskunft der Bundesnetzagentur wird für den Betrieb der Anlagen keine Standortbescheinigung benötigt."

Siehe z.B.:
https://fragdenstaat.de/a/262881
https://fragdenstaat.de/a/263101
https://fragdenstaat.de/a/263102
https://fragdenstaat.de/a/263108
https://fragdenstaat.de/a/263109
https://fragdenstaat.de/a/263150

Die Satellitenkommunikationsanlagen sind laut Betreiber ortsfest.
Das belegen auch frei zugängliche Fotos der installierten Antennenanlagen, z.B. unter:
https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/aktuelles/pressemeldungen/2021_620.php

Außerdem stellt die Projektleitung fest:
"Die Satellitenkommunikationsanlagen sind ortsfest an den einzelnen Standorten installiert, da die Zielsetzung des Projektes darin liegt, ortsfeste Krisenstäbe und/oder Leitstellen miteinander zu vernetzen.
Dies bedeutet, dass die Antenne fest auf einem Antennenmast bzw. am Gebäude selbst installiert ist, sodass eine Verlegung der Satellitenkommunikationsanlage an einen anderen Standort ohne Weiteres nicht möglich ist."
siehe:
https://fragdenstaat.de/a/230470

Die Strahlungsleistung beträgt laut Projektleitung jeweils 20 dBW = 100 W EIRP, siehe:
https://fragdenstaat.de/a/243169

Demnach sollten für diese ortsfesten Satellitenfunkanlagen individuelle Standortbescheinigungen erforderlich sein.

In BEMFV §4 heißt es dazu:
"(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.[...]"

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden.
Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden."

Ferner wird gemäß FuAG § 2 für Anlagen zur Verteidigung des Staates keine Standortbescheinigung benötigt.
Dies trifft nach meinem Verständis für diese zivilen Funkanlagen allerdings nicht zu.

Daher meine Anliegen:

Bitte nennen Sie die Rechtsgrundlage, aufgrund derer für die oben genannten zivilen Funkanlagen keine Standortbescheinigung erforderlich ist, obwohl sie ortsfest sind und über eine Strahlungsleistung größer 10 W EIRP verfügen.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. November 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen des Pro…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Keine Standortbescheiniungen für ortsfeste Satellitenfunkanlagen im Projekt INTERREG [#264470]
Datum
30. November 2022 22:04
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen des Projekts INTERREG der Oberrheinkonferenz wurden deutschlandweit ca. 15 ortsfeste Inmarsat-Satellitenfunkanlagen errichtet. Diese befinden sich zumeist an den Verwaltungsgebäuden der teilnehmenden Gebietskörperschaften, wie z.B.: - Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Landratsamt Emmendingen - Landratsamt Lörrach - Landratsamt Karlsruhe - Landratsamt Rastatt - Landratsamt Ortenaukreis - Stadt Baden-Baden - Stadt Freiburg im Breisgau - Stadt Karlsruhe - Regierungspräsidium Freiburg - Regierungspräsidium Karlsruhe - Kreisverwaltung Germersheim - Stadt Landau in der Pfalz - Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Kreisverwaltung Südwestpfalz Siehe dazu auch: https://www.lksuedwestpfalz.de/aktuelles/nachrichten/2021/september/kommunikation-im-krisenfall/ Mehrere Projekt-Teilnehmer teilten dazu bislang mit: Frage: "Haben Sie für die ortsfesten Satellitenfunkanlagen bereits eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur beantragt ?" Antwort: "Laut Auskunft der Bundesnetzagentur wird für den Betrieb der Anlagen keine Standortbescheinigung benötigt." Siehe z.B.: https://fragdenstaat.de/a/262881 https://fragdenstaat.de/a/263101 https://fragdenstaat.de/a/263102 https://fragdenstaat.de/a/263108 https://fragdenstaat.de/a/263109 https://fragdenstaat.de/a/263150 Die Satellitenkommunikationsanlagen sind laut Betreiber ortsfest. Das belegen auch frei zugängliche Fotos der installierten Antennenanlagen, z.B. unter: https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/aktuelles/pressemeldungen/2021_620.php Außerdem stellt die Projektleitung fest: "Die Satellitenkommunikationsanlagen sind ortsfest an den einzelnen Standorten installiert, da die Zielsetzung des Projektes darin liegt, ortsfeste Krisenstäbe und/oder Leitstellen miteinander zu vernetzen. Dies bedeutet, dass die Antenne fest auf einem Antennenmast bzw. am Gebäude selbst installiert ist, sodass eine Verlegung der Satellitenkommunikationsanlage an einen anderen Standort ohne Weiteres nicht möglich ist." siehe: https://fragdenstaat.de/a/230470 Die Strahlungsleistung beträgt laut Projektleitung jeweils 20 dBW = 100 W EIRP, siehe: https://fragdenstaat.de/a/243169 Demnach sollten für diese ortsfesten Satellitenfunkanlagen individuelle Standortbescheinigungen erforderlich sein. In BEMFV §4 heißt es dazu: "(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.[...]" (3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden." Ferner wird gemäß FuAG § 2 für Anlagen zur Verteidigung des Staates keine Standortbescheinigung benötigt. Dies trifft nach meinem Verständis für diese zivilen Funkanlagen allerdings nicht zu. Daher meine Anliegen: Bitte nennen Sie die Rechtsgrundlage, aufgrund derer für die oben genannten zivilen Funkanlagen keine Standortbescheinigung erforderlich ist, obwohl sie ortsfest sind und über eine Strahlungsleistung größer 10 W EIRP verfügen. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264470 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264470/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
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Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Datum
13. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
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