Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Laut Auskunft diverser Ämter für Straßen und Verkehrsentwicklung ist in mehrere Städten/Kommunen nicht der Pflicht zur Durchführung von turnusmäßige Verkehrsschauen 2020 - 2022 nachgekommen.
(vgl. "VwV-StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" Verkehrsschauen (i.V.m. Absatz 3 Rn 57))

siehe Güstrow - https://fragdenstaat.de/a/249207

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 57 ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet alle zwei Jahre bzw. jährlich eine umfangreiche Verkehrsschau durchzuführen.

„Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die << Antragsteller:in >> der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“

Nach Randnummer 58 darf eine Verkehrsschau nur mit der Zustimmung Ihrer Behörde unterbleiben.

„Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.“

Bitte senden Sie mir alle oder zumindest ausreichend Unterlagen, die die oben genannte Mitkenntnis Ihrer Behörde belegen und ebenfalls eine Übersicht welche Städte sowie Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern diese Zustimmung erteilt wurde.

Ebenfalls bitte ich um die Zusendung der Zustimmung für das Unterbleiben der Verkehrsschauen, sowie den Dokumenten, die für die Entscheidungsfindung genutzt wurden.

Ebenfalls bitte ich um die Zusendung der Aufforderung zur Durchführung der Verkehrsschauen, sowie den Dokumenten, die für die Entscheidungsfindung genutzt wurden und zu wann Kommunen/Städte/usw. Verkehrsschauen in welchem Umfang beizubringen haben.

Bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juni 2022
  • Frist
    30. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern [#252296]
Datum
28. Juni 2022 16:52
An
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Auskunft diverser Ämter für Straßen und Verkehrsentwicklung ist in mehrere Städten/Kommunen nicht der Pflicht zur Durchführung von turnusmäßige Verkehrsschauen 2020 - 2022 nachgekommen. (vgl. "VwV-StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" Verkehrsschauen (i.V.m. Absatz 3 Rn 57)) siehe Güstrow - https://fragdenstaat.de/a/249207 Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 57 ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet alle zwei Jahre bzw. jährlich eine umfangreiche Verkehrsschau durchzuführen. „Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die << Antragsteller:in >> der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“ Nach Randnummer 58 darf eine Verkehrsschau nur mit der Zustimmung Ihrer Behörde unterbleiben. „Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.“ Bitte senden Sie mir alle oder zumindest ausreichend Unterlagen, die die oben genannte Mitkenntnis Ihrer Behörde belegen und ebenfalls eine Übersicht welche Städte sowie Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern diese Zustimmung erteilt wurde. Ebenfalls bitte ich um die Zusendung der Zustimmung für das Unterbleiben der Verkehrsschauen, sowie den Dokumenten, die für die Entscheidungsfindung genutzt wurden. Ebenfalls bitte ich um die Zusendung der Aufforderung zur Durchführung der Verkehrsschauen, sowie den Dokumenten, die für die Entscheidungsfindung genutzt wurden und zu wann Kommunen/Städte/usw. Verkehrsschauen in welchem Umfang beizubringen haben. Bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 252296 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252296/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern [#252296]
An Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern [#252296]
Datum
28. Juni 2022 16:54
An
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
45,4 KB
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist im Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V eingegangen u…
Von
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern [#252296] [Auf Viren geprüft !]
Datum
29. Juni 2022 07:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist im Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V eingegangen und wird von hier in Kürze beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> eine Antwort auf Ihre Anfrage ist vorbereitet. Um Zugang auf diese Informa…
Von
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern [#252296] [Auf Viren geprüft !]
Datum
29. Juni 2022 12:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> eine Antwort auf Ihre Anfrage ist vorbereitet. Um Zugang auf diese Information zu erhalten, ist die Anfrage jedoch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG M-V schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind; folglich beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Ich darf Sie deshalb bitten, die Anfrage noch einmal per Briefpost an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock zu richten. Das übersandte Telefax genügt nicht dem genannten Formerfordernis. Gerne übersende ich Ihnen dann die Antwort zu Ihrer Anfrage wie von Ihnen erwünscht auf elektronischem Wege. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer schriftlichen Anfrage nach dem IF…
Von
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (#252296) - Ihre Anfrage vom 28.06.2022 [Auf Viren geprüft !]
Datum
5. Juli 2022 13:35
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer schriftlichen Anfrage nach dem IFG an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V vom 28.06.2022, hier eingegangen am 04.07.2022, zur Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Anfrage befindet sich in Bearbeitung. Dies kann jedoch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Sie werden auf Ihre IFG-Anfrage in absehbarer Zeit vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V eine Antwort erhalten. Bis dahin bitte ich von zwischenzeitlichen Nachfragen Abstand zu nehmen. Ich bitte insofern um Ihr Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> ich danke Ihnen für Ihre Anfrage und möchte auf Ihre E-Mail vom 28. Juni 2…
Von
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
WG: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen des Landes Mecklenburg-Vorpommern [#252296] [Auf Viren geprüft !]
Datum
6. Juli 2022 09:28
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
20220628165558616.pdf
73,6 KB
Sehr << Antragsteller:in >> ich danke Ihnen für Ihre Anfrage und möchte auf Ihre E-Mail vom 28. Juni 2022, 16:52, und Ihr gleichlautendes Schreiben vom selben Datum (Posteingang im Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V am 4. Juli 2022) wie von Ihnen erwünscht auf elektronischem Weg antworten. Gemäß Rn 58 VwV zu § 45 Abs. 3 StVO darf eine Verkehrsschau (vgl. Rn 57 VwV zu § 45 Abs. 3 StVO) nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-hörde unterbleiben. Nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung – StVZustLVO M-V - vom 12. August 2021 (GVOBl. M-V, S. 1221) ist obere Landesbehörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern; nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f der StVZustLVO M-V ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständige Behörde für die Zustimmungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenver-kehrs-Ordnung, ausgenommen Zustimmungen für Bundesautobahnen. Insofern besteht hier Kenntnis darüber, ob untere Straßenverkehrsbehörden des Landes M-V in dem von Ihnen angefragten Zeitraum (2020 - 2022) Anträge auf Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen gestellt haben und wie diese beschieden worden sind. Ja, es hat in diesem Zeitraum einen Antrag von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald gegeben, der sich auf die Aussetzung der Durchführung von 6 Verkehrsschauen(einschließlich Nachtverkehrsschauen) im Jahr 2020 auf Straßen verschiedener Kategorien im Landkreis Vorpommern-Greifswald bezog und dem durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr entsprochen wurde. Grund für die Nichtdurchführung der geplanten Verkehrsschauen war die Corona-Pandemie. Ersatztermine konnten aus personellen Gründen im Zusammenhang mit der Pandemie nicht wahrgenommen werden. Vor dem Hintergrund des damals steigenden Infektionsgeschehens waren Verkehrsschauen, bei welchen mehrere Personen über einen längeren Zeitraum in einem Fahrzeug auf relativ engem Raum sitzen, im Interesse des Gesundheitsschutzes nicht durchführbar. Davon ausgenommen wurden geplante Bahnübergangsschauen, welche weiterhin stattgefunden haben. Bei diesen wurden durch die Teilnehmer die einzelnen BÜ nacheinander einzeln angefahren und gemeinsam vor Ort (unter Einhaltung der bestehenden Hygiene- und Abstandsregelungen) in Augenschein genommen. Ebenso verhält es sich auch bei allen Ortsterminen, zu denen ein Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde alleine gefahren ist und bei Ortsterminen, die unter Einhaltung der Abstandsregeln im Freien stattfinden – beispielsweise im Rahmen der Arbeit der örtlichen Unfallkommission. Einem Antrag der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Aussetzung der Durchführung von Bahnübergangsschauen im Zuständigkeitsbereich (Durchführungszeitraum 2022) wurde durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V nicht zugestimmt. Weitere Anträge auf Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen wurden im betrachteten Zeitraum nicht gestellt. Ob jedoch die Straßenver-kehrsbehörden die turnusmäßigen Verkehrsschauen entsprechend Rn 57 VwV zu § 45 Abs. 3 StVO tatsächlich durchgeführt haben, entzieht sich hiesiger Kenntnis. Eine Berichtspflicht gegenüber dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V besteht nicht und ist auch nicht durch die VwV-StVO gefordert. Abschließend möchte ich Ihnen zur Kenntnis geben, dass im Jahr 2019 einem Ersuchen der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rostock gestützt auf Rn 58 VwV zu § 45 Abs. 3 StVO sowie unter Berücksichtigung von Punkt 1.2 des Merkblatts für die Durchführung von Verkehrsschauen (MDV) stattgege-ben wurde, zur zeitlichen Entzerrung von dem in Rn 57 VwV zu § 45 Abs. 3 StVO aufgeführten Turnus zur Durchführung von Verkehrsschauen bis auf Weiteres abzuweichen. Den in Tabelle 1 des MDV dargestellten modifizierten Turnus der verschiedenen Verkehrsschauen, gemäß dem jeweils nach vier Jahren jede Verkehrs-fläche einer umfassenden Verkehrsschau unterzogen worden ist, galt es jedoch einzuhalten. Soweit eine Nachtverkehrsschau als gleichwertig einer Regel-Verkehrsschau angesehen wird, ergibt sich ein Turnus von vier Jahren für die (Tages-)Regel-Verkehrsschau. Auch diese Zustimmung hat die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rostock nicht davon entbunden, in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, anlassbezogene Verkehrsschauen auch in einem kürzeren Turnus durchzuführen. Gleiches trifft für Bahnübergangsschauen zu, wenn Bahnunternehmen bzw. für andere Schienenbahnen ggf. die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden anlassbezogene Überprüfungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Zusammenhang mit schienengleichen Bahnübergängen bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rostock beantragen. Ich hoffe Ihnen auf Ihre Anfrage eine hinreichende Antwort gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen