Kennzeichenbeleuchtung

Weisung des Bundesninisterums, dass bei der Zulassung von S-Pedelecs eine Kennzeichenbeleuchtung nachzurüsten ist obwohl die TÜV Abnahme ohne diese erteilt wurde. Am Schalter wurde entschieden, dass ich diese Weisung, auf die die Teamleitung Bezug nimmt, nicht einsehen darf.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. November 2022
  • Frist
    6. Dezember 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr gee…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichenbeleuchtung [#262297]
Datum
2. November 2022 08:25
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Weisung des Bundesninisterums, dass bei der Zulassung von S-Pedelecs eine Kennzeichenbeleuchtung nachzurüsten ist obwohl die TÜV Abnahme ohne diese erteilt wurde. Am Schalter wurde entschieden, dass ich diese Weisung, auf die die Teamleitung Bezug nimmt, nicht einsehen darf.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt München (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262297/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat (Kreisverwaltungsre…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Kennzeichenbeleuchtung [#262297]
Datum
2. November 2022 09:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat (Kreisverwaltungsreferat) weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die grundsätzliche Antragsbearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München vom 08.02.2011 (zuletzt geändert am 13.07.2015) erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Bei Anfragen mit höherer Komplexität kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 3 IFS). [geschwärzt]

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Stadtverwaltung München
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptsta…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
WG: Kennzeichenbeleuchtung [#262297]
Datum
9. November 2022 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München wurde uns vom Direktorium der Landeshauptstadt München zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Hinsichtlich des o.g. Antrags nach der IFS der Landeshauptstadt München können wir folgendes mitteilen: Auskunftsbegehren nach der IFS der Landeshauptstadt München können sich lediglich auf Informationen des eigenen Wirkungskreises beziehen, die bei der Stadt, deren Eigenbetriebe oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafterin ist, vorhanden sind. Inhalts Ihres Antrags waren Regelungen aus dem Straßenverkehrsrecht. Informationsbegehren können jedoch nicht auf das Straßenverkehrsrecht (Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde) gerichtet sein, da der Vollzug dieses Rechtsgebiets zum übertragenen und nicht zum eigenen Wirkungskreis gehört (siehe insofern auch die im Internet aufrufbaren FAQ´s zur IFS der Landeshauptstadt München). Mit freundlichen Grüßen