Kennzeichenscanning und Zugriff auf Videoüberwachungsanlagen anderer

Informationen und Dokumente oder direkte Verweise zu diesen, aus denen die Beantwortung folgender drei Fragenkomplexe hervorgeht:

1.) Betreiben Sie in Köln und um Köln das halb- oder vollautomatisierte Lesen von KFZ-Kennzeichen und wenn ja: in welchem Umfang und auf welcher Rechtsgrundlage? Wie häufig wurden verdeckte und wie häufig offene Einsätze von KFZ-Kennzeichen-Lesegeräten (KFZ-Kennzeichen-Scanner) in den vergangenen fünf Jahren jeweils pro Jahr durchgeführt, wie hoch waren die Trefferquoten und wie gliedern sich diese auf einzelne Straftatbestände auf? Wie wird auf die offen durchgeführte KFZ-Kennzeichenlesung aufmerksam gemacht?

2.) In welchem Umfang haben Sie Zugriff auf die Bilder anderer, von Einzelnen, Behörden oder Unternehmen betriebenen Videoüberwachungsanlagen? (Beispiel: Verkehrsbetriebe, Banken, Fußballstadion, Bahnhöfe etc.) Wie häufig ist der Zugriff auf Bilder und/oder Aufzeichungen in diesem Zusammenhang in den letzten fünf Jahren jeweils erfolgt und welches ist die jeweilige Rechtsgrundlage dafür?

3.) Wie viele Straftaten konnten mittels polizeilicher Videoüberwachung in den vergangenen fünf Jahren jeweils pro Jahr aufgeklärt werden? Gibt es weitere Zahlen, Details oder Aufschlüsselungen hierzu?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2014
  • Frist
    5. Februar 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichenscanning und Zugriff auf Videoüberwachungsanlagen anderer [#5241]
Datum
4. Januar 2014 16:34
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen und Dokumente oder direkte Verweise zu diesen, aus denen die Beantwortung folgender drei Fragenkomplexe hervorgeht: 1.) Betreiben Sie in Köln und um Köln das halb- oder vollautomatisierte Lesen von KFZ-Kennzeichen und wenn ja: in welchem Umfang und auf welcher Rechtsgrundlage? Wie häufig wurden verdeckte und wie häufig offene Einsätze von KFZ-Kennzeichen-Lesegeräten (KFZ-Kennzeichen-Scanner) in den vergangenen fünf Jahren jeweils pro Jahr durchgeführt, wie hoch waren die Trefferquoten und wie gliedern sich diese auf einzelne Straftatbestände auf? Wie wird auf die offen durchgeführte KFZ-Kennzeichenlesung aufmerksam gemacht? 2.) In welchem Umfang haben Sie Zugriff auf die Bilder anderer, von Einzelnen, Behörden oder Unternehmen betriebenen Videoüberwachungsanlagen? (Beispiel: Verkehrsbetriebe, Banken, Fußballstadion, Bahnhöfe etc.) Wie häufig ist der Zugriff auf Bilder und/oder Aufzeichungen in diesem Zusammenhang in den letzten fünf Jahren jeweils erfolgt und welches ist die jeweilige Rechtsgrundlage dafür? 3.) Wie viele Straftaten konnten mittels polizeilicher Videoüberwachung in den vergangenen fünf Jahren jeweils pro Jahr aufgeklärt werden? Gibt es weitere Zahlen, Details oder Aufschlüsselungen hierzu?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Köln
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 4. Januar 2014 beantworte ich wie folgt: zu 1.) Dieses V…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
WG: Kennzeichenscanning und Zugriff auf Videoüberwachungsanlagen anderer [#5241]
Datum
29. Januar 2014 08:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 4. Januar 2014 beantworte ich wie folgt: zu 1.) Dieses Verfahren wird in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage in Nordrhein-Westfalen nicht angewendet. zu 2.) Die Rechtgrundlage für einen Zugriff auf diese Bilder sind die §§ 94, 98 StPO, welche die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme als Beweismittel zulässt. Die Videoüberwachung (z.B. aus Fahrzeugen der Kölner Verkehrsbetriebe) ist ein wichtiges und effektives Instrument, das die Kriminalpolizei häufig zur Identifizierung von Tätern nutzt. Es wird aber nicht jedes Bild, das bei der KVB angefordert wird, veröffentlicht. Oft werden diese Fotos auch lediglich zur internen Fahndung genutzt. Insbesondere in Verbindung mit den sozialen Netzwerken führt die Veröffentlichung von Lichtbildern häufig sehr schnell zur Identifizierung von Tätern und ist ein wertvolles Fahndungsmittel für die Polizei Köln. zu 3.) Die Polizei Köln führt keine Statistik darüber, wie oft Bilder angefordert werden und in wie vielen Fällen diese dann mit welchem Erfolg veröffentlicht werden. Ich hoffe, hiermit die Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Mit freundlichem Gruß Lutz Flaßnöcker _______________________________________ Lutz Flaßnöcker Polizeipräsidium Köln Leitungsstab 3 Pressestelle Walter-Pauli-Ring 2-6, 51103 Köln Tel. 0221 229-2033, CN-Pol. 07 341 2033 Fax 0221 229-2022 <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>> www.koeln.polizei.nrw.de