Kennzeichnung von Polizeiangehörigen

im vergangenen Jahr wurde ein Arbeitskreis von höheren Polizeibeamten des Landes eingesetzt, um Vorschläge zur Realisierung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Kennzeichnung von Polizeiangehörigen zu machen.
Wie sehen die Vorschläge dieses Arbeitskreises aus? Wann ist mit ihrer Umsetzung zu rechnen?
Ihrem Ministerium wurde im vergangenen Jahr der vom "Ministerium für gute Taten" erarbeitete Gesetzesvorschlag hierzu zur Kenntnis gegeben. Die dort gemachten Textvorschläge sind in aller Besonnenheit formuliert und stellen sicher, dass keine unbefugte Offenbarung der Identität von Polizeiangehörigen erfolgen kann. Auf die dort beigefügt ausführliche Begründung des Vorhabens wird verwiesen, die auf das Beispiel fünf anderer Bundesländer und 18 europäischer Staaten veweist.
Wird daran gedacht, auf der Basis dieses Gesetzesvorschlages und der Vorschläge des Arbeitskreises Ihres Hauses durch Abgeordnete der Regierungsfraktionen einen Gesetzesentwurf im Landtag einzubringen?
Wenn nicht: Was spricht dagegen, bis zu einer gesetzlichen Regelung eine Regelung durch interne Dienstanordnung zu treffen, wie dies etwa für die Polizei des Landes Berlin vor gut 10 Jahren vorgenommen worden ist?
Die Presse-Bilder von Polizeiangehörigen etwa von Berlin oder NRW sprechen für sich, wo Dienstnummer auf dem Rücken gut sichtbar angebracht ist.
Für eine alsbaldige Antwort bin ich dankbar.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. November 2015
  • Frist
    24. Dezember 2015
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Udo Kauß
Antrag nach dem LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im vergangenen Jahr…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Udo Kauß
Betreff
Kennzeichnung von Polizeiangehörigen [#12052]
Datum
24. November 2015 13:20
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im vergangenen Jahr wurde ein Arbeitskreis von höheren Polizeibeamten des Landes eingesetzt, um Vorschläge zur Realisierung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Kennzeichnung von Polizeiangehörigen zu machen. Wie sehen die Vorschläge dieses Arbeitskreises aus? Wann ist mit ihrer Umsetzung zu rechnen? Ihrem Ministerium wurde im vergangenen Jahr der vom "Ministerium für gute Taten" erarbeitete Gesetzesvorschlag hierzu zur Kenntnis gegeben. Die dort gemachten Textvorschläge sind in aller Besonnenheit formuliert und stellen sicher, dass keine unbefugte Offenbarung der Identität von Polizeiangehörigen erfolgen kann. Auf die dort beigefügt ausführliche Begründung des Vorhabens wird verwiesen, die auf das Beispiel fünf anderer Bundesländer und 18 europäischer Staaten veweist. Wird daran gedacht, auf der Basis dieses Gesetzesvorschlages und der Vorschläge des Arbeitskreises Ihres Hauses durch Abgeordnete der Regierungsfraktionen einen Gesetzesentwurf im Landtag einzubringen? Wenn nicht: Was spricht dagegen, bis zu einer gesetzlichen Regelung eine Regelung durch interne Dienstanordnung zu treffen, wie dies etwa für die Polizei des Landes Berlin vor gut 10 Jahren vorgenommen worden ist? Die Presse-Bilder von Polizeiangehörigen etwa von Berlin oder NRW sprechen für sich, wo Dienstnummer auf dem Rücken gut sichtbar angebracht ist. Für eine alsbaldige Antwort bin ich dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Udo Kauß <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Udo Kauß << Adresse entfernt >>
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