FüSK III 3
Sehr
geehrtAntragsteller/in
Ihre auf das IFG gestützte Anfrage vom 7. Mai 2017 , in der Sie um
Mitteilung bitten, wie das Emblem der schweren Panzer-Abteilung 507 der
Wehrmacht an einem Panzer der Bundeswehr mit dem Traditionserlass von 1982
vereinbar ist, beantworte ich wie folgt:
Die „Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege in der
Bundeswehr vom 20. September 1982“ sind Bestandteil der
Bundeswehrvorschrift zur „Inneren Führung“. Darin ist geregelt, dass die
Bundeswehr in keiner Tradition zu vorherigen deutschen Streitkräften und
schon gar nicht zur Wehrmacht steht. Als einzige Traditionslinie wird
dagegen die bundeswehreigene Tradition ausdrücklich genannt. Die
Verwendung der im Video zu sehenden Kennzeichnungen mit Wehrmachtsbezug
ist untersagt worden. Alle angebrachten Kennzeichnungen sind entfernt
worden.
Im Auftrag
Kerstin Klune
______________________________
BMVg FüSK III 3
Bundesministerium der Verteidigung
Stauffenbergstraße 18
10785 Berlin
Tel: +49 (0)30-2004-24834
Fax: +49 (0)30-2004-3354835
BwKz: 3400
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Org-Email:
<<E-Mail-Adresse>>
De-Mail-Adresse:
<<E-Mail-Adresse>>
Von:
Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 07.05.2017 23:26
Betreff: Kennzeichnungen auf Kampfpanzern [#21418]
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Vorschriften über die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf
Kampfpanzern.
Insbesondere über die Embleme und Wappen sowie Richtlinien zum
Traditionsverständnis und zur Traditionspflege in der Bundeswehr. Auf
einigen Leopard 2 Kampfpanzern sind die Embleme der schweren
Panzer-Abteilung 507 der Wehrmacht angebracht (vgl.
https://www.youtube.com/watch?v=heu_HDDM2qM). Inwiefern ist dieser Umstand
mit dem Traditionserlass von 1982 vereinbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne
des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein,
möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu
erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um
eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den
anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht
berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich,
spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8
EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre
Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,