Kennzeichnungspflicht eines Polizisten

Darf ein Polizist, der zivil gekleidet ist ohne Hoheitliche Erkennung mit seiner Dienstwaffe sichtbar am Gürtel im öffentlichen Raum bewegen um eine Toilette zu betreten, ohne dass er sich in einem Einsatz befindet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Februar 2021
  • Frist
    26. März 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf ein Polizist, der z…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichnungspflicht eines Polizisten [#213623]
Datum
24. Februar 2021 17:42
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf ein Polizist, der zivil gekleidet ist ohne Hoheitliche Erkennung mit seiner Dienstwaffe sichtbar am Gürtel im öffentlichen Raum bewegen um eine Toilette zu betreten, ohne dass er sich in einem Einsatz befindet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213623 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213623/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage möchten wir Ihnen wie folgt antworten: Polizeibeamtinnen und -beamte in B…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Kennzeichnungspflicht eines Polizisten [#213623]
Datum
24. März 2021 16:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage möchten wir Ihnen wie folgt antworten: Polizeibeamtinnen und -beamte in Baden-Württemberg sind grundsätzlich zum Tragen der dienstlichen Schusswaffe in der Öffentlichkeit legitimiert. Ob und inwiefern Polizeibeamtinnen und -beamte dabei in der Öffentlichkeit als solche erkennbar sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzzweck sowie dem konkreten Einzelfall. Gemäß den innerdienstlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg haben im Dienst befindliche Polizeibeamtinnen und -beamte auf Verlangen der betroffenen Person den Dienstausweis vorzuzeigen sowie den Namen und die Dienststelle anzugeben. Stattdessen kann auch einen Visitenkarte ausgehändigt werden. Polizeibeamtinnen und -beamte in Zivilkleidung legitimieren sich in der Regel durch das Vorzeigen des Dienstausweises oder einer Dienstmarke. Hiervon kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Mit freundlichen Grüßen