Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte

Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuelle Rechtsgrundl…
An Der Senator für Inneres Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte [#298810]
Datum
30. Januar 2024 20:14
An
Der Senator für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298810/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Senator für Inneres
Sehr << Antragsteller:in >> im Folgenden erhalten Sie die Beantwortung Ihres Antrages [#298810] auf I…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN] Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte [#298810]
Datum
15. Februar 2024 10:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> im Folgenden erhalten Sie die Beantwortung Ihres Antrages [#298810] auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) vom 30. Januar 2024. Die aktuelle Rechtsgrundlage zur Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugbeamte finden Sie unter § 9 BremPolG. Über die weiteren von Ihnen begehrten Informationen existieren keine Statistiken. Diese Daten könnten daher allenfalls in Form der manuellen Durchsicht aller Ermittlungsverfahren mit Beteiligung von Polizeivollzugsbeamt:innen zusammengestellt werden. Diese Auswertung hätte im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 BremIFG einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zur Folge. Sollten Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansehen, kann gem. § 13 Abs. 1 BremIFG die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit angerufen werden. Dennoch wird in diesem Fall darum gebeten, zuvor erneut mit der koordinierenden Stelle für IFG-Anträge beim Senator für Inneres Kontakt aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen