Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte

Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die ak…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte [#298811]
Datum
30. Januar 2024 20:15
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298811/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
30. Januar 2024 20:35
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr << Antragsteller:in >> anliegend übersende ich Ihnen…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
8. Februar 2024 07:12
Status
Anfrage abgeschlossen
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geschwärzt
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Sehr << Antragsteller:in >> anliegend übersende ich Ihnen mein Schreiben nebst Anlage zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte im Land Berlin
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Via
Briefpost
Betreff
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte im Land Berlin
Datum
8. Februar 2024
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
berlin-rechtsgrundlage-kennzeichnungspflicht.pdf
37,5 KB
schreiben-geschwaerzt.pdf
610,4 KB