Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte

Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuelle Rechtsgrundlage der …
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte [#298812]
Datum
31. Januar 2024 08:35
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298812 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298812/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-24/006 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 31. Januar 2024 haben Sie nach §…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte [#298812]
Datum
13. Februar 2024 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-24/006 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 31. Januar 2024 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, Ihnen die Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte mitzuteilen sowie Auskunft darüber zu erteilen, in wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte. Die Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ist in § 98a Absatz 2 des Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geregelt. § 98a Abs. 2 HSOG lautet wie folgt: "§ 98a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht ... (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild (namentliche Kennzeichnungspflicht). Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete fünfstellige numerische Kennzeichnung ersetzt. Zweck der Kennzeichnungspflicht nach Satz 1 und 2 ist die Sicherstellung einer auch nachträglichen Identifizierung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen bei der Durchführung von Amtshandlungen. ..." Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die von Ihnen beantragte Auskunft darüber, in wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte, bezieht sich auf Informationen aus dem Landespolizeipräsidium. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG jedoch keine Anwendung gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 HSOG die oberste Polizeibehörde des Landes. Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem Landespolizeipräsidium, hier also die von Ihnen gewünschten Informationen. Mit freundlichen Grüßen