Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte

Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folge…
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte [#298813]
Datum
30. Januar 2024 20:16
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Rechtsgrundlage der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte. In wie vielen Fällen eine Straftat eines Polizeivollzugsbeamten, durch die Kennzeichnungspflicht aufgeklärt werden konnte und um welche Straftaten es sich dabei handelte.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG M-V) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298813 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298813/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Sehr << Antragsteller:in >> dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V liegen zu ihren …
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte
Datum
5. Februar 2024 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V liegen zu ihren Fragen keine Informationen vor. Die Fragestellung impliziert zudem, dass Rechtswidrigkeit und Schuld des polizeilichen Handeln final - also durch einen Richter - beschieden wurden und die Ermittlung zum verurteilten Polizeivollzugsbeamten erst durch die Kennzeichnungspflicht erfolgen konnte. Daher könnten die von Ihnen gewünschten Informationen dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz M-V vorliegen. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten ist, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen