KESY
1.
a.
Nach § 36a des Brandenburgischen Polizeigesetzes kann die Polizei zur Gefahrenabwehr unter bestimmten Voraussetzungen eine "Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung" vornehmen.
§ 36a des Brandenburgischen Polizeigesetzes lautet wie folgt:
§ 36a
Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung
(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen oder
eine Person oder ein Fahrzeug nach § 36 Abs. 1 und 1a polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht.
(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.
(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass, Ort und Dauer.
b.
Die Berliner Zeitung hat am 06.03.2019 die Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Fall "Rebecca" wie folgt zitiert:
"Wie die Generalstaatsanwaltschaft am Mittwoch via Twitter mitteilte, wurde das Familienauto, welches sich Rebeccas Schwester und ihr verdächtiger Lebensgefährte teilen, am Morgen von Rebeccas Verschwinden um 10.47 Uhr auf der A12 in Brandenburg festgestellt. Das Automatische Kennzeichenerfassungssystem (KESY) der Brandenburger Polizei habe das Fahrzeug auf der Autobahn in Richtung Frankfurt/Oder erfasst, hieß es. Noch einmal sei der Wagen dann am darauffolgenden Tag (Dienstag, 19.2.2019) um 22.39 Uhr dort festgestellt worden."
Dies wirft -losgelöst vom Fall "Rebecca"- Fragen zur (repressiven) Automatischen Kennzeichenerfassung in Brandenburg auf.
2.
Ich bitte Sie nunmehr, mir die Antwort (Unterlagen) digital in elektronischer Form (E-Mail), hilfsweise in Papier-Schriftform zur Verfügung zu stellen aus welchen sich ergibt:
a. die Anzahl der Fälle, in welchen das Automatische Kennzeichenerfassungssythem (KESY) 2018 und 2019 in Brandenburg zum Einsatz kam
b. die (etwaige) Dauer der jeweiligen Speicherung von KESY-Daten nach Ziffer 2a.
c. die konkrete Rechtsgrundlage für die jeweilige Kennzeichenerfassung nach Ziff. 2a
d. die Anzahl der Fehler bei der Kennzeichenerfassung nach Ziff. 2a
e. ob -unabhängig von §36a des Polizeigesetzes Brandenburg- Automatische Kennzeichenerfassungen in 2018 und 2019 erfolgt sind
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Polizeigesetz Brandenburg ( BbgPolG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.
Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum6. März 2019
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9. April 2019
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