KI und automatisierte Entscheidungshilfen in der hessischen Justiz

Informationen darüber, welche KI und automatisierte Entscheidungshilfen in der hessischen Justiz benutzt werden um die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT) bei der Beurteilung von Hate Speech Anzeigen über das Meldeportal "https://hessengegenhetze.de/" zu unterstützen.

Folgende Informationen sind für mich besonders relevant:

- Namen der Software
- Hersteller der Software
- Quellcode der Software
- Verwendete Trainingsdaten
- Fehlerquote
- Ob die Software auch und wenn ja in welchen anderen Bereichen der Justiz verwendet wird

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  • Datum
    27. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
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Luna Schon
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen darüber, welche KI …
An Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Details
Von
Luna Schon
Betreff
KI und automatisierte Entscheidungshilfen in der hessischen Justiz [#293515]
Datum
27. November 2023 20:45
An
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen darüber, welche KI und automatisierte Entscheidungshilfen in der hessischen Justiz benutzt werden um die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT) bei der Beurteilung von Hate Speech Anzeigen über das Meldeportal "https://hessengegenhetze.de/" zu unterstützen. Folgende Informationen sind für mich besonders relevant: - Namen der Software - Hersteller der Software - Quellcode der Software - Verwendete Trainingsdaten - Fehlerquote - Ob die Software auch und wenn ja in welchen anderen Bereichen der Justiz verwendet wird
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Luna Schon Anfragenr: 293515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293515/ Postanschrift Luna Schon << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Luna Schon

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Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Anfrage #293515 vom 27.11.2023 155 E 12/23 Sek6 Sehr geehrte Frau Schon, für Ihre Anfrage #293515 vom 27.11.20…
Von
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Betreff
Anfrage #293515 vom 27.11.2023
Datum
1. Dezember 2023 10:52
Status
Warte auf Antwort
155 E 12/23 Sek6 Sehr geehrte Frau Schon, für Ihre Anfrage #293515 vom 27.11.2023 besteht kein Auskunftsanspruch gemäß § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG), da Ihre Anfrage die justizielle Tätigkeit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main als Strafverfolgungsbehörde betrifft, welche gemäß § 81 Absatz 1 Nr. 4 HDSIG ausdrücklich von dem Informationszugang nach § 80 HDSIG ausgenommen ist (so auch Gounalakis, in: Gersdorf/Paal, Beck‘scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, 41. Edition 1.8.2022, HDSIG § 81 Rn. 5). Gleichwohl kann ich Ihnen zum Zwecke der Transparenz staatlichen Handelns folgende Informationen zukommen lassen: In meiner Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) werden weder eine Software („Künstliche Intelligenz“ – KI) noch sonstige Entscheidungshilfen für die strafrechtliche Würdigung von Meldungen über das Meldeportal https://hessengegenhetze.de/ benutzt. Die entsprechenden Entscheidungen werden von den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der ZIT im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere des jeweiligen kommunikativen Kontexts getroffen. Mit freundlichen Grüßen