Kindergeld/Kindesunterhalt

Es heißt mit dem Kindergeld sei der Existenzminimum abgegolten. Der Fehlbetrag ist als Unterhalt zu zahlen. Wieso ist der Unterhalt zu versteuern und reduzieren nicht die Steuer obwohl das Geld nicht zur Verfügung steht? So ist der Tatsächlich Steuersatz höher als bei Personen ohne Kinder oder wie sehen sie das?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es heißt mit dem Ki…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kindergeld/Kindesunterhalt [#196588]
Datum
4. September 2020 10:39
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es heißt mit dem Kindergeld sei der Existenzminimum abgegolten. Der Fehlbetrag ist als Unterhalt zu zahlen. Wieso ist der Unterhalt zu versteuern und reduzieren nicht die Steuer obwohl das Geld nicht zur Verfügung steht? So ist der Tatsächlich Steuersatz höher als bei Personen ohne Kinder oder wie sehen sie das?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 196588 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196588/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
IFG - Kindergeld, Kindesunterhalt Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG - Kindergeld, Kindesunterhalt
Datum
8. September 2020 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 31 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die steuerliche Freistellung ein…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Kindergeld/Kindesunterhalt [#196588]
Datum
22. September 2020 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 31 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Für jedes Kind wird gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Nach dem Obhutsprinzip des § 64 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vorrangig demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird Unterhaltspflicht des anderen Elternteils um den hälftigen Kindergeldanspruch gemindert, so dass im Ergebnis beide Eltern von dem Kindergeld profitieren. Die unterhaltsleistende Person kann Unterhaltszahlungen an das eigene Kind nicht steuermindernd berücksichtigen, da bereits durch die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder das Kindergeld eine steuerliche Entlastung erfolgte. Die erhaltenen Unterhaltszahlungen stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen des Kindes dar. Für die Berechnung des Steuersatzes ist es bei der Einkommensteuer gemäß § 32a Abs. 1 EStG unerheblich, ob die steuerpflichtige Person Kinder hat. Mit freundlichen Grüßen