Kinderrechte ins Grundgesetz

Gibt es eine Begründung, weshalb die Kinderrechte bisher nicht im Grundgesetz verrankert sind?
Wenn ja, welche Gründe gibt es dafür, das die Kinderrechte bisher nicht im Grundgesetz verrankert sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2021
  • Frist
    10. Dezember 2021
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Fryda Körner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es eine Begr…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Fryda Körner
Betreff
Kinderrechte ins Grundgesetz [#232463]
Datum
6. November 2021 11:59
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Begründung, weshalb die Kinderrechte bisher nicht im Grundgesetz verrankert sind? Wenn ja, welche Gründe gibt es dafür, das die Kinderrechte bisher nicht im Grundgesetz verrankert sind?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fryda Körner Anfragenr: 232463 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232463/ Postanschrift Fryda Körner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fryda Körner

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrte Frau Körner, mit Ihrer E-Mail vom 06. November 2021 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfre…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Kinderrechte ins Grundgesetz [#232463]
Datum
24. November 2021 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Körner, mit Ihrer E-Mail vom 06. November 2021 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zu den nachfolgenden Fragen. 1. Gibt es eine Begründung, weshalb die Kinderrechte bisher nicht im Grundgesetz verankert sind? 2. Wenn ja, welche Gründe gibt es dafür, dass die Kinderrechte bisher nicht im Grundgesetz verankert sind? Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Demgegenüber gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres, daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Ihr als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat geprüft und - wie nachfolgend dargestellt - zusammenhängend beantwortet: Am 20. November 1989 wurde das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) verabschiedet. Deutschland ist einer von inzwischen 196 Vertragsstaaten. Durch Rücknahme der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung in 2010 ist die KRK für Deutschland vollumfänglich verbindlich geworden und gilt als einfaches Bundesgesetz. Seit fast 30 Jahren gibt es immer wieder Bestrebungen von Politik, aber auch Forderungen von Verbänden und Organisationen, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Gemäß der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag tagte von Juni 2018 bis September 2019 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die die möglichen Regelungselemente einer Grundgesetzänderung ergebnisoffen diskutierte. Der Abschlussbericht der AG wurde am 25. Oktober 2019 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Er enthält drei Varianten für einen Formulierungsvorschlag für die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz, die aus unterschiedlichen Kombinationen der in den Sitzungen diskutierten Regelungselemente zusammengestellt sind. Auf Grundlage des Abschlussberichts hat das BMJV am 26. November 2019 die Ressortabstimmung für einen Referentenentwurf zur Änderung des Grundgesetzes eingeleitet. Am 25. August 2020 beschloss der Koalitionsausschuss die Einrichtung der Arbeitsgruppe „Kinderrechte ins GG“ mit Koalitionsparteien und -fraktionen sowie Regierungsvertreterinnen und -vertretern zur Erarbeitung eines Formulierungsvorschlags. Die Arbeitsgruppe einigte sich am 12. Januar 2021 auf eine Formulierung, die das BMJV schließlich der Bundesregierung vorlegte. Am 20. Januar 2021 beschloss die Bundesregierung den darauf basierenden Entwurf eines Gesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz. Darin sind die Kernelemente Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich eines Entwicklungsgrundrechts, die Verankerung des Kindeswohlprinzips, das Gehörsrecht des Kindes sowie die unveränderte Rechtsstellung der Eltern enthalten. Am 26.03.2021 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Gesetzesvorhaben befasst, am 15.04.2021 fand die 1. Lesung im Bundestag, am 17.05.2021 die öffentliche Anhörung statt. Nach der abschließenden Verhandlungsrunde am 07.06.2021 wurde die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz in dieser Legislaturperiode für gescheitert erklärt. Die Fraktionen im Bundestag konnten sich trotz langer Verhandlungen nicht auf eine gemeinsame Formulierung verständigen. Mit freundlichen Grüßen