Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.03.2024.
Wir bitten vielmals um Entschuldigung, dass es etwas länger gedauert hat. Wir sind derzeit in einer personell angespannten Lage, was die Bearbeitungsdauer von Anfragen insgesamt erhöht. Wir bitten hier um Verständnis.
Leider können wir die von Ihnen beantragten Information und Daten nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) nicht durch uns übermittelt werden, da wir nicht zu deren Erhebung verpflichtet sind.
Gemäß § 21 Absatz 4 des KitaG muss eine Tageseinrichtung über eine personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften mit einem Gesamtbeschäftigungsumfang in Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Vollzeitäquivalenten verfügen, mindestens jedoch über zwei Vollzeitäquivalente. Es muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig anwesend sind. Gemäß § 21 Absatz 6 des KitaG ist die für die Tageseinrichtung vorgesehene personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften nach den Absätzen 3 und 4 und § 22<
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-KTagStGRP2019pP22/format/xsl/part/S?oi=eP7X3d5Twz&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D> grundsätzlich während des ganzen Jahres sicherzustellen. Eine Unterschreitung ist umgehend auszugleichen. Durch den Träger der Tageseinrichtung sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Diese werden nach Maßgabe der Betriebserlaubnis im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Dabei können auch Vertretungen durch Kräfte zugelassen werden, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen. Aus diesen beiden Rechtnormen ergibt sich der Handlungsplan, den jede Kindertageseinrichtung individuell und einrichtungsspezifisch erstellt in Abstimmung dem Träger, dem Landesjugendamt, dem Kreisjugendamt und dem jeweiligen Elternausschuss. Dazu sind wir als Träger verpflichtet. Nicht aber zur Erhebung der Daten, die Sie beantragen, oder zur Auswertung der uns vorliegenden Daten.
Wir als Träger von 19 Einrichtungen melden dem Landesjugendamt regelmäßig Einschränkungen, welche sich aus dem oben erläuterten Handlungsplan ergeben. Dies beinhaltet die vorab getroffenen Maßnahmen aus dem Handlungsplan der jeweiligen Einrichtung wie z.B. Gruppenschließungen, die Verkürzung von Öffnungszeiten, die Schließung der gesamten Kita oder eine andere Form der Einschränkung um einen rechtsicheren Betrieb aufrecht zu erhalten. Eine einheitliche Darstellung und damit gesonderte Auswertung der Vielzahl an Einzelmeldungen erfolgt daher seitens der Stadtverwaltung Ingelheim nicht. Die Datenerhebung erfolgt in diesem Bereich vielmehr direkt beim Landesjugendamt. Wie und ob die Daten dort weiterverarbeitet und aufbereitet oder ausgewertet werden, entzieht sich unserer Kenntnis.
Nicht verpflichtet sind wir im Übrigen zur Weitergabe von Unterstützungsmöglichkeiten durch Eltern, die auf einer Freiwilligkeit beruhen, an das Landesjugendamt etwa die in einer Vielzahl von Fällen erfolgten Bitten, die Kinder, wenn möglich zu Hause zu betreuen oder früher abzuholen. Die Melde-und Dokumentationspflichten ergeben sich aus § 47 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) -Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen