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Kindeswohlgefährdungen gem. §8a SGB VIII bei geistig oder körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen

Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdungen gem. §8a SGB VIII bei geistig oder körperlich behinderten Kinder und Jugendliche waren 2009 und 2010 den Jugendämtern in Deutschland bekannt?

Ergebnis der Anfrage

Dem zuständigen Bundesministerium liegen zu der Fragestellung, wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdungen gem. §8a SGB VIII bei geistig oder körperlich behinderten Kinder und Jugendliche den Jugendämtern 2009 und 2010 in Deutschland bekannt waren, keine Daten vor. Die Kinder- und Jugendhilfestatistik trifft dazu keine Aussage.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. August 2011
  • Frist
    3. September 2011
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kindeswohlgefährdungen gem. §8a SGB VIII bei geistig oder körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen
Datum
2. August 2011 13:24
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Wie viele Fälle von Kindeswohlgefährdungen gem. §8a SGB VIII bei geistig oder körperlich behinderten Kinder und Jugendliche waren 2009 und 2010 den Jugendämtern in Deutschland bekannt?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kindeswohlgefährdungen gem. §8a SGB VIII bei geistig oder körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Kindeswohlgefährdungen gem. §8a SGB VIII bei geistig oder körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen
Datum
5. September 2011
Status
Information nicht vorhanden
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.