Kirchenaustritt online wird nicht ermöglicht

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Im Rahmen der Implementierung des Onlinezugangsgesetzes erfolgen regelmäßig rechtliche Anpassungen der Fachgesetze, um die digitale Einreichung von Anträgen zu ermöglichen. Die Frage, warum diese Möglichkeit nicht auf Kirchenaustritte ausgedehnt wird, stellt sich hier. Es besteht zweifelsohne die rechtliche Möglichkeit, solche Anpassungen vorzunehmen, jedoch gibt es bisher keine konkreten Bestrebungen in diese Richtung.

Es ist zu betonen, dass die Entscheidung über einen Kirchenaustritt stets eine persönliche ist. Ob diese Mitteilung elektronisch oder persönlich an die zuständige Stelle erfolgt, sollte grundsätzlich dem individuellen Ermessen jedes Einzelnen überlassen sein. Oft wird die Zurückhaltung staatlicher Institutionen, den Austritt zu erleichtern, von Bürgern als restriktiv wahrgenommen. Trotz dieser Wahrnehmung wäre eine Implementierung weiterhin wünschenswert.

Besonders in Großstädten könnte eine derartige Maßnahme zu einer erheblichen Entlastung führen. In vielen Fällen sind Standesämter für Monate im Voraus ausgebucht. Eine erleichterte Möglichkeit des Kirchenaustritts, sei es digital oder auf herkömmlichem Wege, würde den bürokratischen Druck mindern und eine zeitnahe Abwicklung für die Bürger ermöglichen. Dies könnte insbesondere den Bedürfnissen urbaner Bevölkerungszentren entgegenkommen und zu einer effizienteren Verwaltung beitragen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Februar 2024
  • Frist
    16. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen der Implementierung des Onl…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kirchenaustritt online wird nicht ermöglicht [#300072]
Datum
14. Februar 2024 11:06
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen der Implementierung des Onlinezugangsgesetzes erfolgen regelmäßig rechtliche Anpassungen der Fachgesetze, um die digitale Einreichung von Anträgen zu ermöglichen. Die Frage, warum diese Möglichkeit nicht auf Kirchenaustritte ausgedehnt wird, stellt sich hier. Es besteht zweifelsohne die rechtliche Möglichkeit, solche Anpassungen vorzunehmen, jedoch gibt es bisher keine konkreten Bestrebungen in diese Richtung. Es ist zu betonen, dass die Entscheidung über einen Kirchenaustritt stets eine persönliche ist. Ob diese Mitteilung elektronisch oder persönlich an die zuständige Stelle erfolgt, sollte grundsätzlich dem individuellen Ermessen jedes Einzelnen überlassen sein. Oft wird die Zurückhaltung staatlicher Institutionen, den Austritt zu erleichtern, von Bürgern als restriktiv wahrgenommen. Trotz dieser Wahrnehmung wäre eine Implementierung weiterhin wünschenswert. Besonders in Großstädten könnte eine derartige Maßnahme zu einer erheblichen Entlastung führen. In vielen Fällen sind Standesämter für Monate im Voraus ausgebucht. Eine erleichterte Möglichkeit des Kirchenaustritts, sei es digital oder auf herkömmlichem Wege, würde den bürokratischen Druck mindern und eine zeitnahe Abwicklung für die Bürger ermöglichen. Dies könnte insbesondere den Bedürfnissen urbaner Bevölkerungszentren entgegenkommen und zu einer effizienteren Verwaltung beitragen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300072 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300072/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutscher Bundestag
Ihr Antrag nach dem IFG Sehr << Antragsteller:in >> anbei ein Antwortschreiben auf Ihren Antrag nach …
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG
Datum
15. Februar 2024 07:57
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
951,1 KB
Sehr << Antragsteller:in >> anbei ein Antwortschreiben auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz für Sie zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen,