Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Juli 2020 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen die folgenden Informationen:
Es gibt verschiedene Leistungen des Staates an die Kirchen oder kirchliche Einrichtungen. Zum Teil resultieren diese Leistungen aus der Säkularisation im 19. Jahrhundert, als viele kirchliche Güter enteignet wurden. Für die Übernahme dieser kirchlichen Güter verpflichteten sich oftmals die Landesherren, für die Besoldung der Geistlichen und die Unterhaltung der Kirchengelände aufzukommen. Diese Verpflichtungen sind auf die Bundesländer übergegangen und vielfach in Kirchenverträgen und Konkordaten geregelt. Die Bundesländer sind damit Träger dieser Staatsleistungen und nur sie können über die Einzelheiten Auskunft erteilen.
Daneben erhalten die Kirchen staatliche Gelder als Träger von sozialen Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen - so wie andere nichtstaatliche Träger auch ohne Zuschüsse nicht existieren könnten. An der Finanzierung von Krankenhäusern ist der Bundeshaushalt seit Ende der 80er Jahre nicht mehr beteiligt. In der Regel erfolgt die Bezuschussung durch die Länder. Eine diesbezügliche Auskunft über konkrete Daten, die Grundlage der Zahlungen und deren Verwendung ist somit von Seiten des BMF nicht möglich. Gern wenden Sie sich hierfür an die Finanzministerien der Bundesländer oder das Statistische Bundesamt:
www.destatis.de<http://www.destatis.…
Im Bundeshaushaltsplan:
https://www.bundesfinanzministerium.de/…
erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Einzelplänen, der Höhe der Haushaltsmittel und der jeweiligen gesetzlichen Grundlage (BHO), hier z.B. in den Bereichen:
- Kulturelle Auslandsarbeit der Kirchen
- Zuschuss zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Kirchentagen
- Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Kirchen.
Die Bewirtschaftung der entsprechenden Mittel zur Finanzierung von Kirchentagen aus dem Bundeshaushalt obliegt im Übrigen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in eigener Zuständigkeit; gern wenden Sie sich diesbezüglich direkt dorthin.
Außerdem gibt es in jedem Bundesland ein Kirchensteuergesetz, das einen Rahmen für die Erhebung der Kirchensteuer des jeweiligen Bundeslandes bildet. Als eine kirchliche, d. h. eine der Kirche und nicht dem Staat zustehende, grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt die Kirchensteuer der kirchlichen Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze der Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Von dieser Möglichkeit wird auch bei der Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer regelmäßig Gebrauch gemacht. Der Kirchensteuereinzug ist in Verträgen zwischen den Religionsgemeinschaften und den Ländern, die dem Bund nicht vorliegen, im Einzelnen geregelt. Für die Kosten der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter entrichten die Religionsgemeinschaften eine Entschädigung an die Bundesländer.
Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Förderung der Religion (§ 52 Absatz 2 Nummer 2 Abgabenordnung (AO)) oder wegen Förderung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) als steuerbegünstigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO (= Status der Gemeinnützigkeit) anerkannt werden. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Körperschaften (z. B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG), die - ohne Bindung an eine bestimmte (Landes-)Kirche - allgemein weltanschauliche Lehren vertreten oder um Körperschaften (z. B. Kirchenbauvereine), die - unter Bindung an eine bestimmte Religion bzw. Konfession - Religionsgemeinschaften unterstützen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind (z.B. die römisch-katholische oder die evangelische Kirche).
Die Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, bedürfen keiner Zuerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der AO. Sie sind kraft Gesetzes zulässige Empfänger steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz, unterliegen allerdings mit ihren Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG der Ertragsteuerpflicht.
Die kirchlichen Körperschaften (des öffentlichen Rechts) unterliegen aufgrund des verfassungsrechtlich gewährten Selbstbestimmungsrechts keiner gesetzlichen Rechnungslegungspflicht und externen Aufsicht. Es gibt daher keinen staatlichen Anspruch auf kirchliche Transparenz in Finanzfragen. (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland Rahmenbedingungen, Daten, Reformoptionen, 2014, Seite 15 mit Nachweisen). Unbeschadet dessen haben in jüngster Zeit viele Bistümer freiwillig Finanzberichte veröffentlicht.
Die gesetzliche Grundlage für die Grundsteuerbefreiung der Kirchen bilden §§ 3 bis 8 Grundsteuergesetz (GrStG):
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde…
§ 6 GrStG regelt die Grundsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz. Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich gemäß § 8 GrStG grundsätzlich nicht auf den Teil des Grundbesitzes, der nicht für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) genutzt wird.
Die Grundsteuer ist eine Kommunalsteuer. Sie fällt damit nicht in den Kompetenzbereich des Bundes. Das BMF hat auf die Höhe der Grundsteuer also keinerlei Einfluss. Nach Artikel 28 des Grundgesetzes ist das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich verankert. Hierzu zählt auch das Recht, Steuern zu erheben. Soweit es sich um eine Kommunalsteuer handelt - wie dies bei der Grundsteuer der Fall ist - steht die Höhe der Steuer im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Das Aufkommen aus der Grundsteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu. Dies gilt gleichermaßen für die Grunderwerbsteuer als eine der Ländersteuern.
Gern wenden Sie sich zur Klärung weiterer Details ggf. an die jeweiligen Referenten der Katholischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland:
http://www.katholisch.de/de/katholisch/…
http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/konta…
Nachrichtlich:
Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/…
Freundliche Grüße