Kitanotbetreuung während Elternzeit

Gibt es amtliche und verbindliche Vorgaben (z. B. in Form von Rundschreiben, Anweisungen etc.) von Seiten des Senats gegenüber den Kitaträgern, wie die Notunterbringung in Kitas von Kindern geregelt ist, bei denen ein Elternteil systemrelevant und das andere Elternteil sich in Elternzeit befindet?
Haben die Kitaträger bei gleicher Sachlage einen Ermessensspielraum, um Kindern den Kitabesuch zu verwehren?
Gelten Krankenhausaufenthalte, unaufschiebbare Arzttermine oder Krankheiten eines Elternteils in der geschilderten Situation als ausreichende Grundlage, um eine Notbetreuung zu beantragen?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    4. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kitanotbetreuung während Elternzeit [#219757]
Datum
4. Mai 2021 10:10
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es amtliche und verbindliche Vorgaben (z. B. in Form von Rundschreiben, Anweisungen etc.) von Seiten des Senats gegenüber den Kitaträgern, wie die Notunterbringung in Kitas von Kindern geregelt ist, bei denen ein Elternteil systemrelevant und das andere Elternteil sich in Elternzeit befindet? Haben die Kitaträger bei gleicher Sachlage einen Ermessensspielraum, um Kindern den Kitabesuch zu verwehren? Gelten Krankenhausaufenthalte, unaufschiebbare Arzttermine oder Krankheiten eines Elternteils in der geschilderten Situation als ausreichende Grundlage, um eine Notbetreuung zu beantragen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219757/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Anfrage vom 04.05.2021 zur Kitanotbetreuung während der Elternzeit. Zur weit…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Kitanotbetreuung während Elternzeit [#219757]
Datum
6. Mai 2021 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in danke für Ihre Anfrage vom 04.05.2021 zur Kitanotbetreuung während der Elternzeit. Zur weiteren Vorgansbearbeitung benötigen wir von Ihnen die Angabe Ihrer zustellungsfähigen Anschrift aus folgendem Grund: Es muss der Behörde in der Regel möglich sein, die Identität eines Antragstellers feststellen zu können, um die gegebenenfalls erforderliche Interessenabwägung vornehmen bzw. Gebühren erheben zu können. Die Angabe von Namen und postalischer (zustellfähiger) Anschrift dienen diesem Zweck, siehe Stollwerck, Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin - Eine praxisorientierte Handreichung, LKV 2016, VI. 2. unter "Form und Begründungserfordernis des Antrags". mit freundlichen Grüßen