Kitesurfverbot auf sächsischen Binnengewässern - Grundlage zur Entstehung und Beibehaltung von § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsSchiffVO
2015 wurden alle bekannten Binnenseen in Sachsen die für das Kitesurfen genutzt wurden als schiffbar erklärt. Das Kitesurfen ist damit auf diesen Seen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsSchiffVO derzeit verboten.
"Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten."
Die Verodnung wurde ja aufgrund von §17 Abs 3 Nr1 des sächsischen Wassergesetzes (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12868-SaechsWG?fbclid=IwAR24FPwDO6mWkx0DKEAdc9E5IosSqI5SNJhLY-xczQq4hBeMAl7S8QIu9YQ#p17) erlassen.
Ich bin über dieses generelle Verbot verwundert, da andere Bundesländer nicht zu diesen Schlussfolgerungen kommen.
Hier meine Fragen, alle in Bezug auf "Kite-Surfing" in der Verodnung:
1. Wie ist diese Verordnung entstanden?
2. Aufgrund welcher Datenlage? (Unfallstatistiken, Gutachten,.....)
3. Wenn Kitesurfen hier als gefahrgeneigt eingestuft wurde, auf welcher Basis wurde dies getan.
4. Sind diese Faktoren zur damaligen Erstellung der Verordnung noch aktuell?
5. Wird regelmäßig sichergestellt und wenn ja wie, dass die Grundlagen welche zur Verordnung geführt haben nocht aktuell und zutreffend sind?
Wenn auf Gutachten oder Statistiken verwiesen wird, bitte ich diese beizufügen oder wenn öffentlich verfügbar zu verlinken.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Juli 2023
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15. August 2023
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