Kitesurfverbot auf sächsischen Binnengewässern - Grundlage zur Entstehung und Beibehaltung von § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsSchiffVO

2015 wurden alle bekannten Binnenseen in Sachsen die für das Kitesurfen genutzt wurden als schiffbar erklärt. Das Kitesurfen ist damit auf diesen Seen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsSchiffVO derzeit verboten.

"Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten."

Die Verodnung wurde ja aufgrund von §17 Abs 3 Nr1 des sächsischen Wassergesetzes (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12868-SaechsWG?fbclid=IwAR24FPwDO6mWkx0DKEAdc9E5IosSqI5SNJhLY-xczQq4hBeMAl7S8QIu9YQ#p17) erlassen.
Ich bin über dieses generelle Verbot verwundert, da andere Bundesländer nicht zu diesen Schlussfolgerungen kommen.

Hier meine Fragen, alle in Bezug auf "Kite-Surfing" in der Verodnung:
1. Wie ist diese Verordnung entstanden?
2. Aufgrund welcher Datenlage? (Unfallstatistiken, Gutachten,.....)
3. Wenn Kitesurfen hier als gefahrgeneigt eingestuft wurde, auf welcher Basis wurde dies getan.
4. Sind diese Faktoren zur damaligen Erstellung der Verordnung noch aktuell?
5. Wird regelmäßig sichergestellt und wenn ja wie, dass die Grundlagen welche zur Verordnung geführt haben nocht aktuell und zutreffend sind?

Wenn auf Gutachten oder Statistiken verwiesen wird, bitte ich diese beizufügen oder wenn öffentlich verfügbar zu verlinken.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juli 2023
  • Frist
    15. August 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 2015 wurden alle bekan…
An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
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Betreff
Kitesurfverbot auf sächsischen Binnengewässern - Grundlage zur Entstehung und Beibehaltung von § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsSchiffVO [#283625]
Datum
10. Juli 2023 23:51
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
2015 wurden alle bekannten Binnenseen in Sachsen die für das Kitesurfen genutzt wurden als schiffbar erklärt. Das Kitesurfen ist damit auf diesen Seen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsSchiffVO derzeit verboten. "Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten." Die Verodnung wurde ja aufgrund von §17 Abs 3 Nr1 des sächsischen Wassergesetzes (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12868-SaechsWG?fbclid=IwAR24FPwDO6mWkx0DKEAdc9E5IosSqI5SNJhLY-xczQq4hBeMAl7S8QIu9YQ#p17) erlassen. Ich bin über dieses generelle Verbot verwundert, da andere Bundesländer nicht zu diesen Schlussfolgerungen kommen. Hier meine Fragen, alle in Bezug auf "Kite-Surfing" in der Verodnung: 1. Wie ist diese Verordnung entstanden? 2. Aufgrund welcher Datenlage? (Unfallstatistiken, Gutachten,.....) 3. Wenn Kitesurfen hier als gefahrgeneigt eingestuft wurde, auf welcher Basis wurde dies getan. 4. Sind diese Faktoren zur damaligen Erstellung der Verordnung noch aktuell? 5. Wird regelmäßig sichergestellt und wenn ja wie, dass die Grundlagen welche zur Verordnung geführt haben nocht aktuell und zutreffend sind? Wenn auf Gutachten oder Statistiken verwiesen wird, bitte ich diese beizufügen oder wenn öffentlich verfügbar zu verlinken.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283625/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Kitesurfverbot auf sächsischen Binnengewässern...... - Es gibt keine Gutachten oder Statistiken für das Verbot 200…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Kitesurfverbot auf sächsischen Binnengewässern......
Datum
21. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
- Es gibt keine Gutachten oder Statistiken für das Verbot 2004 - Lag wohl an Erfahrund der Wasserschutzpolizei: "Insbesondere durch die enge Zusammenarbeit mit der Wasserschutzpolizei" SM) stellte der Verordnungsgeber sicher, dass die praktischen Aspekte und Erfahrungen zur Gewahrleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehresin die damalige Fassung ...."

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Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Rückfragen - Es liegen keine Protokolle mehr vor - Es gibt bald eine Novellierung
Von
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Rückfragen
Datum
4. September 2023
Status
Warte auf Antwort
- Es liegen keine Protokolle mehr vor - Es gibt bald eine Novellierung