Klärung THWG § 3 und SUrlV § 11 Abs. 1
Gemäß § 3 THWG gilt: „Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für die Dauer der Dienste unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt". "Die Sätze 1 bis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte“
Der Begriff Dienst wurde mit der letzten Änderung des THWG durch das BMI am 15.06.2020 eingeführt und beinhaltet unter anderem auch Ausbildungsveranstaltungen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SUrlV ist Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung je Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Nach allgemeingültiger Normenhierarchie steht das THWG als Bundesgesetz über der SUrlV als Rechtsverordnung. Somit wäre § 11 Abs. 1 SUrlV eine benachteiligende Einschränkung von § 3 THWG für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, da dort keine zeitliche Einschränkung gegeben ist. Ebenfalls kann § 22 SUrlV keine Anwendung finden, da gemäß § 3 THWG die Freistellung unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes zu erfolgen hat.
1. Ich bitte Sie um eine Konkretisierung des Begriffes „Organisationen der zivilen Verteidigung“ einschließlich einer Auflistung der aktuell dazugehörigen Organisationen
2. Falls 1 nicht beantwortet wurde: Zählt das THW nach Auffassung des BMI zu den Organisationen der zivilen Verteidigung?
3. Wie begründet sich die Einschränkung i.S.v. § 11 Abs. 1 SUrlV auf 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung, wohingegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes unbegrenzt unter Lohnfortzahlung freigestellt werden können.
4. Gilt § 11 Abs. 1 SUrlV für Ausbildungsveranstaltungen des THW oder greift hier automatisch § 3 THWG?
5. Falls 4 mit SUrlV beantwortet wurde: Gilt die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 11 Abs. 1 SUrlV für Ausbildungsveranstaltungen des THW ohne Beschränkung der Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderjahr?
6. Falls 5 mit Nein beantwortet wurde: Auf welcher Grundlage basiert die Zulässigkeit der einschränkenden Wirkung von § 11 Abs. 1 SUrlV gegenüber § 3 THWG?
Anfrage abgelehnt
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Datum26. Dezember 2022
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31. Januar 2023
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