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Klärung THWG § 3 und SUrlV § 11 Abs. 1

Gemäß § 3 THWG gilt: „Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für die Dauer der Dienste unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt". "Die Sätze 1 bis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte“

Der Begriff Dienst wurde mit der letzten Änderung des THWG durch das BMI am 15.06.2020 eingeführt und beinhaltet unter anderem auch Ausbildungsveranstaltungen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SUrlV ist Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung je Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

Nach allgemeingültiger Normenhierarchie steht das THWG als Bundesgesetz über der SUrlV als Rechtsverordnung. Somit wäre § 11 Abs. 1 SUrlV eine benachteiligende Einschränkung von § 3 THWG für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, da dort keine zeitliche Einschränkung gegeben ist. Ebenfalls kann § 22 SUrlV keine Anwendung finden, da gemäß § 3 THWG die Freistellung unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes zu erfolgen hat.

1. Ich bitte Sie um eine Konkretisierung des Begriffes „Organisationen der zivilen Verteidigung“ einschließlich einer Auflistung der aktuell dazugehörigen Organisationen

2. Falls 1 nicht beantwortet wurde: Zählt das THW nach Auffassung des BMI zu den Organisationen der zivilen Verteidigung?

3. Wie begründet sich die Einschränkung i.S.v. § 11 Abs. 1 SUrlV auf 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung, wohingegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes unbegrenzt unter Lohnfortzahlung freigestellt werden können.

4. Gilt § 11 Abs. 1 SUrlV für Ausbildungsveranstaltungen des THW oder greift hier automatisch § 3 THWG?

5. Falls 4 mit SUrlV beantwortet wurde: Gilt die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 11 Abs. 1 SUrlV für Ausbildungsveranstaltungen des THW ohne Beschränkung der Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderjahr?

6. Falls 5 mit Nein beantwortet wurde: Auf welcher Grundlage basiert die Zulässigkeit der einschränkenden Wirkung von § 11 Abs. 1 SUrlV gegenüber § 3 THWG?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß § 3 THWG gilt: „Werden Arbeitne…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klärung THWG § 3 und SUrlV § 11 Abs. 1 [#266314]
Datum
26. Dezember 2022 11:20
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß § 3 THWG gilt: „Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für die Dauer der Dienste unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt". "Die Sätze 1 bis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte“ Der Begriff Dienst wurde mit der letzten Änderung des THWG durch das BMI am 15.06.2020 eingeführt und beinhaltet unter anderem auch Ausbildungsveranstaltungen. Gemäß § 11 Abs. 1 SUrlV ist Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung je Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Nach allgemeingültiger Normenhierarchie steht das THWG als Bundesgesetz über der SUrlV als Rechtsverordnung. Somit wäre § 11 Abs. 1 SUrlV eine benachteiligende Einschränkung von § 3 THWG für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, da dort keine zeitliche Einschränkung gegeben ist. Ebenfalls kann § 22 SUrlV keine Anwendung finden, da gemäß § 3 THWG die Freistellung unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes zu erfolgen hat. 1. Ich bitte Sie um eine Konkretisierung des Begriffes „Organisationen der zivilen Verteidigung“ einschließlich einer Auflistung der aktuell dazugehörigen Organisationen 2. Falls 1 nicht beantwortet wurde: Zählt das THW nach Auffassung des BMI zu den Organisationen der zivilen Verteidigung? 3. Wie begründet sich die Einschränkung i.S.v. § 11 Abs. 1 SUrlV auf 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung, wohingegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes unbegrenzt unter Lohnfortzahlung freigestellt werden können. 4. Gilt § 11 Abs. 1 SUrlV für Ausbildungsveranstaltungen des THW oder greift hier automatisch § 3 THWG? 5. Falls 4 mit SUrlV beantwortet wurde: Gilt die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 11 Abs. 1 SUrlV für Ausbildungsveranstaltungen des THW ohne Beschränkung der Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderjahr? 6. Falls 5 mit Nein beantwortet wurde: Auf welcher Grundlage basiert die Zulässigkeit der einschränkenden Wirkung von § 11 Abs. 1 SUrlV gegenüber § 3 THWG?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266314/
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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#135 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende auf das IFG gestützten Anfrage haben…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Klärung THWG § 3 und SUrlV § 11 Abs. 1 [#266314] (28#135)
Datum
27. Dezember 2022 15:53
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4.13002/28#135 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende auf das IFG gestützten Anfrage haben Sie offensichtlich unter einem Pseudonym gestellt. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien sind derartige Anfragen grundsätzlich nicht zu beantworten. Darüber hinaus sind die von Ihnen genannten Rechtvorschriften (IFG, VIG, UIG) nicht betroffen. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG, allerdings kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen, Erörterung von Rechtsfragen und auf Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass sich der Aufwand für Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Ich bitten um Ihr Verständnis für diese Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen
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