Klageschrift Landgericht München I / Az. 30 O 7415/23

Die Klageschrift der BMW AG gegen die RWTH Aachen (Az. 30 O 7415/23).

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    6. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klageschrift Landgericht München I / Az. 30 O 7415/23 [#302217]
Datum
6. März 2024 20:49
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Klageschrift der BMW AG gegen die RWTH Aachen (Az. 30 O 7415/23).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 302217 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302217/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihr Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“. …
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
173/24 -- IFG Anfrage Klageschrift Landgericht München I / Az. 30 O 7415/23 [#302217]
Datum
14. März 2024 13:36
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihr Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“. Auf Ihren Antrag vom 6. März 2024 hin ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag auf Auskunftserteilung wird abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Gründe: I. Sie beantragten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW), auf das Umweltinformationsgesetz des Landes NRW (UIG NRW) und auf das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG) die Zusendung folgender Informationen der RWTH Aachen University: Die Klageschrift der BMW AG gegen die RWTH Aachen (Az. 30 O 7415/23). II. 1. Rechtsgrundlage der Ablehnung ist § 2 Abs. 2 IFG NRW analog. Sie verlangen die Herausgabe einer Klageschrift in einem Verfahren vor dem Landgericht München. Gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW sind die Gerichte zur Herausgabe von Informationen nur verpflichtet, sofern es sich um Verwaltungsaufgaben handelt. Davon nicht umfasst ist die Rechtsprechung sowie alle unmittelbaren damit zusammenhängenden Tätigkeiten (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal 42. Edition, § 2, Rn. 21). Die hier angefragte Klageschrift ist essentieller Teil eines Gerichtsverfahrens und somit Teil der Rechtsprechung. Ein Gericht könnte die Herausgabe unter Hinweis auf § 2 Abs. IFG NRW verweigern. Dieser Ausnahmetatbestand muss aber auch für die Behörde analog gelten. Es würde sonst dem Schutz des § 2 Abs. 2 IFG NRW zuwider laufen, wenn diese Information nun bei den Verfahrensbeteiligten herausverlangt werden kann, nur weil einer der Beteiligten zufällig eine Behörde ist. Aus diesem Grund wird die Herausgabe der angeforderten Information abgelehnt. 2. Ansprüche nach dem UIG NRW bestehen nicht, da die von Ihnen begehrten Informationen keine „Umweltinformationen“ im Sinne des UIG NRW darstellen. Solche sind ausschließlich dann gegeben, wenn es sich bei den begehrten Daten um Daten handelt, die „unmittelbare Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Boden, Grundwasser, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt haben“ (VG Köln, Urt. v. 20.09.2018 – 13 K 7211/16). Da die Informationen, die Sie begehren, aber gerade nicht unmittelbar umweltrelevante Tatsachen betreffen, sondern vielmehr lediglich mittelbaren Umweltbezug haben, scheidet ein Anspruch nach dem UIG NRW aus. 3. Ansprüche nach dem VIG bestehen gleichfalls nicht, da Sie keine Informationen über Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG) beziehungsweise über Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (§ 1 Nr. 2 VIG) beantragt haben. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, erheben. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Wenn man Ihr Argument entspr…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 173/24 -- IFG Anfrage Klageschrift Landgericht München I / Az. 30 O 7415/23 [#302217]
Datum
20. März 2024 23:04
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Wenn man Ihr Argument entsprechend anwendet führt dies dazu das man mit dem IFG keine Dokumente anfragen kann die auch in irgendeinem Bundesland durch irgendeinen Ausnahmetatbestand erfasst sind. Eine IFG Anfrage in NRW abzulehnen weil es z.B. in Bayern kein IFG gibt, und das Dokument auch bei bayrischen Behörden vorhanden ist, geht sicherlich zu weit. Die analoge Anwendung der Bereichsausnahme ist eng auszulegen. Das sieht auch der LDI NRW so. Siehe Seite 6 in den Anwendungshinweisen des IFG NRW [1]. Die Informationsaufbereitung und Verfahrensvorbereitung liegt der richterlichen Entscheidung voraus. Erst in der Bewertung der durch die Klageschrift gegeben Informationen durch richterliche Erwägungen zeigt sich das Spezifikum der richterlicher Unabhängigkeit. Vergleiche BVerwG, 25.06.2015, 7 C 1/14 [2] Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> [1] https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/_2_0_0.pdf [2] https://openjur.de/u/877097.html Rn. 22 Anfragenr: 302217 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302217/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Klageschrift Landgericht München I / Az. 30 O 7415/23“ [#302217]
Datum
19. April 2024 09:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/302217/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil * Die Ablehnung zu generisch und weit gefasst ist * Die Bereichsausnahme zu Gerichten erwähnt explizit die Verwaltungsvorgänge die nicht betroffen sind * Die RWTH Aachen hat auf meine Eingabe nicht weiter reagiert Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 302217.pdf - 2024-03-14_1-smime.p7s Anfragenr: 302217 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302217/

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Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.04.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Klageschrift Landgericht München I / Az. 30 O 7415/23“ [#302217]
Datum
19. April 2024 10:01
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.04.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.