Klassifizierung amtlicher Todesursachen

Vom Deutschen Statistischen Bundesamt habe ich erfahren, dass für die Klassifikation von Todesursachen die auf der Todesbescheinigung vermerkte ärztliche Diagnose ausschlaggebend ist. Es wurde ferner mitgerteilt, dass die Codierung der Todesursache wie auf der Todesbescheinigung NRW vermerkt durch Ihre Einrichtung vorgenommen wird anhand eines Systems namens Muse/IRIS.

Ich möchte überprüfen, ob eine mir vorliegende Todesbescheinigung - ich bin selbst Arzt - so Eingang in die Statistik gefunden hat, wie sie ausgefüllt wurde. Im konkreten Fall wurde eine Impfnebenwirkung als zum Tode führende Diagnose eingetragen.

Daher möchte ich wissen, ob Ihnen die Todesbescheinigungen mit Patientennamen vorliegen. Wenn nein, an welcher Stelle werden die Bögen anonymisiert? Des weiteren möchte ich wissen, ob die Möglichkeit besteht, einen konkreten Fall hinsichtlich der Diagnosecodierung an Destatis zu überprüfen, sprich ob die Diagnose so an Destatis gemeldet wurde wie vom Aussteller intendiert und ob die Weitergabe anonym erfolgt.

Ich danke im voraus sehr für die Beantwortung dieser Anfrage.

Ergebnis der Anfrage

Eine durchgängige Nachverfolgung der Todesursachen von der Todesbescheinigung bis zum Eingang beim Statistischen Bundesamt ist nicht möglich, da die Todesbescheinigungen durch die untere Gesundheitsbehörde anonymisiert werden. Zudem bestehe Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der genauen Codierung einer Todesursache, wie sie von IT.NRW vorgenommen wird. Diese dürften den Gesundheitsämter auch nicht zurückgespielt werden.

Daraus ergibt sich für mich, dass eine Beweisbarkeit einer konsistenten Kodierung der Todesursachen, wie sie von Ärzten auf der Todesbescheinigung angegeben ist, nicht besteht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2023
  • Frist
    22. März 2023
  • Ein:e Follower:in
Alexander Fein
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vo…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
Alexander Fein
Betreff
Klassifizierung amtlicher Todesursachen [#270810]
Datum
20. Februar 2023 13:53
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vom Deutschen Statistischen Bundesamt habe ich erfahren, dass für die Klassifikation von Todesursachen die auf der Todesbescheinigung vermerkte ärztliche Diagnose ausschlaggebend ist. Es wurde ferner mitgerteilt, dass die Codierung der Todesursache wie auf der Todesbescheinigung NRW vermerkt durch Ihre Einrichtung vorgenommen wird anhand eines Systems namens Muse/IRIS. Ich möchte überprüfen, ob eine mir vorliegende Todesbescheinigung - ich bin selbst Arzt - so Eingang in die Statistik gefunden hat, wie sie ausgefüllt wurde. Im konkreten Fall wurde eine Impfnebenwirkung als zum Tode führende Diagnose eingetragen. Daher möchte ich wissen, ob Ihnen die Todesbescheinigungen mit Patientennamen vorliegen. Wenn nein, an welcher Stelle werden die Bögen anonymisiert? Des weiteren möchte ich wissen, ob die Möglichkeit besteht, einen konkreten Fall hinsichtlich der Diagnosecodierung an Destatis zu überprüfen, sprich ob die Diagnose so an Destatis gemeldet wurde wie vom Aussteller intendiert und ob die Weitergabe anonym erfolgt. Ich danke im voraus sehr für die Beantwortung dieser Anfrage.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Fein Anfragenr: 270810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270810/ Postanschrift Alexander Fein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Fein
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Fein, vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Interesse an unserer Todesursachenstatistik. Ihrer …
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
Re: Klassifizierung amtlicher Todesursachen [#270810]
Datum
23. Februar 2023 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fein, vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Interesse an unserer Todesursachenstatistik. Ihrer Bitte zu überprüfen, ob eine Ihnen vorliegende Todesbescheinigung so Eingang in die Statistik gefunden hat, wie sie diese ausgefüllt haben, können wir leider nicht entsprechen. Die Todesbescheinigungen gehen uns über die Gesundheitsämter zu. Dabei sind die Namen der Verstorbenen geschwärzt. Insofern könnten wir einen speziellen Fall gar nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehen. Die persönlichen Angaben der/des Verstorbenen liegen nur den Gesundheitsämtern anhand von Blatt 3 der Todesbescheinigung vor. Weiterhin besteht zudem auch ein Rückspielverbot der von uns signierten Todesursachen an die Gesundheitsämter. Dies wurde bereits in der Vergangenheit rechtlich geprüft. Das bedeutet, auch das Gesundheitsamt kann Ihnen die Information zu der letztendlich signierten Todesursache nicht geben. Nach Nr. 4.3 des RdErl. „Todesbescheinigung“ vom 25.07.2003 des Gesundheitsministeriums NRW leiten die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) IT.NRW Blatt 4 der amtlichen Todesbescheinigungen zu, auf denen bestimmte Bereiche geschwärzt sind. Nach der Ermittlung des Grundleidens mittels des elektronischen Kodiersystems IRIS, welches den auf der Todesbescheinigung eingetragenen Diagnosen nach WHO- Regelwerk der ICD-10 WHO die entsprechende ICD-10 Ziffer zuordnet, erstellt IT.NRW hieraus die Todesursachenstatistik nach § 1 Nr. 1c) BevStatG. Bei den auf Blatt 4 der amtlichen Todesbescheinigungen enthaltenen Angaben handelt es sich um statistische Einzelangaben im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 BStatG. Die Angaben sind Einzelangaben über persönliche Verhältnisse, die von den Gesundheitsämtern in Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 2 BevStatG übermittelt werden. Auch Daten über Verstorbene sind von § 16 BStatG erfasst. Es gibt weiterhin keine gesetzliche Grundlage für die Rückübermittlung der Todesursachen, zumal es sich um bereits von uns bearbeitete und verarbeitete Daten handelt. Hier greift grundsätzlich bei allen unseren Daten ein Rückspielverbot. Daten, die einmal in den Verantwortungsbereich von IT.NRW gelangt sind und die der statistischen Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Rechtsgrundlage besteht, unabhängig davon, ob der Inhalt der Daten in anderer Form bereits bekannt ist. Aufgrund der Pflicht zur strikten Geheimhaltung ist auch in diesem Fall eine gesetzlich normierte Ausnahme notwendig, die nicht besteht. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Fein
Guten Tag, besten Dank für die freundliche und rasche Antwort. Angesichts der Tatsache, dass einer zuverlässigen…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
Alexander Fein
Betreff
AW: Re: Klassifizierung amtlicher Todesursachen [#270810]
Datum
28. Februar 2023 18:09
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, besten Dank für die freundliche und rasche Antwort. Angesichts der Tatsache, dass einer zuverlässigen Verschlüsselung der Todesursachen erhebliche Bedeutung zukommt, wäre es wichtig für mich zu erfahren, wie Sie die Sicherheit selbst beurteilen, mit der die Codierungen den Eintragungen der Ärzte auf der Todesbescheinigung entsprechen. Gibt es beispielsweise eine Qualitätssicherung? Wie wird mit unklaren Fällen umgegangen, die es ja sicherlich gibt, beispielsweise bei Unleserlichkeit? Werden Stichproben überprüft? Gibt es zum Beispiel ein Vier-Augen-Prinzip? Für eine Erläuterung bzw. Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Alexander Fein Anfragenr: 270810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270810/
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Fein, um Ihre Fragen zu beantworten kann ich Ihnen kurz unser Vorgehen hier bei IT.NRW erläuter…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Re: Klassifizierung amtlicher Todesursachen [#270810]
Datum
2. März 2023 11:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fein, um Ihre Fragen zu beantworten kann ich Ihnen kurz unser Vorgehen hier bei IT.NRW erläutern. Bevor uns die Todesbescheinigungen zugeleitet werden ist es Aufgabe der 53 Gesundheitsämter/der AmtsärztInnen in NRW die Todesbescheinigungen auf Lesbarkeit zu prüfen. Nach Eingang der Todesbescheinigungen bei uns werden diese Zeile für Zeile in unsere Eingabemaske des elektronischen Kodiersystem IRIS abgeschrieben. Erhalten wir Todesbescheinigungen die unlesbar oder sehr schlecht ausgefüllt sind, fragen wir diese Fälle bei dem uns zuliefernden Gesundheitsamt nach. Die Antwort des Gesundheitsamtes wird dann in unser Kodiersystem übertragen, um so das Grundleiden zu ermitteln. Zudem besprechen wir schwierige oder nicht eindeutige Fälle im Team und bearbeiten diese mit Hilfe des Band 2 des Regelwerk der WHO (bei Interesse kann dies auf der Internetseite des DIMDI-Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation eingesehen werden) um ein vier oder mehr-Augenprinzip sicherzustellen. Die Eintragungen in unser System werden durch die Sachbearbeitung und die Arbeitsgruppenleitungen in Zufallsstichproben geprüft, zudem werden alle Kreise/kreisfreien Städte in Rotation von jeder Signierkraft bearbeitet um sicherzustellen das nicht immer dieselbe Person einen festen Kreis bearbeitet. Im Team der Signierkräfte und auch auf Ebene der Sachbearbeitung bei IT.NRW ist eine medizinische Grundausbildung (Krankenpflege, Kodierfachkraft usw.) sowie praktische Erfahrung eine Voraussetzung. Ich hoffe Ihre Fragen hiermit beantworten zu können. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Fein
Guten Tag, besten Dank, [geschwärzt], für die wieder sehr prompte und auch - weitgehend- erschöpfende Antwort. Si…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
Alexander Fein
Betreff
AW: Re: Klassifizierung amtlicher Todesursachen [#270810]
Datum
2. März 2023 20:46
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, besten Dank, [geschwärzt], für die wieder sehr prompte und auch - weitgehend- erschöpfende Antwort. Sie schreiben, dass unleserliche Fälle beim zusendenden Gesundheitsamt nachgefragt werden. In Ihrer letzten Antwort hatten Sie aber geschrieben: "Die Todesbescheinigungen gehen uns über die Gesundheitsämter zu. Dabei sind die Namen der Verstorbenen geschwärzt. Insofern könnten wir einen speziellen Fall gar nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehen. Die persönlichen Angaben der/des Verstorbenen liegen nur den Gesundheitsämtern anhand von Blatt 3 der Todesbescheinigung vor. Weiterhin besteht zudem auch ein Rückspielverbot der von uns signierten Todesursachen an die Gesundheitsämter." Ich sehe zwischen den Aussagen einen inneren Widerspruch. Wie können Sie zurückfragen, wenn Sie andererseits einen speziellen Fall gar nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehen können. Vielleicht ist es Ihnen möglich, mir diesen Widerspruch zu erklären bzw. ihn aufzulösen. Das wäre sehr freundlich. Ansonsten habe ich alles verstanden. Ich frage so dezidiert nach, da ich selbst Arzt bin und bitte höflich um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Alexander Fein Anfragenr: 270810 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Fein, der Satz bezieht sich auf Ihre Anfrage nach einer speziellen Ihnen vorliegenden Todesbesc…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Re: Klassifizierung amtlicher Todesursachen [#270810]
Datum
3. März 2023 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fein, der Satz bezieht sich auf Ihre Anfrage nach einer speziellen Ihnen vorliegenden Todesbescheinigung. Wir haben die Möglichkeit bei den Gesundheitsämtern rückzufragen, da wir zum Abgleich mit dem Gesundheitsamt als Erkennungsmerkmal die Sterbebuchnummer nutzen können, welche vom beurkundenden Standesamt an das Gesundheitsamt und auch an unsere Bevölkerungsstatistik übermittelt wird. Wir können bei unklaren/unleserlichen Fällen das Gesundheitsamt kontaktieren und nach den Eintragungen auf den Zeilen 15-20 der uns vorliegenden Sterbebuchnummer fragen. Da dem Gesundheitsamt das Blatt 3 (rote Seite) vorliegt, besteht hier noch die Möglichkeit, dass die Eintragungen auf dieser Seite besser durchgedrückt wurden. Diese Angaben werden uns dann noch übermittelt. Was jedoch letztendlich dann durch unser Programm hier als Todesursache signiert wurde, dürfen wir dem Gesundheitsamt nicht zurück spielen. Mit freundlichen Grüßen