Klausuren des Steuerberater-Examen

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Juli 2019
  • Frist
    26. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Klausuren des Steuerbera…
An Steuerberaterkammer Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klausuren des Steuerberater-Examen [#160306]
Datum
27. Juli 2019 23:05
An
Steuerberaterkammer Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Klausuren des Steuerberater-Examen in 2018 Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Steuerberaterkammer Stuttgart
Antrag nach dem LIFG; Ihre E-Mail vom 27.07.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres ob…
Von
Steuerberaterkammer Stuttgart
Betreff
Antrag nach dem LIFG; Ihre E-Mail vom 27.07.2019
Datum
31. Juli 2019 08:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres obengenannten Antrages. Nach Prüfung der Zuständigkeit kommen wir auf Ihren Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Steuerberaterkammer Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 27.07.2019. Wir teilen Ihnen dazu mit, dass …
Von
Steuerberaterkammer Stuttgart
Betreff
Klausuren des Steuerberater-Examens (# 160306) - Ihr E-Mail-Schreiben vom 27.07.2019
Datum
23. August 2019 15:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 27.07.2019. Wir teilen Ihnen dazu mit, dass wir Ihrem Anliegen nach der Übersendung der Klausuren des Steuerberater-Examens in 2018 nicht entsprechen können. Nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (LIFG) gilt dieses Gesetz nicht gegenüber den Selbstverwaltungsorganisationen der Freien Berufe. Zudem ist das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg auf Grund der Regelungen im Steuerberatungsgesetz bzw. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVStB) die zur Durchführung der Steuerberaterprüfung zuständige oberste Landesbehörde. Damit stellt das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg eine Prüfungseinrichtung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 LIFG dar und ist aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ebenfalls ausgenommen. Mit freundlichen Grüßen