Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte

Mit Pressemitteilung vom 06.12.2021 hat sich die Stadt Düsseldorf dahingehend erklärt, dass prinzipiell Trampoline in Kleingartenanlagen/-Parzellen nach der Kleingartenordnung gestattet sind.

1. Ich bitte um Übersendung der vollständigen Akten-/Behördendokumente, die im Zusammenhang mit der veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.2021 zur Auslegung der Kleingartenordnung erstellt wurden.

2. Daneben bitte ich um Übersendung einer vollständigen Kopie der Akte und Dokumente, aus der die tragenden Beweggründe zum Erlass der Kleingartenordnung der Stadt Düsseldorf vom 30.06.2005 hervorgehen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2022
  • Frist
    24. Mai 2022
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Nadine Frantzen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
Nadine Frantzen
Betreff
Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte [#246851]
Datum
22. April 2022 12:02
An
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Pressemitteilung vom 06.12.2021 hat sich die Stadt Düsseldorf dahingehend erklärt, dass prinzipiell Trampoline in Kleingartenanlagen/-Parzellen nach der Kleingartenordnung gestattet sind. 1. Ich bitte um Übersendung der vollständigen Akten-/Behördendokumente, die im Zusammenhang mit der veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.2021 zur Auslegung der Kleingartenordnung erstellt wurden. 2. Daneben bitte ich um Übersendung einer vollständigen Kopie der Akte und Dokumente, aus der die tragenden Beweggründe zum Erlass der Kleingartenordnung der Stadt Düsseldorf vom 30.06.2005 hervorgehen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nadine Frantzen Anfragenr: 246851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246851/ Postanschrift Nadine Frantzen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nadine Frantzen
Nadine Frantzen
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte“ vo…
An Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
Nadine Frantzen
Betreff
AW: Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte [#246851]
Datum
24. Mai 2022 13:09
An
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte“ vom 22.04.2022 (#246851) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Nadine Frantzen
Nadine Frantzen
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte“ vo…
An Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
Nadine Frantzen
Betreff
AW: Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte [#246851]
Datum
24. Mai 2022 13:10
An
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte“ vom 22.04.2022 (#246851) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Nadine Frantzen

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Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Sehr geehrte Frau Frantzen, Ihre Anfrage vom 22.04.2022 zur Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf w…
Von
Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Betreff
Kleingartenordnung, Kleinkinderspielgeräte [#246851] - Ihre Mail vom 22.04.2022
Datum
28. Juni 2022 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
e-mail-footer-ausbildung-2022.jpg
12,9 KB


Sehr geehrte Frau Frantzen, Ihre Anfrage vom 22.04.2022 zur Kleingartenordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf wird wie folgt beantwortet: zu 1. Die Pressemeldung der Landeshauptstade Düsseldorf zum Trampolinverbot in Kleingärten vom 06.12.2021 basiert auf dem Ergebnis einer rechtlichen Vorprüfung. Diese ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Trampoline in Kleingartenparzellen der städtischen Kleingärten werden grundsätzlich als zulässig angesehen. Ein generelles Verbot wird daher als unangemessen erachtet. Zwar ist dies nicht explizit geregelt - weder im Bundeskleingartengesetz (BkleingG) noch in der Kleingartenordnung für städtische Kleingartenanlagen. Jedoch lässt sich diese Auffassung durch Vergleiche zu bestehenden Regelungen herleiten: Gemäß § 1 Absatz 1 Nr.1 BkleingG ist ein ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) Die vorgegebene kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens beinhaltet zwar, dass der Anbau von Obst, Gemüse etc. die Nutzung der Einzelparzelle maßgeblich prägen soll; das heißt aber nicht, dass Spielgeräte wie das Trampolin hiernach grundsätzlich auszuschließen sind. Der Kleingarten dient auch zu Erholungszwecken. Bereits nach den Regelungen des BkleingG spricht demnach viel dafür, dass ein Trampolin nicht grundsätzlich auszuschließen ist. Nach der Kleingartenordnung sind auch Kinderspielhäuser, Kleinkinderspielgeräte sowie bewegliche Kinderplanschbecken zulässig, vgl. § 4 1.5; § 5 1.1 der Kleingartenordnung. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Trampolin, das in angemessener Größe zur Kleingartenparzelle steht, der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 des BkleingG und § 5 1.10 der Kleingartenordnung entgegensteht. zu 2. Die Beweggründe zur Erstellung der Kleingartenordnung sind der beigefügten Vorlage zur Neuregelung des Düsseldorfer Kleingartenwesens zu entnehmen. Auszug: Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes werden durch die Kleingartenordnung, in Anlehnung an den Generalpachtvertrag, inhaltlich ausgefüllt und ergänzt. Aufgrund der Erfahrungen bezüglich der Umsetzung des Generalpachtvertrages von 1988 enthält die Kleingartenordnung insbesondere Klarstellungen zu den Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Kleingartenparzellen. Darüber hinaus berücksichtigt die Kleingartenordnung weitest gehend die Zielrichtung eines “modernen Kleingartenwesens” und misst dem veränderten Freizeit- sowie Nutzungsverhalten durch die Pächter eine größere Bedeutung zu. Daher wurde auch hier den tatsächlichen Gegebenheiten des Düsseldorfer Kleingartenwesens bei der Erarbeitung der Kleingartenordnung, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Mit freundlichen Grüßen