Klima-Aktivisten und Antifa - Bußgelder nicht genehmigte Demos und Vermummungsverbot

1. Wieviel Ordnungswidrigkeiten wurden seit 2023 wegen des Vermummungsverbotes bei Demonstrationen geführt? Wieviel dieser Demonstrationen waren von der Antifa?

2. Wieviel Ordnungswidrigkeiten wurden seit 2023 gegen die sogenannten "Klima-Kleber" geführt, da diese Demonstrationen, also das Festkleben auf irgendwelchen Straßen, ja eine unangemeldete Demonstration darstellt.

3. Wie hoch ist die Gesamtsumme der erlassenen Bußgelder aufgeschlüsselt nach Vermummung und Klima-Kleber.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    1. Mai 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie…
An Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klima-Aktivisten und Antifa - Bußgelder nicht genehmigte Demos und Vermummungsverbot [#277745]
Datum
1. Mai 2023 21:49
An
Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wieviel Ordnungswidrigkeiten wurden seit 2023 wegen des Vermummungsverbotes bei Demonstrationen geführt? Wieviel dieser Demonstrationen waren von der Antifa? 2. Wieviel Ordnungswidrigkeiten wurden seit 2023 gegen die sogenannten "Klima-Kleber" geführt, da diese Demonstrationen, also das Festkleben auf irgendwelchen Straßen, ja eine unangemeldete Demonstration darstellt. 3. Wie hoch ist die Gesamtsumme der erlassenen Bußgelder aufgeschlüsselt nach Vermummung und Klima-Kleber.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277745/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde zuständigk…
Von
Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin
Betreff
AW: [extern] Klima-Aktivisten und Antifa - Bußgelder nicht genehmigte Demos und Vermummungsverbot [#277745]
Datum
2. Mai 2023 09:06
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde zuständigkeitshalber an hiesigen Bereich weitergeleitet. Zunächst bitte ich um Mitteilung Ihrer Anschrift bevor eine weitere Bearbeitung erfolgt. Die Angabe ist erforderlich, um eine gebührenbelastende Herausgabe von Informationen an eine anonyme Antragstellung zu vermeiden sowie eine identifizierbare Zugänglichmachung eines Bescheides zu ermöglichen, da über IFG-Anträge in Form eines Verwaltungsaktes rechtlich beschieden wird. Ich weise daraufhin, dass eine Auskunftserteilung nach dem IFG gebührenpflichtig ist, gemäß § 16 IFG in Verbindung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 bis Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand. Der gesetzliche Rahmen ist bist zu einer Höhe von 500 Euro möglich. Sofern mir Ihre Anschrift bis zum 28. Mai 2023 nicht vorliegt, bitte ich um Verständnis, dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgt. Bitte richten Sie Ihre E-Mail an folgendes Funktionspostfach: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen